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Anhörung des BR bei Vorgesetztenwechsel

P
PaulBreitner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

eine Abteilung verändert sich in unserem Organigramm. Diese wandert vom Zuständigkeitsbereich des Wareneinganges in den Zuständigkeitsbereich des Warenausganges. Also eine klassicher Vorgesetztenwechsel.

Müssen wir vom Betriebsrat angehört werden. Ist das evtl. § 90 oder 87?

Danke für eure Hilfe vorab

MfG PaulBreitner

11.77605

Community-Antworten (5)

G
gironimo

09.01.2017 um 17:22 Uhr

Den Informationsanspruch habt ihr allemal. Schon aus dem §80 Abs. 2 BetrVG.

Die Informationen müssen so umfassend sein, dass sich der BR selbst ein Bild davon machen kann, ob weitere Rechte berührt werden.

P
Pjöööng

09.01.2017 um 17:40 Uhr

Bei dem Abteilungsleiter dürfte eine Versetzung vorliegen. Bei den Mitarbeitern vermutlich nicht.

A
AndreasHamburg

09.01.2017 um 18:38 Uhr

Hi,

also ich habe mal gelernt, dass keine Versetzungen im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt bei der Zuordnung einer unveränderten Betriebseinheit zu einer anderen Leitungsstelle.

vergleiche hierzu bitte Aktenzeichen: 1 ABR 67/82 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 10 April 1984

  • 1 ABR 67/82 -

Dort steht bei den Leitsätzen 2. und 3. folgendes: 2. Eine als Versetzung anzusehende Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblicher. Organisation liegt dann nicht vor, wenn die betriebliche Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erhalten bleibt und nur diese Einheit einer anderen Leitungsstelle zugeordnet wird. 3. Die bloße - auch erhebliche - Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, ist dann keine Versetzung wenn kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird.

Das klingt für mich wie das von Dir geschilderte. Das Papier habe ich hier gefunden: http://www.prinz.law/urteile/BAG_1_ABR_67-82.pdf

Aber der Informationsanspruch, wie schon in vorherigen Antworten beschrieben, stimmt allemal

G
gironimo

09.01.2017 um 18:45 Uhr

Versetzung stimmt wahrscheinlich bei den jeweiligen Leitern auch. Da können sich ja die "Umstände" wesentlich ändern.

Aber dazu braucht man natürlich erst einmal die Infos.

O
outofmemory

10.01.2017 um 10:50 Uhr

Ich kann aus den Schilderungen nicht entnehmen, ob eine Versetzung vorliegt oder nicht. Dies liegt daran, dass man hier nicht erkennen kann wie die Organsation im Betrieb ist. Das BAG hat schon schon bei Umsetzungen einen Versetzungstatbestand festgestellt. siehe: http://www.jusmeum.de/urteil/bag/248af2c7ad88df70a841c6a5c26cfe336a6c5cce24feefabc0bccddc3b80928e

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