Ersatzmitglieder einladen Regelung
Hallo Forumsmitglieder, ich bin neu in einen Personalrat, BaWü, gewählt worden und benötige eure Sachukndige Unterstützung bei 2 Fragen. Ich hoffe auf eure Sach- und Fachkundige Unterstützung. Bin noch nicht so fit in PR Fragen und im Internet ist manches nicht eindeutig. Sachverhalt 1: Heute fand die Konstituierende Sitzung statt. Ein gewähltes PR-Mitglied hat sich als verhindert gemeldet. Es gibt einen Nachrücker, bzw. Ersatzmitglied. Dieses wurde vom Wahlvorstand nicht eingeladen. Ich habe moniert das dieses hätte erfolgen müssen. Dies wurde von allen anwesenden PR-Mitgliedern als falsch erklärt. Ich habe im Internet gelesen, das es aber einzuladen ist, dass Ersatzmitglied. Was stimmt nun jetzt. Sachverhalt 2: Die wiedergewählten PR-Mitglieder sind der Meinung, das sie bei Verhinderung eines Mitgliedes zu einer PR-Sitzung kein Ersatzmitglied einladen müssen. Nur wenn ein PR-Mitglied aus dem PR ausscheidet dann müsse reagiert werden. z.B. bin ich verhindert, weil ich auf eine Beerdigung muss, teile das dem Vorsitzenden mit, muss dieser kein Ersatzmitglied einladen. Ich bin der Meinung er muss. Finde da Informationen die sich aber oft auf einen Betriebsrat und das BetrVG beziehen und nicht direkt auf die Landespersonalvertretung BaWü.
Es wäre sehr nett, wenn ich als neuer im PR eure fachkundige Unterstützung erhalten würde. Ggf. auch einen Link, wo aussagekräftiges im Internet zu finden ist Website, PDF, etc. Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit Gast-Teilnehmer
Community-Antworten (8)
14.05.2024 um 23:09 Uhr
Naja … das hier ist halt ein Betriebsratsforum und da geht man nach dem BetrVG. Ob die Regelungen im „Personalrat“ genauso sind? Keine Ahnung!
14.05.2024 um 23:17 Uhr
Hallo und vielen Dank für ihre Mitteilung. Ihre Frage kann ich natürlich nachvollziehen. Habe wie sie keine Ahnung. Ich lese viel und im Internet wird viel besser die Situation und der Sachverhalte zum BetrVG erklärt. Habe die Hoffnung das vielleicht doch ein Kollege/in sich mit Wissen melden. Trotzdem vielen Dank für ihre Antwort. Grüße
15.05.2024 um 02:24 Uhr
§ 28 PersVG – Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt für die Zeit, in der ein Mitglied nach der Feststellung des Personalrats verhindert ist.
15.05.2024 um 08:32 Uhr
Ich bin selber im Personalrat allerdings Hessen, aber es ist so das die Ersatzmitglieder eingeladen werden müssen ob nun kurzweilige Verhinderung oder ausscheiden. Wir sind ein 9 Gremium und müssen immer mit mindestens 5 Gremien beschlussfähig bleiben.
15.05.2024 um 11:18 Uhr
Aus dem Personalvertretungsgesetz BaWü (Fassung 2005, wird sich hier aber nichts geändert haben)
§31 (1) ...
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
Somit ist klar, wenn ein Mitglied des PRs in BaWü verhindert ist, ist zwingend ein Ersatzmitglied zu einer Sitzung einzuladen. Die Beschlüsse der konstituierende Sitzung sind m.E. aufgrund von Formfehler also anfechtbar. Das Gleiche gilt für alle andere Beschlüsse die ohne Ladung von Ersatzmitglieder (bei Bedarf natürlich!) genommen wurden.
Bleibt die Frage, wann ein Mitglied "verhindert" ist. Eindeutig sind da Urlaub und Krankheit, unklarer wird es schon bei Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit. Für BRM gilt hier, wer kann, sollte teilnehmen, die Zeit der Sitzung (ohne Fahrzeiten) wird als Mehrarbeit gewertet und muss zunächst innerhalb eines Monats in Freizeit ausgeglichen werden. Ist das aus betriebliche Gründe nicht möglich, kann die Zeit vergütet werden. Es ist anzunehmen (ohne dass ich hierzu jetzt tief in dem PVG-BaWü und Rechtsprechung geschaut habe), das dies sinngemäß auch in PVG so festgelegt ist. Die schwierigste Begründung für eine Verhinderung ist immer "die Arbeit" (formal betriebliche Gründe). Hier muss das BRM selbst entscheiden ob die Arbeit warten kann oder nicht. Vorrang hat immer der BR. Wieder gehe ich davon aus, dass es im PRV ähnlich geregelt ist.
Ich sehe hier beim PR erheblichen Schulungsbedarf, vor Allem im Bereich des Vorstands...
15.05.2024 um 12:18 Uhr
Was habt ihr denn mit der Schwerbehindertenvertretung gemacht falls bei euch eine vorhanden ist??
16.05.2024 um 23:04 Uhr
Vielen herzlichen Dank allen die geantwortet haben und mir in erster Stunde PR geholfen haben. Ich habe zwischenzeitlich eine Kommentierung des Landespersonalvertretungsgesetz bw gekauft. Die SBV gibt es wurde nicht eingeladen, muss sich ändern. Also noch mal vielen herzlichen Dank. Das Thema kann aus meiner Sicht geschlossen werden. Gute Zeit euch allen.
16.05.2024 um 23:07 Uhr
Wurde noch nicht berücksichtigt. Muss sich ändern. Vielen Dank für ihre Hilfe in erster Stunde PR. Grute Zeit ihnen.
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