Neue Schließanlage - Mitbestimmung über Zugang zu Arbeitsplätzen?
Hallo Zusammen,
heute wurde in unserem Geschäftsgebäude eine neue elektronische Schließanlage installiert. Im Vorfeld wurde erfasst, wer regelmäßig Zutritt zu welchem Büro = Arbeitsplatz benötigt. Jeder selbstverständlich zu seinem Eigenen, aber auch Vertretungen wurden erfragt etc. So weit so gut? Nun stellt sich heute heraus, dass ich z.B. keine Zugang mehr zu dem Arbeitsplatz habe, den ich vertreten muss - ok, Kasse ist ein sensibler Bereich ... da muss vielleicht noch was konkretisiert werden. Dafür durfte ich aber feststellen, dass mein Bereichsleiter Zugang zu allen Büros im Bereich hat und die Geschäftsleitung offenbar zu allen Büros im Gebäude. Ob das sein muss? Ob es Nachteile hat? Haben wir was zu verbergen? Aber - ist das überhaupt zulässig? Unterläge das der Mitbestimmung des BR?
Viele Grüße
Community-Antworten (8)
24.06.2020 um 23:00 Uhr
Die elektronische Schließanlage ist eine technische Einrichtung und unterliegt daher der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6.
Bietet dem AG daher folgendes an (noch ein bissl für euren Betrieb umschreiben):
24.06.2020 um 23:20 Uhr
"Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;"
gibt genug Möglichkeiten, dass das nicht zutrifft.
24.06.2020 um 23:25 Uhr
@Celestro "gibt genug Möglichkeiten, dass das nicht zutrifft."
Damit könntest du recht haben, aber wir kennen die Schließanlage nicht. Ich kenne Schließanlagen mit Chips die alles Aufzeichnen.
25.06.2020 um 09:57 Uhr
Um die Mitbestimmung auszulösen reicht es aus, dass die Anlage geeignet ist, zur Verhaltenskontrolle genutzt zu werden. Ausserdem unabhängig von der Schließanlage, ist die Frage, wer darf in welche Räume auch eine Frage der Ordnung im Betrieb - also auch § 87 I 1 BetrVG.
25.06.2020 um 14:04 Uhr
Danke für die Antworten. Verhaltenskontrolle ist damit tatsächlich nicht möglich. Es wird lediglich programmiert, welcher Schlüssel mit welcher Nummer, welche Tür mit welcher Nummer öffnen darf und ggfs. wann. Wie oft und ob überhaupt das passiert, kann nicht gespeichert werden. Bliebe Ordnung des Betriebes - vielen Dank für das Stichwort - damit recherchiere ich mal weiter. Bzw. würde mich über weitere Hinweise dazu freuen.
25.06.2020 um 14:30 Uhr
Nur zur weiteren Überlegung. Kann ich programmieren welcher Schlüssel welche Tür mit welchem Namen geöffnet werden kann und auch wann dies geschehen kann, dann muss diese Programmierung irgend wo her kommen und auch hinterlegt sein.. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs1 Nr. 1 und 6 wird ja nicht dadurch erst ausgelöst das der AG ein Überwachung aus führt, sondern inhaltlich bei Nr. 6 AUSFÜHREN KANN. Hierzu auch mal die Kommentierung im Fitting ab Rn 224 lesen.
25.06.2020 um 14:42 Uhr
Habt Ihr abschließbare Schränke und Computer, wo Ihr Euch mit persönlichem Passwort einloggt?
@Dummerhund
Die Programmierung wird auf die Chipkarte geschrieben. Das Türschloss registriert, das da jemand kommt und schaut OB die Person rein darf (und ggf. nach der Uhrzeit). Da es genug Schlösser gibt, die diese Daten NICHT bei einem Server abfragen, sondern nur intern abgleichen, ist eine Überwachung natürlich auch nicht möglich. Denn das Schloss merkt sich nicht, wer / wann rein ging.
25.06.2020 um 14:53 Uhr
Das System konkret ist ILOQ. Die Schließzylinder sind nirgends angeschlossen. Es gibt eine Liste in der notiert ist, welcher Schlüssel (Nummer) welchem Mitarbeiter ausgehändigt ist und welche Schließzylinder damit geöffnet werden können.
Ja @ Celestro - wir haben auch abschließbare Schränke und der Zugang zum Serversystem erfolgt über persönliches Benutzerkonto mit Passwort. Die Arbeitszeiterfassung hat auch nichts mit dem Schließsystem zu tun.
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