Umzug eines Betriebsteiles in einen anderen Ort
Hallo zusammen, wir haben einen Betriebsteil zu dem 3 Kolleginnen gehören. Dieser ist 68 km von unserem Hauptsitz entfernt. Nun sind die Kolleginnen vom ursprünglichen Ort aus in einen 8 km entfernten anderen Ort und somit in ein völlig anderes Gebäude umgezogen. Der Betriebsrat hat heute in einem Meeting nur zufällig und ganz nebenbei davon erfahren. Hat hierzu jemand Erfahrungen oder einen Rat? Auf diversen Info-Seiten habe ich gelesen, dass es zumindest Pflicht des Arbeitgebers gewesen wäre, uns zu informieren. Oder ist dies tatsächlich mitbestimmungspflichtig? Vielen Dank für eure Hilfe!
Community-Antworten (10)
16.05.2024 um 15:21 Uhr
Meiner Meinung nach ist das eine Versetzung und wäre Mitbestimmungspflichtig gewesen. § 95 Abs. 3 BetrVG
16.05.2024 um 15:39 Uhr
https://www.schleifer-arbeitsrecht.de/umzug_buero_versetzung/
Das BAG hatte über einen ähnlichen Fall zu entscheiden und ist dem Antrag des BR nicht gefolgt.
Hauptgrund ist der unveränderte Arbeitsbereich, der lediglich an einem anderen Ort ausgeführt wird.
Und auch die 8km Mehraufwand sind nicht als erhebliche Änderung der Umstände zu sehen, im konkreten Fall ging es um 12,1km.
Mitbestimmung nach §99 und somit §95 scheiden also aus.
Das Recht auf Unterrichtung gem. §80 Abs. und ggf. §90 BetrVG bleibt davon aber unberührt. Schließlich muss er seinen Aufgaben nachkommen und ist bei der Ausgestaltung von Arbeitsplätzen im Boot, wenn es z.B. um die Einhaltung von Arbeitssicherheit etc. geht.
16.05.2024 um 15:46 Uhr
Danke für eure Antworten. Ich habe auch gelesen, dass da bei den Entfernungen keine klare Grenze gezogen werden kann. Das ist alles sehr schwammig und Ansichtssache. Aber zumindest die Informationspflicht des Arbeitgebers sehe ich in diesem Fall als nicht eingehalten. Konsequenzen wird das keine haben. Das macht aus unserer Sicht im BR keinen Sinn. Aber die Info von unserem Geschäftsführer hätte ich zumindest vorausgesetzt. Dies ist nicht erfolgt. Wie ist das in solchen Fällen? Wo kein Kläger, da kein Richter?
16.05.2024 um 15:47 Uhr
Interessant Muschelschubser ?
16.05.2024 um 15:52 Uhr
§80 BetrVG Abs. 1 Satz 9 finde ich beschreibt es gut. und §90 BetrVG auch definitiv. Wir kennen nicht mal die Örtlichkeiten. Weder anhand von Fotos noch waren wir dort vor Ort und haben uns selbst ein Bild davon gemacht.
16.05.2024 um 15:58 Uhr
Weist den AG doch bei passender Gelegenheit mal drauf hin, dass die Missachtung der Unterrichtungspflichten nach §80 streng genommen eine Ordnungswidrigkeit ist - oder weist ihn schriftlich auf die Missachtung hin und fordert ihn zukünftig zur Einhaltung auf.
Den Gang zum Arbeitsgericht nimmt man eigentlich erst danach vor, wenn z.B. irgendwas in der Mache ist und der AG verweigert Angaben dazu. Dann kann man über das Arbeitsgericht die Herausgabe der Informationen einfordern.
16.05.2024 um 16:18 Uhr
Danke Muschelschubser - diesen Weg würde ich auch gehen. Arbeitsgericht finde ich hier erstmal überzogen. Ich würde den Arbeitgeber darauf hinweisen und zukünftig die Einhaltung einfordern. Zudem hätte ich gerne einen vor-Ort-Termin um mir selbst ein Bild machen zu können. Nochmal danke für eure schnelle Hilfe!
16.05.2024 um 16:58 Uhr
LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 - 1 TaBV 3/21
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 30.11.2020, Az. 3 BV 19/20, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
-
Den Beteiligten zu 2.) und 3.) wird aufgegeben, die zum 01.03.2020 angeordnete Umsetzung der Arbeitnehmerin W. vom Standort Süd zum Standort Nord aufzuheben.
-
Den Beteiligten zu 2.) und 3.) wird aufgegeben, die zum 01.03.2020 angeordnete Umsetzung des Arbeitnehmers C. vom Standort Süd zum Standort Nord aufzuheben.
-
Den Beteiligten zu 2.) und 3.) wird aufgegeben, die zum 01.03.2020 angeordnete Umsetzung des Arbeitnehmers H. vom Standort Nord zum Standort Süd aufzuheben.
II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beteiligten zu 2.) und 3.) zugelassen. Gründe
- Letztlich bleibt die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes, 12 km entfernt vom bisherigen Einsatzort. Nach der Überzeugung der Beschwerdekammer gibt allein diese Zuweisung der Tätigkeit vorliegend ein anderes Gesamtgepräge, so dass allein dieser Umstand den zugewiesenen Arbeitsbereich als "anderen" erscheinen lässt. Dies gilt unabhängig davon, dass beide Standorte des Klinikums in derselben politischen Gemeinde liegen. Zwar wird dies im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2006 (1 ABR 35/05, zitiert nach juris) als ein Gesichtspunkt genannt. In der dortigen Konstellation ging es jedoch lediglich um eine Verlagerung der gesamten Betriebsabteilung in einer relativ kleinen Stadt um nur 3 Kilometer. Vorliegend handelt es sich um eine Änderung von 12 km. Zwar sind beide Standorte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, die Verbindungen sind jedoch sehr unterschiedlich. Für die Mitarbeiter kann sich ein erheblich längerer Weg zwischen Wohnort und Einsatzort ergeben. Zudem handelt es sich nicht um den Sonderfall, dass die gesamte betriebliche Einheit den Einsatzort wechselt; in diesem Sonderfall werden sich kaum Widerspruchsmöglichkeiten des Betriebsrats etwa nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ergeben können. Bei der Zuweisung von Tätigkeiten an einzelne Arbeitnehmer am anderen Ort, während die Mehrzahl der Beschäftigten weiter am bisherigen Einsatzort eingeteilt ist, liegt dies wesentlich näher. Nach Auffassung der Kammer liegt daher kein "Bagatellfall" vor, in dem der Arbeitsort wegen der entsprechenden Nähe als vernachlässigbar anzusehen wäre. Vielmehr ist bei der notwendigen Gesamtschau die Zuweisung der Arbeit am anderen Klinikumsstandort als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches anzusehen.
16.05.2024 um 18:05 Uhr
Das ist ja komplett gegensätzlich zu zwei BAG-Urteilen.
Bleibt also die Frage zu klären, ob von einer Zuweisung anderer Aufgaben auszugehen ist, oder wirklich nur die räumliche Veränderung im Raume steht.
17.05.2024 um 08:25 Uhr
Es geht tatsächlich nur um die Veränderung der Räume.
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