Erstellt am 09.06.2011 um 09:35 Uhr von rkoch
> wenn man eine Betriebsänderung durchführt und diese nicht nur reinen Personalabbau
> betrifft, waren es doch glaube Ich 5% der Mitarbeiter die betroffen sein müssen für ein
> Interessensausgleich bzw. Sozialplan (incl. evtl. Einigungsstelle) oder waren es 10%
Anders herum. Wenn es NUR reinen Personalabbau betrifft gelten die Schwellenwerte des §112. (Wobei auch der Abbau von Leiharbeit als Personalabbau gilt!!!!)
Wenn es hingegen nicht um Personalabbau geht dann gelten eben die Regeln des §111 Satz 3. Und eine konkrete Regel ab wieviel % der AN es sich handeln muss gibt es da nicht, kann es nicht geben. Es geht immer nur um "wesentlich" und "grundlegend". Wesentlich kann da sein wenn z.B. die Entwicklungsabteilung mit 2 AN im 500 AN Betrieb dicht gemacht wird, da dann ja keine Entwicklung mehr betrieben wird und damit der Fortbestand des Betriebes in seinen Grundfesten erschüttert sein kann. Wenn die Entwicklungsabteilung aber in den letzten Jahren eh keinen Einfluß auf die Entwicklung des Betriebes genommen hat, dann ist es auch nicht wesentlich wenn eine 50 AN Entwicklungsabteilung dicht gemacht wird.... (vorbehaltlich der Personalabbauschwelle).
Ob es für Euch wesentlich ist wenn eine Abteilung wegen Verschrottung der Maschinen dicht gemacht wird (sprich ob der Wegfall dieses Geschäftsteils Einfluß auf den Rest des Geschäfts nimmt) könnt nur ihr selbst feststellen. Nach Deiner Darstellung wohl schon. Damit wäre es möglicherweise eine Betriebsänderung nach §111 1. und/oder 4. Nicht relevant wäre es wenn der Wegfall eben genau nur die dort Beschäftigten betrifft, dann nur nach §112.
Erstellt am 09.06.2011 um 10:55 Uhr von hansh
@rkoch
Erstmal Danke ,
Noch einer Frage haben Ende nächste Woche ,eine Beratung zu diesem Thema(Person ist leider im Urlaub und nicht erreichbar).
Wie soll der BR bis dahin tätig werden gegenüber der GL .Oder können wir die Woche abwarten?
Erstellt am 09.06.2011 um 11:15 Uhr von rkoch
Auch das müßt ihr selbst wissen...
Euer AG muß Euch auf jeden Fall rechtzeitig über alles relevante informieren, wobei die Informationspflichten nach §111 sich nur auf den offensichtlichen Fall der Betriebsänderung beziehen (zumindest nach Meinung der AG), aber das nimmt ihn nicht aus der Pflicht Euch aus anderen Gründen (§80, §90 (!), §92, etc.) über alles was vorgeht zu informieren. Bei der weiteren Mitbestimmung (egal aus welchem Grund) ist eine Verzögerung von einer Woche mit Sicherheit nicht relevant. Als BR solltet ihr allerdings wenn ihr Handlungsbedarf seht nicht zögern Eure Meinung schon vorher zu Papier zu bringen und Euren AG mit Fragen zu bombardieren und ihn ggf. darauf hinzuweisen, das ihr eine Betriebsänderung seht und er Euch deswegen beteiligen soll. So weit er das Vorliegen einer Betriebsänderung dann abstreitet müßt ihr wieder selbst wissen ob ihr den Rechtsweg zur Klärung gehen wollt. Falls er sich auf die Betriebsänderung einläßt ergibt sich das weitere fast von selbst.