Umziehzeit
Hallo zusammen,
bei uns ist erneut eine Frage zum Thema ist Umziehzeit Arbeitszeit aufgetaucht.
Ich glaube schon mal gelesen zu haben dass der Arbeitgeber, wenn er Arbeitskleidung vorschreibt egal ob auffällig oder nicht, sogar die Fahrzeit als Arbeitszeit zu vergüten hat wenn er keine oder nicht ausreichend Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stellt.
Kann mir evtl. einer von euch sagen ob ich da richtig liege oder wo dass steht?
Community-Antworten (8)
29.07.2021 um 13:17 Uhr
Das mit der Vergütung der Fahrzeit ist Unsinn.
Legt der AN die Berufskleidung bereits daheim an ist die ausschließliche "Fremdnützigkeit" nicht mehr gegeben.
Dann dient das Umkleiden außerhalb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, sondern auch dem Bedürfnis des Arbeitnehmers selbst: Entweder, weil er keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss, oder weil er sich selbstbestimmt gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet.
29.07.2021 um 13:17 Uhr
Das kannst du bestenfalls in der Rechtsprechung finden. Aber ich habe meine Zweifel. Sonderfälle kann es natürlich geben. Aber wenn es so wäre, würde sich der Bau von Umkleideräumen für den AG ganz schnell rechnen.
30.07.2021 um 11:36 Uhr
Ich habe dazu unten mal einen Link gepostet. Vielleicht kannst du für deinen speziellen Fall etwas daraus ableiten. Aber Vorsicht! Der Fall liegt noch beim BAG zur Revision.
30.07.2021 um 12:03 Uhr
wurde Ende März vor dem BAG entschieden:
30.07.2021 um 12:34 Uhr
"wurde Ende März vor dem BAG entschieden: https://www.iww.de/quellenmaterial/id/223357"
Na wenn das nicht mal nen Sonderfall ist. "Schusswaffe abholen"
Ob das so einfach auf "angeordnete" Dienstkleidung umzumünzen ist, da habe ich ich einige Zweifel.
30.07.2021 um 12:45 Uhr
Danke celestro. @Kjarrigan Es ging nicht nur um darum, eine Schusswaffe abzuholen. Der Kläger wollte alle Wegezeiten, welche er in Dienstuniform zurücklegt, vergütet bekommen. Die Dienstuniform hat er bereits zu Hause angelegt, ist dann zum Waffenschließfach gefahren und anschließend zum Einsatzort.
30.07.2021 um 12:59 Uhr
"Ob das so einfach auf "angeordnete" Dienstkleidung umzumünzen ist, da habe ich ich einige Zweifel."
Aus den Urteilen geht mMn ganz klar hervor, das unauffällige Dienstkleidung schon einmal komplett herausfällt.
30.07.2021 um 14:12 Uhr
Das Urteil geht sogar noch weiter: "In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. [..] Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat."
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