Erstellt am 29.07.2021 um 11:17 Uhr von RudiRadeberger
Das mit der Vergütung der Fahrzeit ist Unsinn.
Legt der AN die Berufskleidung bereits daheim an ist die ausschließliche "Fremdnützigkeit" nicht mehr gegeben.
Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, sondern auch dem Bedürfnis des Arbeitnehmers selbst: Entweder, weil er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss, oder weil er sich selbstbestimmt gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet.
Erstellt am 29.07.2021 um 11:17 Uhr von Kratzbürste
Das kannst du bestenfalls in der Rechtsprechung finden. Aber ich habe meine Zweifel. Sonderfälle kann es natürlich geben. Aber wenn es so wäre, würde sich der Bau von Umkleideräumen für den AG ganz schnell rechnen.
Erstellt am 30.07.2021 um 09:36 Uhr von rsddbr
Ich habe dazu unten mal einen Link gepostet. Vielleicht kannst du für deinen speziellen Fall etwas daraus ableiten. Aber Vorsicht! Der Fall liegt noch beim BAG zur Revision.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitszeit/themen/beitrag/ansicht/arbeitszeit/erst-die-uniform-dann-zur-arbeit/details/anzeige/
Erstellt am 30.07.2021 um 10:03 Uhr von celestro
wurde Ende März vor dem BAG entschieden:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/223357
Erstellt am 30.07.2021 um 10:34 Uhr von Kjarrigan
"wurde Ende März vor dem BAG entschieden:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/223357"
Na wenn das nicht mal nen Sonderfall ist. "Schusswaffe abholen"
Ob das so einfach auf "angeordnete" Dienstkleidung umzumünzen ist, da habe ich ich einige Zweifel.
Erstellt am 30.07.2021 um 10:45 Uhr von rsddbr
Danke celestro.
@Kjarrigan
Es ging nicht nur um darum, eine Schusswaffe abzuholen. Der Kläger wollte alle Wegezeiten, welche er in Dienstuniform zurücklegt, vergütet bekommen. Die Dienstuniform hat er bereits zu Hause angelegt, ist dann zum Waffenschließfach gefahren und anschließend zum Einsatzort.
Erstellt am 30.07.2021 um 10:59 Uhr von celestro
"Ob das so einfach auf "angeordnete" Dienstkleidung umzumünzen ist, da habe ich ich einige Zweifel."
Aus den Urteilen geht mMn ganz klar hervor, das unauffällige Dienstkleidung schon einmal komplett herausfällt.
Erstellt am 30.07.2021 um 12:12 Uhr von rsddbr
Das Urteil geht sogar noch weiter:
"In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. [..] Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat."