Erstellt am 01.05.2024 um 17:11 Uhr von ganther
gibt es im Vertrag eine Versetzungsklausel? Ein MBR des BR besteht sicher, aber es ist die Frage, ob der BR eine Versetzng dauerhaft verhindern könnte
Erstellt am 01.05.2024 um 17:15 Uhr von Moreno
Wenn im Vertrag keine Versetzungsklausel steht ist klar AN kann ablehnen. Steht eine drin muss trotzdem der Betriebsrat angehört werden. Gibt es dann Nachteile für den AN kann dieser auch die Zustimmung verweigern und der AG muss übers Gericht gehen.
Erstellt am 01.05.2024 um 17:30 Uhr von Fried
Wieweit ist A von B entfernt Tom?
Erstellt am 01.05.2024 um 19:02 Uhr von celestro
"Wieweit ist A von B entfernt Tom?"
Warum sollte das eine Rolle spielen?
Erstellt am 01.05.2024 um 21:17 Uhr von Fried
Sagen wir beide Standorte sind 200m auseinander, dann bitte zum anderen Standort, ist doch kein Problem. Liegen diese weiter auseinander keine Frage.
Muss man denn wegen jedem ein Fass aufmachen, sind "wir" als AN so unflexibel?
Erstellt am 01.05.2024 um 21:38 Uhr von celestro
Ich glaube, Du mißverstehst hier etwas ganz gewaltig. Recht ist meist ziemlich binär ... also entweder "ja, der AG darf den AN versetzen" oder eben nicht.
Wenn der AN wie erwähnt, einen AV für A hat, dann kann der AG den AN nicht zu Standort B versetzen. Ob das eine Entfernung von 200 m oder 2000 km sind, spielt überhaupt keine Rolle.
Und ob der AN ein "Fass aufmacht" (oder der BR) ist doch gar nicht gesagt. Es wird gefragt "darf der AG das?" und die Antwort lautet "Nein!". Kann ja sein, das der AN sagt "ach, das sind nur 300 m, das ist mir völlig egal".
Aber es stellt sich eben auch die Frage, wieso es überhaupt zu solch einer Situation kommt. Wenn ich als AG zwei Standorte in 300 m Entfernung hätte, würde ich eine entsprechende Versetzungsklausel in die AV schreiben und damit wäre das Thema erledigt.
P.S. Außerdem hat so eine Situation fast nie etwas mit unflexibel zu tun ... wenn ein AN sich weigert, obwohl es nur 300 m sind, werden Gründe vorliegen, die das ganze Thema zu mehr als nur "300 m weiterer Weg zur Arbeit" werden lassen.
Erstellt am 01.05.2024 um 21:45 Uhr von Fried
Mir gefällt die Einstellung nicht, die hier vermittelt wird.
Es muss für den AN egal sein, ob ich nun zu A oder zu B gehe, wenn Arbeit/Geld das gleiche ist, bei 200/300m Entfernung.
P.S. Die Gründe fehlen uns, um es zu beurteilen, brauchen wir diese dringend
Erstellt am 01.05.2024 um 22:01 Uhr von Dummerhund
Ich denke gerade weil die Gründe fehlen ist dem Stand jetzt gar keine andere Antwort möglich als wie die , die celestro gegeben hat.
Erstellt am 01.05.2024 um 22:28 Uhr von Moreno
Was Tagträumer Fried gefällt ist völlig egal und spielt keine Rolle. Auch wenn er wie eigentlich alles nicht kapiert gibt es Gesetze und diese sind einzuhalten!
Erstellt am 01.05.2024 um 23:33 Uhr von celestro
"Mir gefällt die Einstellung nicht, die hier vermittelt wird."
Welche Einstellung soll das Deiner Meinung nach sein?
Der AG darf etwas, oder er darf es nicht. Wenn er es nicht darf, kann der AN netterweise trotzdem mitmachen, oder der AG muss etwas dafür tun (geben), das der AN mitmacht.
Eine solche Einstellung sollte eigentlich völlig normal und anerkannt sein.
Erstellt am 02.05.2024 um 05:12 Uhr von t.rehfeld
Morgen . Die Arbeitszeit beginnt wie immer am Standort A und Endet auch dort !
Die Entfernung sind rund 40 Kilometer ,30 Minuten Fahrzeit .
Erstellt am 02.05.2024 um 05:15 Uhr von t.rehfeld
Diese Frage wurde gestellt , weil einige Kollegen für diese Standort Erweiterung mehr Geld bekommen in Form von ZUschlägen !
Erstellt am 02.05.2024 um 07:16 Uhr von Vic Brom
Der BR hat in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach §99 BetrVG. Selbst wenn es 200m wären, könnte es ja sein, dass der AN immer ziemlich punktgenau mit dem Bus kommt, die 200m jedoch zusätzlich Zeit kosten. Zugegeben sehr konstruiert, da auch Busse mal Verspätung haben, aber das könnte auch ein Grund für Ablehnung sein.
Wenn die Arbeitszeit an Standort A beginnt, dann der AN nach B fahren muss (auf Kosten des AG) und in der Arbeitszeit wieder nach A zurückkehrt, ist es zunächst mal Sache des AG, das auch zu organisieren und zu bezahlen.
Ob er dann die Zuschläge für Standort B rausrückt hängt auch davon ab, warum es dort Zuschläge gibt. (erschwerte Arbeitsbedingungen? Entfernt gelegener Arbeitsort?) - Da kann der BR ja entsprechend argumentieren.
In jedem Fall ist das eine Versetzung, die zustimmungspflichtig ist. An die Tagträumer und sonstige arbeitgeberfreundliche Querulanten: Der BR muss mitbestimmen - muss sich aber auch nicht querstellen. Es geht ums gefragt - und ernstgenommen werden.
Denn es gibt zuweilen Umstände, die der AG nicht berücksichtigt hat oder kennt. z.B. wäre es ungünstig, einen AN weit weg zu versetzen, der für die Arbeit der freiwilligen Feuerwehr abberufen werden könnte. Da brennt denn leicht mal was an. In der Hoffnung, dass es nicht der Standort A ist.
Erstellt am 02.05.2024 um 07:34 Uhr von WiederDa
Hier wird die ganze Zeit, von Fried ausgelöst, nur über die Entfernung gesprochen.
Es gibt aber auch weitere Gründe, die einer Versetzung trotz 200 m entgegenstehen könnten.
Schaut Euch den §95 und dort insbesondere den (3) und lest unbedingt die Kommentierung dazu. Dann könnt Ihr beurteilen, ob ihr in der MB seid.
Ob der AN das ablehnen kann, ist z.B. auch vom Arbeitsvertrag abhängig und geht in Richtung Individualrecht. Dazu sollte sich der AN individualrechtlich beraten lassen.
Erstellt am 02.05.2024 um 11:39 Uhr von ganther
die Entfernung kann schon eine Auswirkung haben, wenn komplette Einheiten verschoben wird und sich die Umstände ansonsten nicht ändern
vgl. BAG 7 ABR 18/20 und BAG 1 ABR 35/05.
und sorry, der Bus hat damit nichts zu tun! Das zeigen auch diese Urteile
Ihr müsst den 95 BetrVG halt durchprüfen. Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass ein einzelner AN aus seinem Team herausgelöst wird und an einen anderen Standort kommt. Und dann ist der Fall für mich relativ klar