Erstellt am 17.06.2024 um 06:39 Uhr von jutti1965
Nein, das Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr, somit ist sie keine JAV mehr.
Erstellt am 17.06.2024 um 09:13 Uhr von Olav HB
Ich gehe davon aus, dass der JAV sein Verlangen auf Weiterbeschäftigung fristgemäß schriftlich bekundet hat. Weiterbeschäftigung bedeutet, dass zwischen Ende der Ausbildung und Anfang als Facharbeitenden KEIN Unterbrechung vorliegt, sonst wäre es eine Wieder- oder Neubeschäftigung.
Da es Vertragsfreiheit gibt, KANN der JAV ein neuen Vertrag zustimmen, braucht er aber nicht, da er nach § 78a Absatz 2 BetrVG folgendes Recht hat:
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Wenn der AG NICHT fristgemäß mitgeteilt hat, den Auszubildenden NICHT zu übernehmen (wovon auszugehen ist, da es ein neues Vertragsangebot gibt), geht das Ausbildungsverhältnis mit großer Warscheinlichkeit nahtlos in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über. Der neuen Vertrag wäre Gegenstandslos. Am Besten nimmt der betreffende JAV Kontakt mit seiner Gewerkschaft auf um dies genauer rechtlich zu klären.
Jedenfalls soll er am Tag nach seiner Abschlussprüfung (bestanden natürlich) seine Arbeitskraft anbieten.