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BR Sitzungen

M
MIre
Mai 2024 bearbeitet

Wir machen Sitzungen in Präsenz und Online, es sollen ja 51 % in Präsenz sein. Zählen die Stunden oder Tage der Sitzungen.

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Community-Antworten (7)

T
takkus

23.05.2024 um 13:31 Uhr

Äähhhmmmm- es sollen ja 51 % in Präsenz sein? Wo nimmste das denn her?

M
MIre

23.05.2024 um 13:34 Uhr

Steht hier so im Raum.

C
Catweazle

23.05.2024 um 13:44 Uhr

Es zählen die Sitzungen. Wenn eine Sitzung über mehrere Tage geht ist es trotzdem eine Sitzung. Wenn man in Stunden oder Tage rechnen könnte würde es im § 30 BetrVG stehen.

T
takkus

23.05.2024 um 13:48 Uhr

Ja Gott- in den Raum stellen kann man vieles.

§ 30 Betriebsratssitzungen (1) ......Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und

  3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.

OH
Olav HB

23.05.2024 um 14:51 Uhr

Ich nehme an, es geht hier um die Beschlussfähigkeit des Gremiums. In der Regel ist diese gegeben wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (evt. mit Ersatzmitglieder) anwesend ist. Dabei ist es unerheblich ob die Anwesenheit in präsenz oder online ist. In wenige Fälle ist für eine Entscheidung die Mehrheit des Gremiums erforderlich, die genaue Voraussetzungen hierfür findet man im BetrVG.

Ein Beschluss ist nur dann wirksam zugestimmt, wenn die "Ja" Stimmen die anzahl der "Nein" und "Enthaltung" übertrifft.

Die Regelung "51% Präsenz" kann sich aus der Geschäftsordnung ergeben, wäre aber als solches Fragwürdig, denn es gilt (wie bereits geschrieben wurde) der Grundsatz "immer Präsenz, es sei denn..." Diese Vorgabe vom betrVG kann man nicht in seine Geschäftsordnung ändern.

T
takkus

23.05.2024 um 15:01 Uhr

Nö, das nehme ich nicht an. Im Eingangspost steht nichts von Stimmzahl, sondern von Sitzungen.

C
celestro

23.05.2024 um 19:25 Uhr

Klingt für mich so, als ob da jemand eine sehr abenteuerliche Interpretation von:

"Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung"

im Kopf hat.

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