Erstellt am 02.03.2016 um 09:10 Uhr von gironimo
Es ist mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG. Die Bestimmung Zugangssicherungen vorzunehmen, zwingt den AG möglicher Weise derartige Karten anzuschaffen. Es bleibt aber der betriebliche Regelungsspielraum, wer zu welcher Gruppe gehört und wie mit den Daten, die derartige Anlagen liefern umgegangen wird. Dazu braucht der AG die Zustimmung des BR (üblicher Weise BV).
Erstellt am 02.03.2016 um 09:55 Uhr von ganther
zu § 87 I Nr. 1 BetrVG gehört für mich die Frage, ob ich überhaupt den Ausweis benutzen muss. Wie mit den Daten umgegangen wird und wie hier die Leistungs- und Verhaltenskontrolle erfolgt unterliegt § 87 I Nr. 6 BetrVG.
Zumindest nicht als spruchfähig sehe ich den Punkt welche Berechtigung der AG welchem MA gibt
Erstellt am 02.03.2016 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber kann die Mitbestimmung nicht damit verweigern, dass mitbestimmungspflichtige Systeme nicht durch ihn betrieben werden.
Siehe hierzu z.B. BAG, Beschluss vom 27. 1. 2004 – 1 ABR 7/03
In der Theorie wird hier also der Flughafen bevor er neue Sicherheitssysteme installiert mit den Aufrtagnehmern verhandeln müssen, ob und wie er diese einsetzen kann, damit diese wiederum mit ihren Betriebsräten verhandeln können.
In der Realität wird es allerdings so aussehen, dass der Flughafen die Systeme vorgibt und der Fortbestand des Vertrages davon abhängig gemacht wird, dass diese auch so benutzt werden.
Erstellt am 02.03.2016 um 11:04 Uhr von paula
und die von Dir richtig geschilderte Realität ist genau das Problem. es geht dann am Ende leider immer auch um Arbeitsplätze