Erstellt am 22.05.2017 um 10:02 Uhr von celestro
"Habt ihr eine Idee?"
Natürlich. Sich mit dem Ansinnen des AG mal vernünftig auseinander setzen und die Vor- / Nachteile vorurteilsfrei bewerten. BR zu sein heißt nicht, nur weil die AN Sturm laufen, immer alles vom AG auf biegen und brechen verhindern zu müssen.
Erstellt am 22.05.2017 um 10:13 Uhr von Pjöööng
Da es hier offensichtlich um die Ordnung im Betrieb geht, seid Ihr in der Mitbestimmung!
Erstellt am 22.05.2017 um 11:17 Uhr von Ernsthaft
@PaulBreitner
„wir haben noch keinen rechtlichen Weg gefunden wie wir das Vorhaben des Arbeitgebers stoppen können.“
Da werdet ihr wahrscheinlich auch keinen finden.
Und abhängig von der Art des Lagers hoffe ich, dass es eine derartige auch nicht gibt.
Ein BR wäre hier zwar auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in der Mitbestimmung, was aber nicht dazu führen sollte, eine ev. auch sinnvolle Entscheidung eines AG zu verhindern.
Da er euch hier, ohne auch dazu verpflichtet zu sein, großzügige Pausenzeiten gewährt, würde ich das auch nicht mit unsinnigen Beteiligungsrechten, die dann ev. bei ihm auch ein anderes Verhalten auslösen könnte, verhindern wollen.
Denn streng genommen sollte dieses nicht nur der AG, sondern auch ein BR fordern. Geht es hier vordergründig doch auch nicht um zusätzliche Diebstahlsmöglichkeiten, sondern um Fragen der betriebliche Ordnung in Verbindung mit einem Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz.
So haben z. B. Pausenbrote in einem Lager mit Lebensmittel überhaupt nichts zu suchen (Ratten oder Mäusegefahr).
Abhängig davon, wo sie zwischengelagert werden, kann durch Taschen oder sonstiger Utensilien, auch eine erhöhte Unfallgefahr entstehen. Diese z. B. einem Staplerfahrer während seiner Racingfahrt vor die Füße fallen und und…...
Ergänzung:
Auch der Umstand, dass ein AG schon aufgrund seiner Fürsorgepflicht mit in der Verantwortung für in den Betrieb mitgebrachtes persönliches Eigentum ist, daher wohl auch der Hinweis auf eine Diebstahlsmöglichkeit, gibt ihm hier nicht nur ein Handlungsrecht.......
Erstellt am 22.05.2017 um 12:38 Uhr von gironimo
Die rechtliche Möglichkeit ist in der Tat der § 87.1.1 BetrVG. Vielleicht müsst ihr den AG auf eure Mitbestimmung hinweisen.
Wie immer ihr einen Kompromiss findet - ihr müsst ihn finden. Ihr solltet also nicht nur an verhindern denken, sondern an Vorschläge zur Lösung.
Erstellt am 23.05.2017 um 10:57 Uhr von Niemand
Bitte aber auch Ausnahmen für Erkrankte, die jederzeit Essen und Trinken zur Verfügung haben müssen regeln.
Erstellt am 23.05.2017 um 11:09 Uhr von moreno
Was soll das für eine Krankheit sein? Den Traubenzucker in der Tasche wird der AG ja nicht verbieten. Ich kann den AG gut verstehen und würde mich hier als Betriebsrat auch nicht einmischen. Es gibt Pausenräume mit Spinde da können die AN sich umziehen und essen. Im Lager hat dies nichts zu suchen. Da hat sich halt ne Unsitte eingeschlichen und dies macht der AG jetzt rückgängig sehr vernünftig!
Erstellt am 23.05.2017 um 11:44 Uhr von Niemand
Ich selbst bin Diabetiker. Der Traubenzucker ist oftmals eine schlechte Lösung, da dies nur sehr kurzfristig hilft. Bei einem anbahnenden Unterzucker ist es viel besser ein Brötchen oder ähnliches zu sich zu nehmen um einen stabilen Verlauf zu erreichen. Bei bestimmten Erkrankungen ist es nötig, dass durchgehend viel getrunken wird. Hier ist es halt notwendig immer ein Getränk bei sich zu haben.
Aber eigentlich geht es ja niemanden etwas an, an was ein Mitarbeiter erkrankt ist. Von daher sollte ein ärztliches Attest ausreichen um die Ausnahme zuzulassen.