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Wirksamkeit Beschluss

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claudia
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, komme gerade aus einer BR-Sitzung und habe Zweifel an der Wirksamkeit eines Beschlusses. Wir sind ein 7er Gremium und es waren heute 3 feste und 1 ordnungsgemäß geladenes Ersatz-Mitglied (wir haben auch nur dieses) anwesend. Wir mussten einer Reihe von Versetzungen zustimmen, die Zustimmung ging jeweils mit 2 Enthaltungen und 2 Dafür-Stimmen aus, damit sind die Versetzungen doch abgelehnt oder? Des Weiteren betraf eine der Versetzungen eines der anwesenden festen Mitglieder, welches bei der Abstimmung über seine Versetzung dann den Raum verlassen hat. Eigentlich waren wir ja dann nicht beschlussfähig, haben aber trotzdem abgestimmt, Ergebnis: 1 Enthaltung, 2 Dafür-Stimmen. Ist dieser Beschluss überhaupt wirksam?

DANKE!

2.43909

Community-Antworten (9)

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charlot

21.06.2011 um 18:38 Uhr

Die Beschlussfähigkeit bei euch bedarf 4 BR-Mitglieder. Es ist auch vor jeder Abstimmung ZWINGEND immer erst die Beschlussfähigkeit festzustellen.

DA in dem einen Fall nur 3 BRM/EBRM anwesend waren ist dieser Beschluss nichtig. Da keine Beschlussfähigkeit bestand.

C
claudia

21.06.2011 um 18:40 Uhr

@charlot: Danke!

Kann jemand zu der zweiten Frage etwas sagen? Wenn bei vier anwesenden BR ein Beschluss mit 2 Enthaltungen und 2 Dafür-Stimmen ausgeht, ist dann zugestimmt oder abgelehnt?

Danke!

S
SuzieQ

21.06.2011 um 18:52 Uhr

Claudia, Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass die Mehrheit für die Annahme eines Antrages ist. Daraus folgt, dass sich Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirken, denn wer sich der Stimme enthält, ist nicht für den Beschluss. Eine Enthaltung bei der Beschlussfassung des Betriebsrats gibt es daher nicht; die einzige Möglichkeit, sich "neutral" zu verhalten, ist, an der Abstimmung ausdrücklich nicht teilzunehmen; das widerspricht jedoch den Pflichten eines Betriebsratsmitgliedes und kann zudem zur Beschlussunfähigkeit führen.

K
Kurzarbeiter

21.06.2011 um 19:06 Uhr

SuzieQ

....stimmt so nicht immer. Aber ja Enthaktungen sind wie Nein-Stimmen zu werten. Denn es kommt darauf an wie abgestimmt wird.

Also, wenn abgestimmte wird: Wer ist gegen die Annahme..., dann wirkt die Enthaltung anders. Das BetrVG schreub ja nicht vor, dass eine positive Abstimmung erfolgen muss. Also, dass abgestimmt werden muss "wer ist dafür".

Daher IMMER sehr genau hinhören wie der Sitzungsleiter die Abstimmung stellt!!!

Denn auch "Wer ist dafür, dass wir dagegen sind" ist eine erlaubte Fragestellung!

C
claudia

21.06.2011 um 19:25 Uhr

Danke für Eure Antworten! Jetzt haben wir nur folgendes Problem: wir wollten die Versetzungen nicht ablehnen. Wäre den BRM bewusst gewesen, dass dieses Stimmenverhältnis zu einer Ablehnung führt, zumal es sich um eine Personalmaßnahme handelt und wir keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung haben (!), hätte das Gremium anders entschieden...

Was sollen wir denn jetzt machen?

Hat jemand eine Idee?

S
SuzieQ

21.06.2011 um 19:29 Uhr

Claudia, solange der Beschluss noch keine Aussenwirkung hat, könnte man nochmals neu abstimmen.

K
Kurzarbeiter

21.06.2011 um 19:35 Uhr

Claudia

...könnte man nochmals neu abstimmen. Aber nur wenn dann genügend BRM anwesend sind welche abstimmen dürfen, also bei euch 4. Auch muss ordnungsgemäß eingeladen werden.

C
claudia

21.06.2011 um 19:38 Uhr

ok, wenn ich also heute für morgen nochmal ordnungsgemäß lade zu einer außerordentlichen, könnte ich das Ganze quasi "heilen"?

K
Kurzarbeiter

21.06.2011 um 19:55 Uhr

Heilung von unwirksamen Betriebsratsbeschlüssen

http://www.arbeitsrecht.de/rat-vom-experten/betriebsrat/beschlussfassung-des-betriebsrats-in-theorie-und-praxis/heilung-von-unwirksamen-betriebsratsbeschluessen.php

Doch beachten: Ein fehlerhafter Beschluss des Betriebsrates kann nicht nachgeholt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat insoweit seine langjährige Rechtsprechung geändert (BAG 7 ABR 11/98 – DJV-Datenbank Juri 11102).

Ein erneuter, korrekter Beschluss ist nur solange möglich, wie sich die Angelegenheit noch nicht erledigt hat, die Schulung also z.B. noch nicht durchgeführt wurde oder die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung noch nicht abgelaufen ist.

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