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Zwischenzeugnis Vorgesetztenwechsel

J
Janny08
Sep 2021 bearbeitet

Hallo,

wie lange habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nach einem Vorgesetztenwechsel. Hat jemand ein Urteil oder einen Paragraph für mich ?

2.02907

Community-Antworten (7)

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celestro

22.09.2021 um 00:56 Uhr

Gib doch die beiden längsten Worte aus Deinem Post mal bei der bekanntesten Suchmaschine ein. Wobei ich keinen Sinn sehe, das NACH dem Wechsel zu machen. Das hättest Du VORHER tun "müssen".

U
UdoWoe

23.09.2021 um 10:39 Uhr

Tipp: Sobald dir bekannt wird, dass ein Vorgesetztenwechsel ansteht, würde ich sofort nach einem Zwischenzeugnis fragen. Wenn du ein halbes Jahr später damit ankommst, wird es sicher schwer noch eines zu bekommen. Pragrafen kann ich dir keine nennen.

E
EDDFBR

23.09.2021 um 15:51 Uhr

Moin,

um die rechtliche Frage nochmal klarzustellen: Ein Rechtsanspruch auf ein Zwischenzeugnis exisitiert nicht. Es gibt lediglich einen Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes schriftliches Arbeitszeugnis nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Anspruchsgrundlage ist §109 Abs 1 GewO.

U
UdoWoe

23.09.2021 um 16:06 Uhr

Ich bin nicht ganz der Ansicht von EDDFBR. Siehe u.a. hier: https://rightmart.de/arbeitsrecht/zwischenzeugnis

Zwischenzeugnis aufgrund von betrieblichen Veränderungen?

Auch innerbetriebliche Veränderungen können das Erstellen eines Zwischenzeugnisses rechtfertigen. Hierzu zählen beispielsweise

der Wechsel eines Vorgesetzten
Sie nehmen innerhalb des Unternehmens eine andere Position ein
die Betriebsübernahme durch ein anderes Unternehmen oder
ein geplanter Stellenabbau

Ich denke schon, dass ich bei einem Vorgesetzenwechsel ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe.

C
celestro

23.09.2021 um 16:25 Uhr

"Ich denke schon, dass ich bei einem Vorgesetzenwechsel ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe."

In "Deinem" Link steht mehrfach, dass man KEINEN Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat.

U
UdoWoe

23.09.2021 um 17:04 Uhr

Aber auch, mal richtig lesen celestro, das es Punkte gibt auch, die eine Zwischenzeugniss rechtfertigen (!). Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.

Siehe auch: https://www.experto.de/businesstipps/zwischenzeugnis-berechtigte-gruende-fuer-die-erteilung-eines-zwischenzeugnisses-teil-2.html:

"Beispiele für berechtigte Gründe für ein Zwischenzeugnis -Veränderungen im Unternehmen (Betriebsübergang nach §613a BGB); Insolvenz, Konkurs (BAG Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92) -Wechsel des Fachvorgesetzten ( BAG, Urteil v. 01.10.1998 – 6 AZR 176/97) -Versetzung (andere Abteilung, Betriebsteil, Ausland) -Beförderung, Höhergruppierung -Fort- und Weiterbildung (längere Schulungen bzw. Studien bei namhaften Instituten, die mit einer staatlich anerkannten oder offiziellen Prüfung abschließen und die zur Position passen) -Statusänderung: vom GmbH-Geschäftsführer zum Angestellten; vom Arbeiter zum Angestellten -Freistellung als Betriebsrat, Personalrat, Übernahme politisches Mandat -Persönliche Veränderung des Arbeitnehmers: Versetzung – intern, Ausland; Bewerbung um eine neue Stelle bei befristetem Arbeitsvertrag; längere Unterbrechungen wie Elternzeit, Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst -mehrjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne dass zwischenzeitlich jemals ein Zwischenzeugnis ausgestellt wurde"

Auch bei einem Sozialplan kann es eine Pflicht des AG geben, den MA ein Zwischenzeugnis zu erteilen: "Gibt es aber Betriebsveränderungen, bei denen ein Sozialplan gemäß §112 BetrVG die Erteilung von Zwischenzeugnissen vorschreibt, dann sollten diese unverzüglich ausgestellt werden, und zwar für alle Mitarbeiter, die der Sozialplan betrifft."

C
celestro

23.09.2021 um 17:19 Uhr

"Aber auch, mal richtig lesen celestro, das es Punkte gibt auch, die eine Zwischenzeugniss rechtfertigen (!). Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben."

Doch ... Du hast mehr geschrieben:

"Ich denke schon, dass ich bei einem Vorgesetzenwechsel ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis habe."

Und in Deinem Link steht mehrfach das Gegenteil. Nimmt man jetzt Deine "Beispiele":

"-Wechsel des Fachvorgesetzten ( BAG, Urteil v. 01.10.1998 – 6 AZR 176/97)"

da ergibt sich der Anspruch aus dem TV ... nicht weil man bei einem solchen Wechsel generell einen Anspruch hätte.

oder auch

"-Veränderungen im Unternehmen (Betriebsübergang nach §613a BGB); Insolvenz, Konkurs (BAG Urteil vom 21.01.1993 – 6 AZR 171/92)"

da geht es auch wieder um BAT ... hinzu kommt, das bei diesem Aktenzeichen der Anspruch sogar verneint wurde. Das Aktenzeichen passt mMn aber auch nicht zu Deiner Beschreibung.

Also hör bitte auf, hier von einem generellen Anspruch zu sprechen, den es so nicht gibt. Janny08 kann ja gerne mal schauen, ob hier ein TV zutrifft, aus dem sich ein Anspruch ergeben könnte.

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