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Wahlanfechtung nur individuell?

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Roterpinguin
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb werden, vermutlich rechtswidrig, viele MA von der Wahl ausgeschlossen weil sie als offensichtlich Scheinselbständige nicht von der Unternehmensleitung als Angestellte betrachtet werden. Gegen die Wählerliste wurde Einspruch eingelegt und dieser vom Wahlleiter abgelehnt. Kann gegen diese Wahl nur individuell von den jeweils Betroffenen vorgegangen werden oder besteht die Möglichkeit einer generellen Wahlanfechtung auch durch die Wahlberechtigten? Ist hier also der Einzelfall ausschlaggebend und zu prüfen oder kann die fehlende Wahlberechtigung als Begründung zur Anfechtung durch wen auch immer genutzt werden?

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Community-Antworten (12)

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Hoppel Akzeptiert

08.06.2013 um 11:14 Uhr

@ Roterpinguin

Halten wir also fest, dass eine Anzahl x KollegInnen nicht auf der Wählerliste aufgeführt sind, weil lt. AG "Selbständige/Freie MA". Gegen die Wählerliste wurde beim Wahlvorstand Einspruch eingelegt.

Wenn der Wahlvorstand in ordentlicher Sitzung beschlossen hat, dass der Einspruch unberechtigt ist, hat er das dem AN, der Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl nimmt ihren weiteren Lauf.

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses greift § 19 BetrVG: (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Die Wahl kann nur von den in Abs.2 Genannten angefochten werden.

Haben die "Scheinselbständigen" Einspruch gegen die Wählerliste erhoben? Falls ja, warum? Die AN-Eigenschaft können diese KollegInnen problemlos durch ein Statusfeststellungsverfahren der DRV feststellen lassen und sollten das auch unverzüglich tun!!!

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0027.html

G
gironimo

08.06.2013 um 11:18 Uhr

Also drei können sich zur Anfechtung zusammen tun - oder auch mehr, wenn sie wollen. (§ 19 Abs 2 BetrVG)

Die Gewerkschaft kann natürlich auch die Wahl anfechten - wenn es im Betrieb Mitglieder gibt.

R
Roterpinguin

08.06.2013 um 12:01 Uhr

Hallo Hoppel, danke für die Antwort! Das mit der DRV ist neu für mich und wird weiterverfolgt. Leider haben viele "Scheinselbständige" berechtigte Angst sich zu weit aus dem Fenster zu lehnen, denn wer weiß schon, was dies für Konsequenzen haben könnte (z.B. Job weg!).

H
Hoppel

08.06.2013 um 12:25 Uhr

@ Roterpinguin

So die KollegInnen berechtigte "Ängste" haben, nicht Selbständig sondern AN zu sein, können diese KollegInnen mehr gewinnen denn verlieren!

Geh mal auf die Seite www.ihk-berlin.de, unter Dokumentsuche 7993 eingeben.

Mich würde es aber trotzdem interessieren, wer Einspruch gegen die Wählerliste erhoben hat und warum.

Ergänzungsfrage: Gibt es bereits einen BR?

R
Roterpinguin

08.06.2013 um 13:07 Uhr

Hallo Hoppel, "Angst" gibt es vor allem, weil die Rache des Arbeitgebers befürchtet wird! Wenn man angeblich selbständig ist, kann ja der Auftraggeber an die Aufmüpfigen schlicht und einfach keine Aufträge mehr erteilen! Einspruch wurde eingelegt sowohl von Angestellten (und somit Wahlberechtigten) aus Solidarität, als auch von einigen Scheinselbständigen. Einen BR gibt es schon lange, ist aber nicht gerade aktiv zu nennen!

H
Hoppel

08.06.2013 um 13:51 Uhr

@ Roterpinguin

Diesen BR sollte man kräftig in den Allerwertesten treten! Hoffentlich wird dessen Untätigkeit bei Eurer Wahl quittiert!!!

Nochmal ... die KollegInnen können mehr gewinnen, denn verlieren.

Möglich wäre auch ein anonymer Hinweis beim Zoll oder der Gewerbeaufsicht.

M
mitleserinnenn

08.06.2013 um 14:01 Uhr

Wenn der AG hier wirklich sagt, Scheinselbsständige, so legt er sich selbst ein "Ei", also er bringt sich selbst in große Probkeme. Denn dann wäre die Folge, sie haben alle ein Beschäftigungsverhältnis zu diesem AG. Er muss dann Sozialabgaben nachentrichten und alle können auf die Lohnzahlungen wie im Betrieb üblich klagen. Daher sollten diese sofort zu einem Anwalt gehen.

R
Roterpinguin

08.06.2013 um 19:35 Uhr

Nein, der AG sagt solches nicht explizit. Er behauptet schlicht und einfach, dass ein Großteil der Belegschaft "Honorarkräfte" sind, die allerdings schon seit Jahren bis Jahrzehnten als solche betrachtet werden. Stichwort Kettenvertrag! Das Problem ist nun, dass die Angestellten die BR-Wahl nicht risikolos anfechten können weil sie ja selbst nicht betroffen sind (und somit die Rechtsschutzversicherung nicht greift). Die scheinselbständigen Honorarkräfte können nicht anfechten, weil sie nicht wahlberechtigt sind und wohl auch Schiss haben. Weiß jemand eigentlich, was eine Wahlanfechtung kostet? Das Arbeitsgericht macht das doch sicherlich nicht gratis. Was bringt ein anonymer Hinweis beim Zoll? So was liegt mir eigentlich gar nicht, aber interessant finde ich den Vorschlag dennoch.

H
Hoppel

08.06.2013 um 22:15 Uhr

@ Roterpinguin

Du siehst Probleme, wo keine sind.

Die Kosten einer Wahlanfechtung laufen zu 100% über den AG. Auch kommt es bei einer Wahlanfechtung nicht darauf an, dass man von dem Anfechtungsgrund unmittelbar selbst betroffen ist, z.B. nicht auf der Wählerliste aufgeführt wurde.

Was den anonymen Hinweis betrifft, darauf stehe ich persönlich auch nicht. Aber wenn niemand die Courage hat, das Problem offen anzugehen ...

Was es bringt? Der Zoll ist zuständiges Organ für die Bekämpfung Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung und wird bei einem hinreichend konkreten Hinweis den Vorwurf Beschäftigung scheinselbständige AN prüfen. Also einmal die benannte IHK Seite sorgfältig studieren und sich ein Bild davon machen, ob die Merkmale AN zutreffen oder eher nicht.

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Bekaempfung-der-Schwarzarbeit-und-illegalen-Beschaeftigung/Ansprechpartner/ansprechpartner_node.html

R
Roterpinguin

09.06.2013 um 13:20 Uhr

Man sieht eben Probleme, wenn man keine Ahnung hat....... Da Du aber offenbar in solchen Fragen bestens informiert bist, bitte ich Dich noch um eine kleine Erklärung der praktischen Seite einer Wahlanfechtung: wie macht man das? Gibt es dafür im Netz eine Vorlage? An wen wendet man sich mit der Anfechtung? Und bist Du sicher, dass die Kosten zu 100% an den AG gehen?

Danke für Deine Hilfe!

H
Hoppel

09.06.2013 um 14:03 Uhr

@ Roterpinguin

Die Kosten trägt der AG gem. §20 Abs.3 BetrVG. Sofern in Eurem Betrieb eine Gewerkschaft vertreten ist, sollte man diese schon jetzt in´s Boot nehmen und abklären, ob diese die Wahlanfechtung betreiben würden.

Ansonsten können die drei anfechtungsberechtigten AN auch einen Anwalt f. Arbeitsrecht kontaktieren, der sich auf das Rechtsgebiet "Betriebsverfassungsrecht" spezialisiert hat.

Prinzipiell möglich ist auch, dass diese drei AN ihren Antrag direkt bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts stellen. Davon sollte man aber im Regelfall absehen und die Arbeit entweder eine Gewerkschaft oder einen Anwalt machen lassen.

Eine Formvorlage für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gibt es nicht.

R
Roterpinguin

11.06.2013 um 11:22 Uhr

Danke Hoppel! Bin nun schlauer und will mal sehen, was man machen kann. Da hast mir sehr geholfen!

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