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Vertritt der Betriebsrat auch Scheinselbständige?

A
Andwi
Mai 2024 bearbeitet

Bei uns in einer gGmbH wurde jahrelang auch mit Honorakräften gearbeitet, nun zeigt sich, dass es sich dabei wohl um Scheinselbständigkeit handelt. Es soll nun z.T. auf feste Stellen umgestellt werden. Ist der Betriebsrat in dieser Situation bereits auch schon die Interessenvertretung dieser Scheinselbständigen Kollegen? oder erst, wenn sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben?

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Community-Antworten (5)

M
Muschelschubser

16.05.2024 um 17:59 Uhr

Ich würde lediglich ein Unterrichtungsrecht sehen, da die Beauftragung von Freelancern ja im Zusammenhang mit dem eigenen Personalbedarf steht (vgl. §92 BetrVG).

Bei manchen Themen kann es Überlappungen mit Angestellten geben, da wäre dann der Betriebsrat im Boot.

Einzige Möglichkeit der Mitbestimmung die ich mir vorstellen könnte wäre eine Eingliederung in die Orga und eine Weisungsbefugnis ihnen gegenüber. Das finde ich persönlich aber so schwammig dass ich einen Juristen fragen würde.

J
Jungteichbauer

16.05.2024 um 20:19 Uhr

Hallo Andwi,

der Muschelschubser hat schon Ansätze geliefert ... dann setze ich noch einen drauf oder in Frage daneben: Freelancer kenne ich meistens mit einem Werkvertrag ausgestattet .. somit wären wir Betriebsräte aus jeglicher Mitbestimmung raus.

Wenn du Betriebsrat bist: Hast du dir dein Auskunftsrecht eingeholt? Du kannst verlangen Verträge einsehen, auch Werkverträge ( vorgelegt in irgendeiner Form, per Mail oder in einem Raum zur Ansicht) nach §80 Abs.2 BetrVG ?

Viele Grüße Jungteichbauer

W
WiederDa

17.05.2024 um 08:30 Uhr

"...Interessenvertretung dieser Scheinselbständigen..." meines Erachtens gibst du schon die Antwort: Wenn es ich um "Scheinselbstständige" handelt, sind es keine Selbstständigen und dann seid Ihr vermutlich bereits in der Zuständigkeit, weil...-> "...oder erst, wenn sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben?" Der schriftliche Arbeitsvertrag ist im juristischen Sinne nur die Dokumentation der vereinbarten Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsverhältnis entsteht mit Aufnahme der Arbeit. Wenn es sich um "Scheinselstständigkeit" handelt und diese Personen bei Euch tätig sind, sind sie u.U. bereits eingestellt. Juristisch lässt sich das ganze aber vermutlich nicht ohne Rechtsbeistand klären. An Eurer Stelle würde ich erst mal mit den "Scheinselbstständigen" reden, ob die ein ein festes Anstellungverhältnis bei Euch möchten und die weiteren Schritte davon abhängig machen.

Das ist aber nur ein weiterer Ansatz neben den beiden zuvor genannten Ansätzen von Muschelschubser und Jungteichbauer. Das Thema ist komplexer als man denkt!

M
Muschelschubser

17.05.2024 um 10:34 Uhr

Vor allem würde ich die Beurteilung nicht selbst vornehmen.

Was ist z.B., wenn der Freelancer an 2 Abenden die Woche nach "Feierabend" weitere kleinere Aufträge der selben Dienstleistung bearbeitet?

A
Andwi

17.05.2024 um 17:17 Uhr

Moin zusammen! danke für Eure hilfreichen Kommentare, die uns wieder ein Stück voran bringen werden! Das ist auf jeden Fall ein komplexes Thema und letztendlich kann wohl nur ein Gerichtsurteil klären, wer denn nun scheinselbständig gearbeitet hat oder auch nicht. Leider befinden wir uns gerade mitten in der Klärungsphase und da es so viele betrifft würden wir gern die finanziellen Folgen fürs Unternehmen abschätzen können, die da ggf. auf uns zukommen...

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