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Stellenanzeige unklar definiert Teilzeit/ Vollzeit

B
Blumenkasten
Jun 2024 bearbeitet

Guten Abend, Ist der AG verpflichtet, bei einer Stellenanzeige einzutragen, ob die Stelle als Teilzeit oder Vollzeit zu besetzen wird? Ist es zugelassen, dass eine Stellenanzeige undefiniert veröffentlicht wird und nachträglich einen internen Kandidaten als Teilzeit angestellt wird? Sind in diesem Fall eventuelle weitere internen Interessenten dadurch benachteiligt, da eine Teilzeit-beschäftigung nicht offen angezeigt wurde? Was ist die Rechtslage dazu?

2.608013

Community-Antworten (13)

K
Kehler

06.06.2024 um 09:17 Uhr

Sofern die Stelle auch in Teilzeit ausgebübt werden kann, muss das in der Stellenanzeige drin stehen.

J
jutti1965

06.06.2024 um 09:26 Uhr

In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Mitarbeitenden die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Somit können sich alle MA unter gewissen Voraussetzungen in Teilzeit begeben. Das die Stellenausschreibung dennoch falsch war ist Fakt.

C
Catweazle

06.06.2024 um 09:53 Uhr

Ich sehe es als unproblematisch an wenn der AG sich nicht vorher entscheiden will ob er eine Stelle in Teil- oder Vollzeit besetzten will. Es gibt ja auch keine Ausschreibungspflicht.

P
Pickel

06.06.2024 um 10:51 Uhr

Kehler, hast du für diese überraschende Aussage auch irgendeine Quelle?

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 10:55 Uhr

Wenn er zunächst abwarten will was an Bewerbungen eingeht, und sowohl TZ- als auch VZ-Kräfte zur Bewerbung animieren möchte, kann er das m.E. so machen. Mir sind jedenfalls keine gegenteiligen harten Formvorschriften bekannt.

Eleganter wäre es natürlich, beide Zielgruppen in der Stellenausschreibung aufzuführen, optimalerweise mit einem Mindestbedarf an Wochenstunden.

Ich finde es generell eleganter, im Vorfeld jegliche Art von geeigneten Bewerbungen zuzulassen und dann zu entscheiden, wer mit seiner Stundenzahl am besten auf die Stelle passt. Ein anderer Weg wäre, die Stelle ausgehend von Vollzeit zu besetzen und nach einer gewissen Zeit einen TZ-Antrag zu stellen. Rechtlich absolut sauber, aber wohl nicht die Art mit der man auf Gegenliebe beim AG stößt.

Offene Worte und Transparenz können so viele Unstimmigkeiten vermeiden...

K
Kehler

06.06.2024 um 10:56 Uhr

Google suche, 10 Sekunden.

§ 7 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

P
petermännchen

06.06.2024 um 11:22 Uhr

" Es gibt ja auch keine Ausschreibungspflicht."- sicher keine gesetzliche, aber wissen wir ob es eine Ausschreibungspflicht per BV beim Fragensteller gibt?

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 11:45 Uhr

@Kehler

Danke für die Aufklärung!

K
Kehler

06.06.2024 um 12:02 Uhr

@Muschelschubser

mein post galt eigentlich PICKEL. Da er ja eine Quelle wollte.

B
Blumenkasten

06.06.2024 um 12:16 Uhr

Es ist mir nicht bekannt, ob es eine Ausschreibungspflicht per BV gibt.

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 12:43 Uhr

"mein post galt eigentlich PICKEL. Da er ja eine Quelle wollte. "

Ja, schon klar, aber Du hast gleichzeitig eine falsche Annahme meinerseits korrigiert (s.o.).

T
takkus

06.06.2024 um 13:30 Uhr

Fortuna95- Du kannst es beantworten? Ich gehe davon aus, Du bist Betriebsratsmitglied wenn Du dich in einem Forum für Betriebsräte angemeldet hast.

OH
Olav HB

10.06.2024 um 11:30 Uhr

Es bedarf für eine interne Ausschreibuing keine BV, es reicht wenn der BR dem AG mitteilt, dass sie verlangt, dass Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden (§93 BetrVG). Hat der BR das nicht migeteil, besteht keine Pflicht intern auszuschreiben. Hat der BR sein Verlangen kennbar gemacht, so kann man die Details in eine BV regeln.

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