Ersatzmitglieder - Kann ich den gesamten Betriebsrat incl. Ersatzmitglieder zu einer gemeinsamen Stizung einladen?
Hallo Mona-Lisa,
Danke erst einmal fr Deine Hilestellung. Kann ich den gesamten Betriebsrat incl. Ersatzmitglieder zu einer gemeinsamen Stizung einladen um auch die Ersatzmitglieder auf den laufenden tand der Dinge zu bringen?? Oder kann ich die Ersatzmitglieder tatsächlich erst einladen wenn einer der BR Mitgliedern ausfällt?
Bitte um schnelle Hilfe, da bei uns gerade die Hütte brennt.
Danke und liebe Grüße Xandi
Community-Antworten (7)
09.12.2008 um 23:30 Uhr
@xandi1976 Natürlich kannst du sie nur einladen, wenn ein Mitglied ausfällt. Gibt es keine andere Möglichkeit, sie zu informieren?
09.12.2008 um 23:31 Uhr
@xandi, in deinem ersten Satz sind schon 2 Probleme drin. Du darfst nur die reglulären Betriebsratsmitglieder zur Sitzung einladen! Ersatzmitglied(er) nur, wenn einer (mehrere) vom Gremium verhindert sind! Und nein, die Ersatzmitglieder darfst du nicht auf dem laufenden halten! Stichwort § 30 BetrVG - IV. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit! Ein Ersatzmitglied kann während der Vertretungszeit Einsicht in Unterlagen nehmen, aber nur dann!
09.12.2008 um 23:46 Uhr
xandi1976 Ich bin zwar nicht Mona-Lisa, aber ich antworte trotzdem. Ersatzmitglieder dürfen erst an einer Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn sie für ein zeitweilig oder persönlich verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied stellvertretend im Betriebsrat tätig werden.
Werden zu einer Betriebsratssitzung Ersatzmitglieder eingeladen, die nicht für ein verhindertes ordentliches Betriebsratsmitglied stellvertretend tätig sind, so ist die Betriebsratssitzung öffentlich und alle gefassten Beschlüsse sind angreifbar.
Ein Ersatzmitglied, dass seinen Arbeitsplatz verlässt und an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, obwohl es nicht stellvertretend für ein ordentliches Betriebsratsmitglied tätig ist, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
10.12.2008 um 00:12 Uhr
"Ein Ersatzmitglied, dass seinen Arbeitsplatz verlässt und an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, obwohl es nicht stellvertretend für ein ordentliches Betriebsratsmitglied tätig ist, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen."
nicht ganz @alter Mann..... Däubler bezieht dazu im § 25 BetrVG - V. Rechtsstellung und Schutz der nachgerückten Ersatzmitglieder RN. 37 klar Stellung!
10.12.2008 um 13:23 Uhr
@Mona-Lisa Ich kann Deiner Meinung, das man Ersatzmitglieder nicht auf dem laufenden halten darf nur eingeschränkt zustimmen.
- Kann und muss sich das Ersatzmitglied spätestens dann, wenn es eingeladen ist (dann läuft offiziell die Vertretungszeit noch nicht, da ja das offizielle Mitglied u.U. noch anwesend ist) informieren, sonst kann es seiner Aufgabe nicht gerecht werden, (siehe auch Däubler RN 38)
- Sollte IMHO ein Ersatzmitglied, welches häufig an Sitzungen teilnimmt (in der Regel der 1. Nachrücker) auch immer irgendwie auf dem laufenden sein, da er sonst nur die Sitzungen ausbremst weil er über irgendetwas nicht informiert ist. Die Ersatzmitglieder zu einer informativen Sitzung einzuladen, wie von xandi1976 angefragt, geht natürlich nicht. Hingegen kann der Dauernachrücker sich ja z.B. durch Besuch der Sprechstunde von seinen Kollegen auf dem laufenden halten lassen. Er unterliegt ja wie alle anderen BR-Mitglieder den Geheimhaltungspflichten, und auch der Betriebsrat hat schliesslich die Pflicht, seine Wähler über seine Arbeit auf dem Laufenden zu halten.
Dem steht der Nichtöffentlichkeitsgrundsatz der Sitzung an sich nicht entgegen.
Das man natürlich das letzte Ersatzmitglied, das noch nie in einer Sitzung war nicht auf dem laufenden halten muss, sollte jedem klar sein.
10.12.2008 um 15:42 Uhr
RAKO,
auch der Dauernachrücker(wie Du ihn nennst) darf erst im Vertretungsfall informiert werden. Zeit dazu ist vom Erhalt der Einladung bis zum Beginn der Sitzung, ansonsten gibt es keine Info für ihn.
Gruß Dr. House
11.12.2008 um 13:06 Uhr
@ Dr. House woraus leitest Du ab dass man das nicht DARF ?
Aus Fitting zu §30 BetrVG RN 21:
Aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung ergibt sich keine über den Rahmen des §79 hinausgehende Verschwiegenheitspflicht der BRMitgl. Deshalb besteht auch keine generelle Pflicht, Stillschweigen über den Inhalt von BR Sitzungen zu wahren. (Danach weiter Gründe für eine angebrachte - aber nicht vorgeschriebene - Verschwiegenheit in speziellen Fällen, z.B. über Einzelmeinungen).
Der BR darf also den Kollegen (wie alle Kollegen) auf dem laufenden halten - nur stellt sich die Frage der Arbeitszeit. Deswegen z.B. Besuch von Sprechstunden. Während der Arbeitszeit darf sich der Kollege natürlich erst informieren bzw. informiert werden, wenn er als BR nachrückt....
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