Erstellt am 18.05.2017 um 19:23 Uhr von gironimo
Natürlich geht das. Der BR ist doch der Interessenvertreter der AN.
Und wenn der AN den BR auch mitnehmen darf, um z.B. in die Personalakte Einblick zu nehmen, dann doch wohl nicht mit verbundenen Augen :-)
Erstellt am 18.05.2017 um 19:52 Uhr von PL
Ja, so denke ich mir da auch. Der AN hätte gern eine gesetzliche Grundlage genannt um sich abzusichern.
Erstellt am 18.05.2017 um 22:18 Uhr von BloodyBeginner
Ich kenne eine Verschwiegenheitspflicht in Verträgen nur über Betriebsgeheimnisse und über das Gehalt, nicht über den Vertrag an sich. Und eine Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag gegenüber Dritten ist schon mal unwirksam, da das Gehalt ein persönliches Datum ist und man ja Herr über die eigenen Daten ist
Erstellt am 18.05.2017 um 23:04 Uhr von gironimo
Nicht alles was erlaubt ist, steht ausdrücklich in Gesetze - Gott sei Dank.
Erstellt am 19.05.2017 um 07:32 Uhr von rsddbr
Ggf. auf §83 BetrVG berufen. Der AV ist Teil der Personalakte.
Auch aus §80 (Abs.1 Punkt 1) BetrVG ergibt sich ein Recht auf Einsicht in Arbeitsverträge. Und §80 Abs.2 kann angeführt werden, wenn der AG meint, dass Gehalt ginge niemanden etwas an.
Erstellt am 19.05.2017 um 09:29 Uhr von celestro
"Und eine Verschwiegenheitspflicht im Arbeitsvertrag gegenüber Dritten ist schon mal unwirksam, da das Gehalt ein persönliches Datum ist und man ja Herr über die eigenen Daten ist"
so pauschal bzw. "absolut" ist das leider nicht richtig.
Erstellt am 19.05.2017 um 15:43 Uhr von EightBall
Also in einem vertraulichen Gespräch sollte man über alles sprechen können, ja. Und beide können sich drauf verlassen dass nix nach Außen kommt. Und was sollen denn meine Schulungen über Arbeitsrecht und Arbeitsverträge und so, ja, wenn ich nie mit einem betroffenen Kollegen darüber sprechen dürfte. Also ich mach das, es gab nie Probleme, im Gegenteil.