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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neue Schließanlage durch Vermieter

B
BR-BAB
Mai 2024 bearbeitet

Hallo, wir sind Mieter auf einem größeren Gelände mit mehreren Firmen. Der Vermieter setzt eine neue Schließanlage ein, auch in unserem Gebäude. Wir haben nicht wirklich eine Wahl bei dem Thema. Wie sieht es hier mit der Mitbestimmung nach § 87/6 aus. Selbst wenn der BR nicht zustimmt, kann der Arbeitgeber dem Vermieter die Umsetzung nicht verbieten. Was dann?

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Community-Antworten (14)

R
rtjum

14.05.2024 um 16:08 Uhr

was stört euch denn daran? Und wie kommt ihr auf 87/6?

M
Muschelschubser

14.05.2024 um 16:25 Uhr

Ist die Schließanlage wirklich in der Lage, das Verhalten oder die der Mitarbeiter zu kontrollieren?

B
BR-BAB

14.05.2024 um 16:44 Uhr

@ rtjum: 87/6 BetrVG Einführung technischer/elektronischer Einrichtungen, die dazu verwendet werden könnten, Verhalten o Leistung zu kontrollieren. Ist die Antwort auf beide Fragen.

@Muschelschubser: reicht ja, wenn die Anlage es könnte und ja Anwesenheiten könnten abgelesen werden.

M
Muschelschubser

14.05.2024 um 16:49 Uhr

In dem Fall würde ich tatsächlich darauf abstellen, auf wessen Initiative die Anlage installiert wird.

Und wenn die Anlage installiert ist, muss man überlegen was man draus macht. Gibt es z.B. eine BV zur Einführung von Hard-und Software? Die könnte man überarbeiten oder z.B. eine Protokollnotiz ergänzen, dass die Schließanlage nicht zu Überwachungszwecken genutzt werden darf und keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten abgeleitet werden dürfen.

C
celestro

14.05.2024 um 17:09 Uhr

"z.B. eine Protokollnotiz ergänzen, dass die Schließanlage nicht zu Überwachungszwecken genutzt werden darf und keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus dem Verhalten abgeleitet werden dürfen."

Diese Notiz wäre das Papier nicht wert, auf der sie gedruckt ist.

M
Meph1977

14.05.2024 um 17:24 Uhr

Meines Wissens nach darf der Mieter jederzeit die Schlösser zu den angemieteten Räumlichkeiten austauschen. Ich sehe derzeit keinen Grund warum das bei Gewerbemiete anders sein sollte. Das klingt allerdings insgesamt so als würde es hier um etwas mehr wie nur Schlösser gehen.

M
Muschelschubser

14.05.2024 um 17:30 Uhr

"Diese Notiz wäre das Papier nicht wert, auf der sie gedruckt ist."

Weil?

Ob sie normativen oder ergänzenden Charakter hat, ergibt sich doch erst im Einzelfall aus dem Zusammenhang mit den Formulierungen in der BV.

M
Meph1977

14.05.2024 um 17:34 Uhr

Ich müsste jetzt suchen aber es gab kürzlich ein Urteil das ohne Zustimmung des BR durchgeführte Videoüberwachung für die Kündigung eines MA genutzt werden durfte.

C
celestro

14.05.2024 um 18:27 Uhr

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-296-22/

daraus:

"Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten (zweifelnd bereits BAG 31. Januar 2019 – 2 AZR 426/18 – Rn. 68, BAGE 165, 255) und diesen unter Beweis zu stellen. Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat überhaupt verpflichten kann, Erkenntnisse aus einer Datenverarbeitung nicht zu nutzen. Die Betriebsparteien sind zwar berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte auszugestalten und ggf. zu erweitern. Dabei sind sie nicht auf die in § 88 BetrVG genannten Regelungsgegenstände beschränkt. Die Aufzählung der dort genannten Angelegenheiten ist nicht abschließend. Den Betriebsparteien fehlt jedoch die Befugnis zu Eingriffen in das gerichtliche Verfahren. Dieses steht nicht zu ihrer Disposition. Vielmehr obliegt seine Ausgestaltung dem Gesetzgeber. Allein dieser ist befugt, den gerichtlichen Verfahrensablauf zu bestimmen (vgl. BAG 18. August 2009 – 1 ABR 49/08 – Rn. 20, BAGE 131, 358). Dazu gehört auch die in §§ 138, 286 Abs. 1 ZPO bestimmte Möglichkeit, Tatsachenstoff in das Verfahren einzuführen und unter Beweis zu stellen, sowie die darauf bezogene Würdigung durch das Gericht."

W
WiederDa

15.05.2024 um 08:46 Uhr

"...Der Vermieter setzt eine neue Schließanlage ein..." Vielleicht habe ich es überlesen, aber handelt es sich hierbei um ein elektronisches System oder um eine "einfache" mechanische Anlage mit Schlüsseln?

R
rtjum

15.05.2024 um 10:14 Uhr

"Ist die Antwort auf beide Fragen." dann die nächste Frage: Euer AG hat Zugriff auf die Daten aus dem System des Vermieters?

M
Muschelschubser

15.05.2024 um 11:16 Uhr

Vielleicht ist dieses Urteil vergleichbar:

https://lexetius.com/2004,460

Hier geht es um den Einsatz von Mitarbeitern in einem fremden Bereich, der über eine Zugangskontrolle verfügt. Ein Einsatz in einer angemieteten Betriebsstätte wäre vielleicht zumindest juristisch vergleichbar.

Bitte nicht täuschen lassen: In dem Urteil geht es zwar um eine Zutrittskontrolle mit biometrischen Daten. Das ist datenschutzrechtlich nochmal ein Regal höher, es wird aber auch klargestellt dass die Persönlichkeitsrechte völlig losgelöst von den Mitbestimmungsrechten des BR zu beurteilen sind.

Der Tenor ist jedenfalls, dass der BR auch ein Mitbestimmungsrecht hat, wenn Zutritts- bzw. Schließsysteme nicht durch ihn betrieben werden.

So wären in diesem Fall die Fragen zu beurteilen:

  • nutzt der AG die vom Vermieter installierte Schließanlage?
  • lässt sie Kontrollen zu, die ein MBR nach §87 Abs 1 (6) auslösen?

Also die bereits bekannten Fragen.

C
celestro

15.05.2024 um 11:20 Uhr

"Vielleicht habe ich es überlesen, aber handelt es sich hierbei um ein elektronisches System oder um eine "einfache" mechanische Anlage mit Schlüsseln?"

laut 2tem Post des TE:

"Anwesenheiten könnten abgelesen werden."

daher scheiden Schlüssel wohl aus. ;-)

C
celestro

17.05.2024 um 01:20 Uhr

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