eilbedürftige zustimmung
Halle der AG hat Freitag später Nachmittag eine kurzfristige Einstellung einer Leiharbeiter für den Wochenende über einstellen müssen, wegen Krankheit. es könnte tatsächlich niemand den Dienst übernehmen. wie geht das jetzt mit der Mitbestimmung?
Community-Antworten (5)
29.05.2017 um 11:53 Uhr
In Eilfällen kann der BR gehalten sein, nach Möglichkeit seine Stellungnahme auch schon vor Ablauf der üblichen Fristen abzugeben. Aber auch dann hat die Unterrichtung vor Durchführung der Maßnahme zu geschehen. Beruft sich der AG auf §100 BetrVG kann er die Maßnahme vorläufig ohne Zustimmung durchführen. Hier bei muss er allerdings die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen. Bestreitet der BR die dringende Erforderlichkeit so muss er dies unverzüglich dem AG mitteilen. Dann wäre AG nochmal am Zug, der dann innerhalb von drei Tagen die Zustimmung am AG ersetzen kann. Ansonsten muss die Maßnahme abgebrochen werden.
29.05.2017 um 12:12 Uhr
Der Einsatz ist doch wohl schon beendet? Dann bringt das mit dem Arbeitsgericht gar nichts.
Da das vermutlich häufiger mal bei Euch vorkommt, wäre es vielleicht angeraten genau für diese Fälle eine BV abzuschließen.
29.05.2017 um 13:39 Uhr
Die Frage ist, ob der AG sich ausdrücklich und unverzüglich auf § 100 BetrVG berufen hat.
Auf jeden Fall muss die Anhörung nach § 99 BetrVG dennoch erfolgen. Eine Wirkung hat es allerdings erst für die Zukunft.
29.05.2017 um 13:42 Uhr
"Auf jeden Fall muss die Anhörung nach § 99 BetrVG dennoch erfolgen."
Und wenn der Arbeitgeber sie nicht macht?
29.05.2017 um 15:48 Uhr
Dann gibts virtuelle Haue mit dem BetrVG.
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