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Neues Organigramm mit Bereichleitung - Rechte BR

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Rudiwiese
Apr 2017 bearbeitet

Wir haben seit Mai 14 einen BR und sind alle dementsprechend neu und unerfahren. Unser Betrieb hat ca. 90 Mitarbeiter . Seit Okt. 15 haben wir nach einer Vakanz einen neuen Geschäftsführer (GF). es gibt bei uns keine Hierarchien, nur Chef und dann alle MA, da unser Betrieb sehr basisdemokratisch war mit wenigen MA und dann sehr stark gewachsen ist. Die bestehende Struktur passt nicht mehr und das ist auch fast allen klar. Es braucht eine mittlere Führungsebene. Der neue GF hat jetzt in Eigenregie ein neues Organigramm entworfen mit der Zuordnung aller Arbeitsbereiche unter vier Säulen. Diesen Säulen sollen Bereichsleitungen (BL) vorstehen mit disziplinarischer und fachlicher Vorgesetztenfunktion. Für die BL soll nicht viel zusätzliche Arbeitszeit anfallen, sondern eher nebenher erledigt werden. Nun meine Fragen:

  • Muss der BR dem Organigramm zustimmen? Es sind keine neuen Arbeitsbereiche und Aufgaben oder Orte für dei einzelnen Mitarbeiter
  • kann der GF die BL einfach selber ernennen und durch die GEsellschafter (wir sind eine gGmbH) absegnen lassen, oder müssen 1. die BL Stellen öffentlich ausgeschrieben werden (GF sagt, es ist eine Beförderung und keine Neubesetzung) und 2. muss der der BR der Ernennung der neuen BL zustimmen und wenn ja, was passiert, wenn der BR nicht zustimmt? Wir sind prinzipiell sehr zufrieden mit unserem neuen GF und wir wollen hier keinen Krieg. Aber die Art und Weise wie er vorprescht ist uns zu schnell und die Mitarbeiter fühlen sich übergangen. Ich freu mich auf Antworten! Schon mal vielen Dank!
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Community-Antworten (1)

G
gironimo

09.04.2015 um 12:50 Uhr

Das Organigramm und deren Folgen ist vom Grundsatz her mitbestimmungsfrei.

Allerdings ergeben sich für den BR umfassende Informationsansprüche. Ihr solltet den AG also im Detail fragen, wie sich die Arbeit auf den einzelnen Arbeitsplätzen verändern und gestalten.

Insbesondere wäre zu prüfen, ob die neuen Leitungsaufgaben denn tatsächlich und realistischer Weise "nebenher" zu erledigen sind oder ob nicht doch "die Umstände unter der die Arbeit zu leisten ist", erheblich geändert wird (siehe § 95 Abs. 3 BetrVG). Daraus können sich dann Versetzungen ergeben, bei denen der BR zu hören ist (§ 99 BetrVG) und dieser, wenn er dann Gründe aus dem § 99 Abs. 2 BetrVG erkennt auch die Zustimmung verweigern kann ( mit den dann üblichen Folgen bis hin zu § 101 BetrVG).

Wenn es so ist, dass sich Nachteile für "erhebliche" Teile der AN denkbarer Weise erkennen lassen, könnte man u.U. auch von einer Betriebsänderung ausgehen (§ 111 BetrVG). Scheint bei Euch weniger erkennbar zu sein .....

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