Erstellt am 14.02.2014 um 21:49 Uhr von Hartmut
Hallo Köfte, nein, der AG muss Wahlwerbung nicht bezahlen. Weder die Werbung für bestimmte Leute, noch Listen, noch für die Wahl als solche. Bezahlen muss er gem. §20 BetrVG nur die Kosten der Wahl, das sind lt. Fitting (25. Aufl., Rn35 ff zu §20 BetrVG) 'die bei der Vorbereitung und Druchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, zB die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen' usw. Du siehst, in welche Richtung das geht. Aber natürlich _darf_ er so ein Poster wie von dir gewünscht freiwillig bezahlen, wenn er unbedingt will. Frag doch einfach mal, manchmal erhält man überraschende Antworten.
Erstellt am 15.02.2014 um 09:28 Uhr von gironimo
Aber auch hier nicht päpstlicher sein als der Papst.
Wenn es um ein zusätzliches Infoblatt des WV für die Wahl geht, würde ich den Drucker einfach benutzen. Ihr bewerbt ja nicht die Vorzüge bestimmter Kandidaten oder Listen, sondern wollt die Wahl forcieren.
Einen externen Druckauftrag hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Fragen lohnt sich.
Erstellt am 15.02.2014 um 10:23 Uhr von Hartmut
@gironimo, was schreibst du denn hier. Du kennst doch Köftes AG nicht. Natürlich reagiert ein seriöser AG wie von dir vermutet. Aber wenn Köfte sich nun aufgrund deines Rats hinstellt und druckt ohne Erlaubnis, dann kann (nochmal: KANN) der AG sagen, das war (a) Diebstahl an Papier und Tinte, die nur für dienstliche Zwecke angeschafft wurden, und (b) Arbeitszeitbetrug, da sich das Drucken von Wahlplakaten nicht im AV wiederfindet. Dann ist Köfte draußen!
Solange wir den AG nicht kennen und diese Möglichkeit ausschließn können, sollten wir so einen Rat nicht geben, finde ich. Nichts für ungut.