W.A.F. LogoSeminare

Umziehzeit auf ein extra Stundenkonto

A
alraune
Apr 2024 bearbeitet

Hallo, ich arbeite in einer Klinik ,wir haben Dienstkleidung. Damit wir pünktlich zu Dienstbeginn, umgezogen auf unseren Abteilungen sind ,hat unser Arbeitgeber ein Stundenkonto nur für die Umziehzeiten (UZZ)eingeführt. Würden wir zu Dienstbeginn erst das Haus betreten und uns dann umziehen wären die Übergabezeiten zu kurz, oder es müssten die Arbeitszeiten geändert werden. Pro gearbeiteten Tag werden uns 15 Minuten auf unser UZZ Konto gut geschrieben. Wir können diese UZZ Stunden beantragen und verplanen wie Urlaub. Es gibt dazu eine Betriebsvereinbarung. Alle Mitarbeit sind damit zufrieden. Was in der BV nicht drin steht, was passiert mit den beantragten UZZ bei einer Krankmeldung (mit AU Bescheinigung) ? Bei Urlaub ist es ganz klar, lege ich eine Krankmeldung vor, bekomme ich den Urlaub wieder. Die UZZ sind kein Urlaub, sind aber auch kein normales frei. Vielleicht kann mich Euer geballtes Wissen erleuchten.

393014

Community-Antworten (14)

C
Catweazle

19.04.2024 um 19:37 Uhr

Ich denke, es wird so behandelt wie Überstundenfrei. Also, Pech gehabt. Aber sicher bin ich mir nicht.

M
Moreno

20.04.2024 um 12:54 Uhr

Normalerweise hat man Pech wenn man beim Überstundenabbau krank wird es sei denn es ist in der BV besser geregelt... wie bei uns.

C
celestro

20.04.2024 um 14:19 Uhr

Du schreibst ja selbst „was nicht drin steht“, also rein schreiben und dann ist alles klar. ;-))

K
Kucki

20.04.2024 um 15:17 Uhr

Da sie eine Bringschuld des AG sind, sind sie während des angetretenen Ausgleichzeitraums im Grunde wie Urlaub zu behandeln. Auch ein Überstunden Abbau kann nicht so einfach - wie hier teils aufgeführt - bei AU einfach entfallen indem man sie mit diesen Zeiten aufrechnet. Da gibt es schon zu beachtende Unterschiede.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung besteht daher grundsätzlich eine Vergütungspflicht (§ 612 BGB). Eine Vergütung gilt dann auch als stillschweigend vereinbart. Ob sie dann in Sachwerten oder Freizeit auszugleichen sind, richtet sich nach dem AV, TV oder BV. Auch eine betriebliche Übung kann hier zum tragen kommen.

Das diese Zeiten bei AU entfallen bzw. aufgerechnet werden können, ist daher auch nur die halbe Wahrheit.

Eine Erkrankung des AN während des Freizeitausgleichs ist von ihm dann hinzunehmen, wenn die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des AN festgelegt und bekannt gegeben worden waren. So das (LAG Düsseldorf, 06.06.2006 - 16 (18) Sa 167/06).

Aber wenn eine AU während des Freistellungszeitraums entsteht, macht es die Erfüllung des Ausgleichszeitraums nicht hinfällig, so das LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2015 – 5 Sa 342/15).

M
Moreno

20.04.2024 um 17:51 Uhr

Kucki macht sich seine Welt wie es ihm gefällt! Les Dir doch mal das von Dir eingestellte Urteil durch!

C
celestro

21.04.2024 um 20:04 Uhr

also ich lese auch immer nur, das man nur den Erholungsurlaub bei AU zurück bekommt ... eben weil das explizit im Gesetz steht.

NB
nicht brauchen

22.04.2024 um 09:57 Uhr

Interessant wäre auch, wenn man krank ist was dann mit den UZZ passiert. Bekomme ich die dann auch?

T
takkus

22.04.2024 um 11:15 Uhr

Naja, wir hatten sowas ähnliches schon mal vor längerer Zeit hier m Forum.

@alraune: gibt es einen Tarifvertrag der etwas zur Gutschrift von Freizeitausgleich bei AU- Bescheinigung aussagt? In etwa: "Im Falle einer unverzüglich und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt."?

Wenn diese Stunden als Freizeitausgleich behandelt werden, dann würde ich schon sagen dass diese mit AUB gutgeschrieben werden.

M
Muschelschubser

22.04.2024 um 11:17 Uhr

Der Erholungszweck ist rechtlich nur für den Erholungsurlaub definiert - und nur hierfür. Das gilt insbesondere für die Regelungen in §9 BUrlG.

Alles andere ist lediglich ein Freizeitausgleich. Mangels gesetzlicher Regelung würde ich die Umziehzeiten daher tatsächlich dem selben Topf wie geleistete Überstunden zuschreiben.

Deshalb sehe ich auch nur beim Erholungsurlaub einen Erstattungsanspruch bei bescheinigter AU.

Hinzu kommt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich in Freizeit gibt. Es gibt lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung der Zeit, auch wenn i.d.R. der Freizeitausgleich von den AN bevorzugt wird. Das ist dann aber stets eine Sache der Absprache, entweder kollektiv- oder individualrechtlich (also BV/TV oder AV).

Insofern gehe ich auch hier davon aus, dass BAG Nr. 6 AZR 374/02 greift. Hier wird z.B. auch nochmal untermauert, dass der AN bei Freizeitausgleich das Risiko trägt, die Freizeit auch tatsächlich nach den eigenen Vorstellungen nutzen zu können. Das beinhaltet auch den fehlenden Anspruch auf Gutschrift im Krankheitsfall, sofern z.B. im Rahmen einer BV nichts anders vereinbart wurde.

Zitat nicht brauchen: "Interessant wäre auch, wenn man krank ist was dann mit den UZZ passiert. Bekomme ich die dann auch?"

Im Eingangspost heißt es: "Pro gearbeiteten Tag werden uns 15 Minuten auf unser UZZ Konto gut geschrieben" Würde im Umkehrschluss heißen: für nicht gearbeitete Tage gibt es keine Zeitgutschrift.

Was die Erstattung bei AU angeht: Vielleicht kann der BR den AG ja zu einer kleinen Nachverhandlung bewegen. Ansonsten ist es halt wie es ist...

NB
nicht brauchen

23.04.2024 um 16:35 Uhr

Bin trotzdem der Meinung, dass eine tägliche UZZ zur Arbeitszeit dazu gezählt werden muss. Als überspitztes Beispiel: Ich benötige zum Anlegen der Sicherheitskleidung 30 Minuten und das gleiche zum Ablegen der Sicherheitskleidung. Meine Arbeitszeit ist täglich 30 Minuten. An normalen Arbeitstagen habe ich dann 0,5h Arbeitszeit und 1h UZZ. Bei krank oder Feiertag werden aber nur 0,5h berechnet. Hier wird das Risiko an die Arbeitnehmer abgegeben.

M
Moreno

23.04.2024 um 17:46 Uhr

nicht brauchen....da gebe ich Dir ja Recht aber darum geht es ja hier nicht sondern bei Krankheit wenn man die Stunden abbummelt. Und da gilt das: Anders als im Fall der Erkrankung während des Erholungsurlaubs trägt während eines beantragten und gewährten Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto grundsätzlich die/der Beschäftigte das Risiko, im Zeitraum des gewährten Zeitausgleichs arbeitsunfähig zu erkranken; der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Zeitausgleich bereits durch die Gewährung des Ausgleichs erfüllt. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beantragten und vom Arbeitgeber gewährten Zeitausgleichs werden die entsprechenden Zeiten vom Arbeitszeitkonto abgebucht. Quelle Hauffe

C
celestro

23.04.2024 um 18:10 Uhr

stellt sich die Frage, ob man sowas überhaupt als Überstunden einpreisen darf und nicht ggf. schon am Arbeitstag erfüllen "muss".

C
Catweazle

23.04.2024 um 21:05 Uhr

Schwachkopf, nicht gelesen oder nicht verstanden?

C
celestro

24.04.2024 um 01:38 Uhr

Natürlich letzteres ... was für eine Frage ...

Ihre Antwort