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Wer muss Schweißerbrief bezahlen

S
staufi01
Jun 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bin Betriebsrat bei einem Tresorhersteller. Ich habe mal eine Frage bzgl. unserer Schweißer. Unsere polnischen Schweißer sind nur als "Hilfsarbeiter" bzw. "Schlosser" eingestellt. Und auf die Frage nach Auffrischung der Schweißerprüfung bekommen die Jungs nur gesagt, dass eine Prüfung in unserem Betrieb nicht erforderlich ist. Also müsste man die Prüfung schließlich selber bezahlen. Unsere Schweißer organisieren sich dann die Prüfung selbst in Polen. Unser Problem bei der ganzen Sache ist einmal, dass die Kollegen nicht als Schweißer eingestellt sind. Obwohl sie den ganzen Tag Schweiß und Schleifarbeiten ausüben. Und zum anderen das die Kollegen sich um ihre Weiterbildung selber kümmern müssen. Kann man da nicht irgendwie was machen in Bezug auf den §96 BetrVG? So dass die Kollegen zumindest ihre Prüfung nicht selbst organisieren und zahlen müssen.

LG Staufi01

44504

Community-Antworten (4)

M
Moreno

09.06.2024 um 14:19 Uhr

Wenn der Brief nicht erforderlich ist kann man den AG nicht dazu zwingen das er dies bezahlt!

J
jutti1965

10.06.2024 um 10:11 Uhr

Frag mal bei euren Sicherheitsbeauftragten nach ob diese Prüfung notwendig ist, wenn nicht bin ich bei Moreno.

OH
Olav HB

10.06.2024 um 11:51 Uhr

Nicht nur beim Sicherheitsbeauftragten, sondern auch beim BG. Möglicherweise ist der Brille des SiBe etwas gefärbt (was beim Schweißen ja sinnvoll ist).

Die Eingruppierung (und Bezahlung) erfolgt nach TV entsprechend der "regelmäßig und überwiegend ausgeübte Tätigkeit", ungeachtet als was man zunächst eingestellt worden ist. Das Problem ist, dass hier in Prinzip ein indivualrechtliche Forderung entsteht, was konkret dazu führt, dass die Leute das selbst einklagen müssten. Ich würde die Leute ermutigen sich die Gewerkschaft anzuschließen (aktiviert die Vertrauensleute bei euch im Betrieb), denn da bekommen die dann die Unterstützung zur Durchsetzung der Interessen.

K
Kampfschwein

10.06.2024 um 14:59 Uhr

Wie wäre es denn hiermit ?

Betriebsverfassungsgesetz § 96 Förderung der Berufsbildung (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vorschläge machen. (1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufsbildung nicht zustande, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Vermittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird.

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