Zustimmung zum Vorgesetztenwechsel
Hallo,
wir sind eine Firma (hier D GmbH), die von einer amerikanischen Holding gekauft worden ist. Diese Holding besitzt auch eine amerikanische Firma (hier US-Inc)
Unsere GF will nun einen Mitarbeiter der US-Inc als Vorgesetzten eines Mitarbeiter der D GmbH einsetzen. Der US-Vorgesetzte ist nicht Mitglied der D GmbH!
Der BR ist sich nun einig, dass der Mitarbeiter der US-Inc kein Vorgesetzter sein kann. (Sonst könnte ja auch der Kaiser von China ein Vorgesetzter eines unserer Mitarbeiter werden)
Die Frage, die habe ist, wo steht das? Mit welchem Gesetz begründe ich die Entscheidung für eine Absage?
Vielen Dank für konstruktive Hinweise
Community-Antworten (4)
22.05.2017 um 19:11 Uhr
Der letzte chinesische Kaiser ist vor 50 Jahren gestorben, nachdem er mehr als 50 Jahre als einfacher Bürger gelebt hatte. Insofern ist die Befürchtung der Kaiser von China könne bei Euch Vorgesetzter werden ehr als übertriebn zu bezeichnen.
Zu Deinen Fragen: Das steht nirgendwo! Da wirst Du kein Gesetz zur Begründung finden.
22.05.2017 um 19:53 Uhr
Kommt denn der Vorgesetzte zu euch in den Betrieb, um Arbeitsanweisungen zu geben? Oder läuft das per Mail oder Telefon oder ähnliches?
Ich finde man müsste mehr wissen über die Firmenstrukturen. Wahrscheinlich würde ich meinem BR raten, ein Rechtsgutachten einzuholen.
23.05.2017 um 10:53 Uhr
Cheeseburger, ich kenne auch keine Gesetze die dies verhindern können. Was Ihr jedoch machen könnt, dass Ihr nach §87 Abs.1 (1) die Sprache im Betrieb auf Deutsch festzulegen. Dies würde die Hürden für ausländische Vorgesetzte höher machen. Tatsächlich wird man auf lange Zeit nicht verhindern können, dass dies sich ausweiten wird. Daher würde ich euch empfehlen sich damit zu beschäftigen und auch mit der Personalabteilung und Geschäftsführung zu sprechen. Da bei ausländischen Vorgesetzten die Personalabteilung als "Berater" der Führungskräfte viel mehr gefragt ist. Bei der Geschäftsführung würde ich erfragen, wie die Entwicklung im Bezug auf ausländische Vorgesetzte zu erwarten ist(mehr oder weniger). Ggf. Vereinbarungen abschließen, um personelle Einzelmaßnahmen durch Kommunikationsdefizite oder kulturelle Unterschiede abzufedern.
und zum Anfang ein Link zum Lesen: http://www.zaar.uni-muenchen.de/pub/vr2007-8.pdf
24.05.2017 um 19:01 Uhr
Hallo, nach etlichen Runden im Internet sind wir auf die §134, 139 und 613 im BGB sowie §106 in der Gewerbeordnung gestossen. Die Augen geöffnet hat uns dabei der Artikel: https://www.cnh-anwaelte.de/download/Direktionsrecht_und_Organisation_in_Matrixstrukturen.pdf
Vielen Dank für eure Hilfe!
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