Erstellt am 19.05.2017 um 20:44 Uhr von alter Mann
Eine Versetzung ist es dann, wenn sich ihr Arbeitsplatz wesentlich ändert. Die Tatsache, dass sie fast nie an ihrem Originalarbeitsplatz ist, ist eine so wesentliche Änderung, dass es auf eine 4-Wochen-Frist nicht ankommt.
Erstellt am 19.05.2017 um 21:06 Uhr von Pickel
Alter Manns Antwort ist natürlich falsch. Das reine Versetzen in ein anderes Büro (im gleichen Gebäude) bei gleichbleibender Tätigkeit ist niemals eine Versetzung. Davon ab ist es der Sinn einer Ausbildung, an verschiedenen Stellen zu lernen.
Erstellt am 19.05.2017 um 21:33 Uhr von alter Mann
Stimmt, Pickel: Das einmalige Versetzen ohne Änderung der Aufgabe und ohne Wechsel der Vorgesetzten ist keine Versetzung. Hier handelt es sich aber um etwas anderes: Im Grunde ist der Auszubildenden durch das ständige Tingeln ja ihr Original-Arbeitsplatz entzogen worden. Wenn das keine wesentliche Änderung ist...
Anders wäre es natürlich, wenn dieses Tingeln zur Ausbildung dazu gehört. Davon hat sinouhe aber nichts geschrieben.
Erstellt am 19.05.2017 um 21:58 Uhr von sinouhe
nein, tingeln gehört nicht zur ausbildung! sie hat mit dem neuen büro auch einen neuen vorgesetzten und die beiden büros sind ca. 50 km von einander entfernt. die tätigkeit ist die gleiche.
Erstellt am 19.05.2017 um 22:14 Uhr von gironimo
Dann ist es doch eine Versetzung.
50km!!
Erstellt am 19.05.2017 um 23:45 Uhr von sinouhe
gironimo, in der erklärung was eine versetzung ist (betrvg) geht es nie um kilometer, sondern um den zeitraum und die tätigkeit. sie macht genau die gleiche tätigkeit nur eben an einem 50 km entfernten ort. ich will darauf hinaus, dass der ag sich offensichtlich um die informationspflicht des br "herumdrückt" in dem er die azubine ja nie 4 wochen "versetzt".
Erstellt am 20.05.2017 um 07:55 Uhr von gironimo
Die Umstände ändern sich aber (wahrscheinlich) erheblich, unter der die Arbeit zu leisten ist. Dazu gehören auch ein erheblich längerer Fahrweg und damit verbundene Fahrtkosten zur Arbeit.
Und zwischen den 4 Wochen und den erheblich anderen Umständen steht im § 95 Abs 3 BetrVG das Wort ODER - es kann also auch ein erheblich kürzerer Zeitraum sein, der den AG verpflichtet vom § 99 BetrVG Gebrauch zu machen.
Erstellt am 20.05.2017 um 10:20 Uhr von Ernsthaft
Bei der räumlichen Trennung ist immer von einem im Ausbildungsvertrag genanntem Ausbildungsort auszugehen.
Wenn ein AG meint, mit diesem Verfahren einen Monatszeitraum umgehen zu können, irrt er sich gewaltig.
Hier müssen auch sämtliche vom vereinbarten Ausbildungsort abweichenden Zeiträume zusammengezählt werden.
Und da diese den Zeitraum von einem Monat überschreiten, besteht auch ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren, eine Anhörungs- und Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG.