Erstellt am 29.05.2017 um 23:21 Uhr von anwatec
beim Organigramm selbst gibt es kein Mitbestimmungsrecht. Aber die beiden Stellen und deren Besetzung lösen wahrscheinlich ein solches Mitbestimmungsrecht aus. Das Organigramm kann auch die Umsetzung einer Umstrukturierung darstellen und da sind zumindest mal Beratungsrechte betroffen
Erstellt am 30.05.2017 um 12:55 Uhr von gironimo
Sehe ich auch so. Hier wurde möglicher Weise § 99 BetrVG übersehen.
Natürlich wäre noch zu hinterfragen, wie ernst es der AG mit §§ 90 und 92 BetrVG meint.