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Verletztes Mitbestimmungsrecht

F
Fliegenpilz
Jan 2018 bearbeitet

Unser Chef hat einseitig ein Handy- bzw. Smartphone-Verbot während der Arbeitszeit erlassen. Im BR-Gremium neigt die Mehrheit dazu, ihn nicht darauf aufmerksam zu machen, dass das mitbestimmungspflichtig ist, weil die Maßnahme so rechtsunwirksam hat und bei evtl. Verstößen keine Konsequenz hat. Ist das richtig so? Danke!

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Community-Antworten (8)

B
bürgermeister

18.05.2017 um 10:30 Uhr

Ganz ehrlich das ist Kinderkacke. Redet mit eurem Chef wieso weshalb warum er dieses Verbot erlassen hat. Meiner Meinung nach unterliegt es dem Direktionsrecht des Chefs aber auch der Mitbestimmung zum Thema "Ordnung im Betrieb". Redet mit Ihm und findet einen Konsenz

M
Moreno

18.05.2017 um 10:34 Uhr

LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09 (Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einem Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit)"

Das LAG RP sieht es aber anders :-)

G
gironimo

18.05.2017 um 10:52 Uhr

Da muss man genau hinsehen, was der Chef verboten hat.Der Chef kann verlangen, dass während des Arbeitens der AN dies auch tut und keine privaten Dinge erledigt - aber bei Arbeitsunterbrechungen, Kurzpausen usw.- da kommt schon die Mitbestimmung ins Spiel.

P
Pickel

18.05.2017 um 11:21 Uhr

Regelungen, die dem BR bekannt sind und von diesem kommentarlos geduldet und somit mitgetragen werden, sind nicht ungültig. Vielmehr darf der AG dann darauf vertrauen, dass der BR hier keinen Anlass sieht, seine Mitbestimmung auszuüben.

C
celestro

18.05.2017 um 11:46 Uhr

@ Pickel

"Maßnahmen des Arbeitgebers, bei deren Zustandekommen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats missachtet wurden, sind nach der sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam (ständige Rechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 10.03.2009 – 1 AZR 55/08)."

http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_BetrVG_Allgemeines/

P
Pickel

18.05.2017 um 13:16 Uhr

Celestro, das sind m.A. Fälle, in denen der BR ein Mitbestimmungsrecht einforderte, dieses aber nicht ausüben konnte oder aber keine Kenntnis hatte. Der hier geschilderte Fall (bewusstes Schweigen) dürfte anders liegen.

Hier werden keine Rechte missachtet, der BR verzichtet seinerseits auf die Ausübung derselben,

M
Moreno

18.05.2017 um 13:27 Uhr

Na da bin ich aber ganz anderer Meinung Pickel! Hier in diesem Fall nicht da der AG ja anweisen kann, dass in der Arbeitszeit kein Handy benutzt werden kann. Ansonsten wenn der AG eine Mitbestimmungspflichtige Maßnahme einführen will und der BR sich dazu nicht äußert muss der AG die Einigungsstelle anrufen er kann dies nicht einfach durchführen. Siehe auch Hauffe: ,,Will der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheit durchführen, so hat er nach entsprechender Unterrichtung die Zustimmung des Betriebsrats beim Betriebsratsvorsitzenden zu beantragen. Bleibt der Betriebsrat untätig, so liegt darin kein Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht muss hingegen tatsächlich ausgeübt worden sein. Im Regelfall ist für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts eine Beschlussfassung des Betriebsrats erforderlich."

P
Pjöööng

18.05.2017 um 13:49 Uhr

"Bewusst schweigen" würde ja schonmal einen entsprechenden Beschluss des Gremiums voraussetzen! So lange über den Punkt nur gesprochen wurde und kein Beschluss gefasst wurde, kann man nicht von einem "bewusst schweigen" des Gremiums sprechen.

Die Fälle in denen durch ein Schweigen des BR die Zustimmungsfiktion eintritt sind im BetrVG explizit genannt. Es gibt keinen Grund anzunehmen dass dies nicht abschließend sein soll.

Das Nichtreagieren des BR auf die Kenntnis einer Maßnahme die der Arbeitgeber getroffen hat, kann ja auch ganz andere Gründe haben. Z.B.dass dem BR der ganze Umfang der Maßnahme nicht bekannt ist und er deshalb davon ausgeht, dass diese Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig ist Insofern wäre es widersinnig wenn der BR einer umfangreichen Maßnahme durch Schweigen seine Zustimmung erteilte, bloß weil sich aus dem ihm be´kannten Tatsachen keine Mitbestimmung ergibt.

Nicht zuletzt gilt der Grundsatz, dass der BR zwar auf die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte verzichten kann, er kann aber nicht auf seine Mitbestimmungsrechte verzichten. Sein Mitbestimmungsrecht verbraucht sich deshalb nicht durch Nichtausübung.

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