Erstellt am 14.06.2024 um 11:38 Uhr von Muschelschubser
Wichtig ist gem. §2 WO, dass alle ohne großen Aufwand von der Wählerliste Kenntnis erlangen können, damit die Fristen für eventuelle Einwendungen eingehalten werden können.
Sollten Ferien z.B. dazu führen, dass der ganze Betrieb geschlossen wird, könnt Ihr das zwar terminlich so legen, aber Ihr müsstet dann geeignete elektronische Kanäle prüfen, die dann auch jeder abrufen kann.
Wenn kein Zutritt zum schwarzen Brett im Betrieb erfolgen kann, muss zwingend sichergestellt werden, dass jeder auf elektronischem Weg Einsicht in die Aushänge nehmen kann.
Erstellt am 14.06.2024 um 11:57 Uhr von nicht brauchen
Die Schulungen im Oktober/November kann man beschließen, aber halt nicht mit Namen. Wenn jetzt 2 hinfahren sollen, sollte das ja kein Problem sein.
Die Wahlen sind ohne schuldhafte Verzögerung durchzuführen. Allerdings steht nirgends, dass man das so schnell als möglich durchführen muss. Wenn der Wahlzeitraum jetzt nicht länger als 3-4 Monate ist, wird keiner eine Klage führen (besser gesagt, wenn geklagt wird -> bis das behandelt wird ist der neue BR schon gewählt...)
Erstellt am 15.06.2024 um 15:36 Uhr von celestro
Selbstverständlich müssen die Neuwahlen „so schnell wie möglich“ durchgeführt werden.