Erstellt am 02.07.2016 um 08:16 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob durch die Verschiebungen die Tätigkeiten sich wesentlich ändern. Dann sind es Versetzungen - auch wenn es nur tageweise geschieht (auch voraus gesetzt andere Tätigkeiten; siehe auch Paragraph 95.3 BetrVG).
Und das heißt - ohne BR (Paragraph 99 BetrVG ) - müsst ihr an den Paragraph 101 denken .
Erstellt am 02.07.2016 um 08:50 Uhr von Elbeschwimmer
Die Mitarbeiter sind namentlich in Abteilungsdienstplänen erwähnt. Und werden einseitig täglich zwischen Zwei Abteilungen verschoben, wobei beide Abteilungen ihre eigenen Dienstpläne haben. Und laut der bestehenden Betriebsvereinbarung zu den Dienstplänen sind jegliche Dienstplan Änderungen nur unter Mitbestimmung des Betriebsrats möglich.
Nur ist jetzt das weit aus größere Problem, dass das Organigramm sagt, es ist nur eine Abteilung. Es gab Mitarbeiter die sich über einen Versetzungsantrag in die eine Abteilung versetzt haben. Da stellt sich dann auch die Frage, warum benötigt man einen Versetzungsantrag innerhalb einer Abteilung?
Die beiden Bereiche (Abteilungen laut Dienstplan) stehen im Organigramm als eine Abteilung drin. Worauf sich auch die Geschäftsführung beruft. Im orgsnisatorischen Alltag werden die beiden Bereiche (laut Organigramm eine Abteilung) wie zwei Abteilungen geführt. Wie kann man diesen Interessen Konflikt lösen?
Erstellt am 02.07.2016 um 08:59 Uhr von gironimo
Das Organigramm spielt weniger eine Rolle. Es geht um die Tätigkeiten.
Aber wenn ihr Dienstpläne habt und davon abgewichen wird, verlangt die Einhaltung. Es gibt doch den Paragraph 23.3 BetrVG.
Setzt euch durch.
Erstellt am 02.07.2016 um 09:48 Uhr von Elbeschwimmer
Aufgrund der Dienstpläne haben wir schon gehandelt. Sind aber mit der Begründung des Organigramms zurück gewiesen worden. Die Geschäftsführung sehe deswegen keinen Handlungsbedarf. Daher Sondersitzung und ein härteres und direkteres vor gehen von Seiten des Betriebsrats zur Einhaltung der Dienstpläne.
Was uns aber als BR-Gremium als Frage im Raum steht: Kann der BR Einfluss auf das fehlerhafte Organigramm nehmen? Um dieses Vakuum der Interessenkonflikte zwischen den einzelnen Bereichen, laut Organigramm eine Abteilung, zu schließen. Die einfachste Lösung wär statt einen Abteilungsleiter für zwei Abteilungen zu haben, einfach je Abteilung einen Abteilungsleiter. Was auch den vorhandenen Abteilungsleiter zu gute käme, denn der würde auch Aufgrund dessen einer deutlich geringeren Arbeitsbelastung ausgetzt sein.
Erstellt am 02.07.2016 um 21:26 Uhr von gironimo
Ob der Geschäftsführer einen Handlungsbedarf sieht oder nicht, würde mich nicht abschrecken. Da müsst ihr tatsächlich härter vorgehen.
Über das Organigramm kommt ihr nicht wirklich weiter.
Gesetz ist, welchen Geltungsbereich ihr für eure Dienstpläne in der BV festgelegt habt.
Erstellt am 03.07.2016 um 20:54 Uhr von Elbeschwimmer
Und wie verhindert man, das vorhandene Geltungsbereiche für die Dienstpläne, so verändert werden, dass zwei Dienstpläne verschmelzen zu einen Geltungsbereich?
Erstellt am 04.07.2016 um 10:38 Uhr von AlterMann
Möglicherweise wäre die GL da sogar im Recht.
Ihr könntet aber versuchen, mit den sich daraus ergebenden Fragen die GL unter Druck zu setzen:
Wer ist denn eigentlich weisungsbefugt? Wie sieht die genaue Personalplanung aus? Vertetungsregelungen, Urlaubsplanung usw.
Erstellt am 05.07.2016 um 04:53 Uhr von Elbeschwimmer
Die beiden Abteilungen werden seit eigentlich schon immer in der alltäglichen Organisation getrennt behandelt. Dienstpläne, Urlaubs Planung, Teamevents, Kostenstelle und so weiter.... Auserdem gibt es für jede Abteilung einen anderen Weisungsbefugten Vorgesetzten. Daher dürfte es keine Probleme machen, die beiden Abteilungen auch weiterhin getrennt zu halten.