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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Seminarzeiten

VB
Vic Brom
Jun 2024 bearbeitet

Hallo!

Der Arbeitgeber AG schickt die Mitarbeiterin MA zum Seminar von 9-16 Uhr. Darin ist etwa 1Std Mittagspause. Das Seminar findet 15min Autoentfernung vom Wohnort der MA statt, die für gewöhnlich 30-40 Minuten zur Arbeit pendelt(einfache Strecke). Die MA arbeitet für gewöhnlich 6Std/Tag. Das Seminar endet am letzten Tag außerplanmäßig eine Stunde früher, weil u.a. die Pause auf 30 min verkürzt worden war.

Fragen:

  1. Muss die MA nun noch für 30 Min zur Arbeit oder minus machen?
  2. Kann die MA die Fahrtzeit als Arbeitszeit in diesem Fall anrechnen?
  3. Kann die MA generell Fahrtzeit geltend machen?
  4. Wie verhält es sich bei der Kollegin, die am Ort des AG wohnt und 40 min Anfahrt hat?

Liebe Grüße Eure Vic

24105

Community-Antworten (5)

SAH
Sascha aus HH

05.06.2024 um 21:26 Uhr

Frage 3 ... natürlich nicht, dafür gibt es eine Steuererklärung.

D
DummerHund

05.06.2024 um 21:49 Uhr

"Frage 3 ... natürlich nicht, dafür gibt es eine Steuererklärung." Würde ich so pauschal nicht bejahen und würde erst einmal schauen ob es im Betrieb Reiserichtlinien gibt.

M
Muschelschubser

06.06.2024 um 10:59 Uhr

"Frage 3 ... natürlich nicht, dafür gibt es eine Steuererklärung."

Mit der Logik wären jegliche Erstattungsvereinbarungen obsolet.

Wo bei es natürlich viele tagräumende AG gibt, die genau so argumentieren. Das stimmt schon.

OH
Olav HB

10.06.2024 um 11:25 Uhr

1 + 2) Die Fahrzeit vom Seminarort zum Arbeitsplatz ist ARBEITSZEIT, somit kann der Ag zwar verlangen, dass der MA zum Arbeitsplatz kommt, da er aber auf dem Weg dahin seine regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, kann er auf halbe Strecke Feierabend machen und umkehren. Ganz weit hergeholt, muss er doch zum Betrieb und am Arbeitsplatz erscheinen, fallen Überstunden an, diese sind vom BR vorher zuzustimmen...

  1. Fahrzeit hin und zurück zu einer Fortbildung wird in der dem üblichen Fahrzeit übersteigenden Zeit als Arbeitszeit gewertet. Das hat NICHTS mit eine Steuererklärung zu tun. Steuerlich abesetzbar wären höchstens die Kosten (Kilometer oder öffentlich) insofern der AG diese nicht vergüten will (was er aber bei eine angeordnete Fortbildung muss!).

  2. siehe 1)

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