W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Muss AG allgemeine Wahlwerbung bezahlen?

K
Köfte
Nov 2016 bearbeitet

Moin,

wenn ich BR bzw. als Wahlvorstand ganz allgemeine Werbung für die Betriebsratswahl machen möchte, muss das der AG bezahlen? Also, muss er dulden, dass ich die unsere Drucker benutze. Muss er auch Aufträge an eine Druckerei bezahlen?

Klar, wenn ich für mich selber werbe, muss ich das bezahlen. Aber allgemein? So nach dem Motto: "Morgen ist Wahl. Stimme Du mit!"

Martin

1.53203

Community-Antworten (3)

H
Hartmut Akzeptiert

14.02.2014 um 22:49 Uhr

Hallo Köfte, nein, der AG muss Wahlwerbung nicht bezahlen. Weder die Werbung für bestimmte Leute, noch Listen, noch für die Wahl als solche. Bezahlen muss er gem. §20 BetrVG nur die Kosten der Wahl, das sind lt. Fitting (25. Aufl., Rn35 ff zu §20 BetrVG) 'die bei der Vorbereitung und Druchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, zB die Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen' usw. Du siehst, in welche Richtung das geht. Aber natürlich darf er so ein Poster wie von dir gewünscht freiwillig bezahlen, wenn er unbedingt will. Frag doch einfach mal, manchmal erhält man überraschende Antworten.

G
gironimo

15.02.2014 um 10:28 Uhr

Aber auch hier nicht päpstlicher sein als der Papst.

Wenn es um ein zusätzliches Infoblatt des WV für die Wahl geht, würde ich den Drucker einfach benutzen. Ihr bewerbt ja nicht die Vorzüge bestimmter Kandidaten oder Listen, sondern wollt die Wahl forcieren.

Einen externen Druckauftrag hingegen nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Fragen lohnt sich.

H
Hartmut

15.02.2014 um 11:23 Uhr

@gironimo, was schreibst du denn hier. Du kennst doch Köftes AG nicht. Natürlich reagiert ein seriöser AG wie von dir vermutet. Aber wenn Köfte sich nun aufgrund deines Rats hinstellt und druckt ohne Erlaubnis, dann kann (nochmal: KANN) der AG sagen, das war (a) Diebstahl an Papier und Tinte, die nur für dienstliche Zwecke angeschafft wurden, und (b) Arbeitszeitbetrug, da sich das Drucken von Wahlplakaten nicht im AV wiederfindet. Dann ist Köfte draußen!

Solange wir den AG nicht kennen und diese Möglichkeit ausschließn können, sollten wir so einen Rat nicht geben, finde ich. Nichts für ungut.

Ihre Antwort