Drohung wegen Betriebsratsarbeit
Hallo zusammen, einem BR Mitglied (nachgerücktes Ersatzmitglied) wurde neulich vom AG gedroht, er solle sich gut überlegen ob er zur Sitzung geht, ansonsten habe er mit Konsequenzen zu rechnen. Nachdem der AG erfahren hat, dass das betreffende Mitglied auch im Monatsgespräch dabei ist, wurde versucht den Termin so zu verschieben, dass das Mitglied nicht dabei ist (kein Nachrücker mehr). Natürlich wurde hierbei ein anderer Vorwand genannt.
Die oben genannte Drohung fand insbesondere auch in Anwesenheit eines normalen AN statt.
Reicht so ein Vorfall schon für Behinderung der Betriebsratsarbeit? Ich würde hier einen Unterlassungsanspruch über §23 erwirken lassen, oder habt ihr bessere Vorschläge?
Community-Antworten (9)
10.05.2024 um 10:33 Uhr
Ich würde den AG erst einmal auf sein Fehlverhalten hinweisen, mit Paragrafen/ Gesetztestext, und dann die Reaktion abwarten.
10.05.2024 um 11:09 Uhr
Ich denke bei solchen Vorkommnissen immer in Eskalationsstufen, damit man nicht gleich die Fronten verhärtet.
1.) Hinweis an den AG unter Nennung von §23 BetrVG 2.) in schwereren Fällen könnte man noch die Ordnungsgelder aus Abs. 3 und die pers. Haftung nach §119 Abs. 1 nennen 3.) fruchtet dies nicht, kann man einen Unterlassungsanspruch über das Arbeitsgericht bewirken.
Schritt 3 haben wir noch nie benötigt. Sobald der AG merkt dass sein Verhalten beim nächsten Mal Geld kostet, ist meistens Ruhe im Karton.
10.05.2024 um 11:38 Uhr
im Beisein des AG bedeutet genau was? Irgendein Vorgesetzter oder die Person/-en, die euch im Monatsgespräch gegenüber sitzen waren dabei? Da würde ich auf jeden Fall unterscheiden.
10.05.2024 um 12:52 Uhr
Es handelt sich um einen echten AG. Also die Person, die uns im Monatsgespräch gegenüber sitzt. Diese Person hat auch mehrfach deutlich gemacht, dass in ihren Augen BR Arbeit nicht so wichtig ist wie die "richtige" fachliche Arbeit und auch angedeutet, dass hierdurch der Betrieb gefährdet ist, wenn "wichtigere" Arbeit liegen bleibt. Es war aber bisher nicht so extrem in der Formulierung und es ist auch das erste Mal, dass ein AN anwesend war.
Es ist auch mein Ansatz, zuerst in einem Gespräch darauf hinzuweisen. Ich möchte jedoch nur das androhen, was bei Uneinsichtigkeit auch tatsächlich durchzusetzen ist.
10.05.2024 um 12:53 Uhr
WAS IST BEHINDERUNG DER BETRIEBSRATSARBEIT? Behinderung ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Betriebsratsarbeit.
Hierzu das BAG: »Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluss vom 19. Juli 1995, Az.: 7 ABR 60/94). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich. Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Eine Äußerung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer Acht lässt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.« BAG vom 12.11.1997, Az.: 7 ABR 14/97.
10.05.2024 um 13:16 Uhr
Klingt ja fast so als hätten wie jetzt endlich die Chance, den Klarnamen eines bestimmten Users zu erfahren... ?
10.05.2024 um 13:50 Uhr
"Klingt ja fast so als hätten wie jetzt endlich die Chance, den Klarnamen eines bestimmten Users zu erfahren... ?"
???????
10.05.2024 um 14:30 Uhr
Meinst Du zufällig tagträumende Chefs?
Bloß nicht wecken, es ist gerade so schön ruhig hier.
10.05.2024 um 15:15 Uhr
Hier nochmal ein ganz allgemeiner Hinweis :
Bundesarbeitsgericht vom 27.Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs.2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.
Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darfsich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muß, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konfliktsituation muß der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Arbeitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89)
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