Betriebsversammlung
Liebe Leute, ich habe eine Frage zur Anwesenheit des Arbeitgebers auf einer außerordentlichen Betriebsversammlung. Der Betriebsrat würde gerne zu aktuellen Themen eine außerordentlichen Betriebsversammlung ohne Beteiligung des Arbeitgebers abhalten, damit die Mitarbeiter frei diskutieren können ....tun sie nämlich sonst nicht, wenn der AG dabei ist.
Soviel ich weiß ist eine Versammlung ohne Arbeitgeber ausserhalb der Arbeitszeit möglich. Allerdings arbeiten wir fast rund um die Uhr. Müssten sich dann die Kollegen während der Dauer der Versammlung "ausstempeln"? Oder gibt es eine Variante (ausser dem Arbeitgeber gut zureden und ihn überzeugen, was wir natürlich versuchen werden), die es möglich macht innerhalb der Arbeitszeit ohne Arbeitgeber eine Betriebsversammlung abzuhalten??
Community-Antworten (4)
22.05.2017 um 15:03 Uhr
Vielleicht solltet Ihr mal ansprechen, was falsch läuft, wenn sich die AN nicht trauen, frei zu diskutieren.
P.S. Eine Versammlung außerhalb der Arbeitszeit ist meines Erachtens nach keine Betriebsversammlung. Und ich glaube nicht, das der AG eine solche Versammlung auf dem Firmengelände dulden müßte.
22.05.2017 um 15:18 Uhr
Auch die "sonstigen" Betriebs- und Abteilungsversammlungen finden regelmäßig auf dem Firmengeländes statt. Allerdings müssten dafür die AN abstempeln.
Bewährt hat sich, mit dem Arbeitgeber zu besprechen dass er nach einem bestimmten Tagesordnungspunkt in den regelmäßigen Betriebsversammlungen den Raum verlässt und die Belegschaft untereinander diskutieren kann.
22.05.2017 um 16:28 Uhr
„Allerdings müssten dafür die AN abstempeln.“
Das sehe ich jetzt aber doch einwenig anders. Schau dir einmal das BAG Urt. vom 23.10.1991, Az.: 7 AZR 249/90 und dort besonders den Hinweis auf § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG einmal an.
Auch wenn es vorzuziehen wäre, wie in deinem 2. Absatz beschrieben zu verfahren, gibt es für die, die Derartiges nicht möchten und eine durchgehende Abwesenheit des AG wünschen, auch die Möglichkeit dieses auch durchzusetzen. Ob das immer sinnvoll ist, muss dann jeder BR für sich entscheiden.
Ein Teilnahmerecht hat ein AG immer nur bei den vom Gesetz vorgegebenen, nicht aber auch bei allen sonst möglichen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet einem BR hier lediglich, den AG frühzeitig darüber in Kenntnis zu setzen.
22.05.2017 um 17:14 Uhr
§ 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG beschäftigt sich mit den weiteren Betriebsversammlungen, welche (§ 44 (1) BetrVG) während der Arbeitszeit stattfinden.
celestro hatte angezweifelt dass der Arbeitgeber "sonstige" Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit auf seinem Firmengelände zulassen muss. Dies hatte ich dahingehend korrigiert dass der Arbeitgeber diese zulassen muss. Und für diese gilt, dass der Arbeitgeber sie nicht vergüten muss. Haben einzelne AN abweichende Arbeitszeiten so dass diese Betriebsversammlung in ihre individuelle Arbeitszeit fällt, dann hängt es sowieso vom Wohlwollen des Arbeitgebers ab, ob und unter welchen Umständen er die Teilnahme zulässt.
Was das Teilnahmerecht des Arbeitgebers in den regelmäßigen Betriebsversammlungen angeht, sieht zumindest Fitting dort keinerlei Einschränkungen auf "nur bei den vom Gesetz vorgegebenen, nicht aber auch bei allen sonst möglichen".
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