Veranstaltungen des AG und Überstunden
Hallo zusammen,
bei uns hat sich eine Frage zu Veranstaltungen von seiten des AG und Überstunden ergeben.
Die Mehrheit unserer Beschäftigten arbeiten jedoch in Teilzeit. Unsere Arbeitszeiten sind recht flexibel gestaltet. Teilzeitler stimmen sich bei der Verteilung ihrer Stunden mit den Vorgesetzten ab. So haben wir die unterschiedlichsten Modelle. Von 2-5 Tage pro Woche, nur am Vormittag, nur am Nachmittag, kurzer Tag, langer Tag ist fast alles dabei.
Im Mai findest eine Mitarbeiterklausur statt, welches morgens anfängt und spät nachmittags endet. Der AG besteht auf die Anwesenheit aller.
Für die meisten Teilzeitler würde dies nun bedeuten, daß die regelhafte tägliche Arbeitszeit überschritten wird. Einige hätten sogar einen zusätzlichen Arbeitstag. Unser AG sagt dazu einfach: Wir haben flexible Arbeitszeiten. Wenn ihr heute mehr arbeitet, dann arbeitet morgen einfach weniger. Oder ihr tauscht einfach einen Tag.
Die Frage, die uns nun stellt, ist, ordnet der AG damit trotzdem Überstunden an oder nicht?
Community-Antworten (9)
18.04.2024 um 10:06 Uhr
Wie habt ihr die Umsetzung der flexiblen Arbeitszeit geregelt? Gibt es eine BV, oder eine elektronische Zeiterfassung?
So ganz ohne rechtliche Grundlage und nur aufgrund des Weisungsrechts geht es nicht ohne Genehmigung und Mitbestimmung. Deshalb ist die Frage, ob die vom AG genannte flexible Arbeitszeit in irgend einer Form vereinbart wurde.
Am einfachsten wäre ein Ampelsystem in der Zeiterfassung, in dem sich dann jeder frei bewegen kann.
18.04.2024 um 10:23 Uhr
Wir haben die Arbeitszeit in einer BV geregelt, die ebenfalls die elektronische Zeiterfassung vorschreibt.
18.04.2024 um 10:29 Uhr
Was ist denn dort geregelt bezüglich Höchstarbeitszeiten, zulässige Überstunden, abfeiern etc.?
Davon hängt doch im wesentlichen die Antwort Deiner Frage ab.
Meist kann man ziemlich pauschal sagen: Die Mitbestimmung fängt dort an, wo die BV die Grenzen definiert hat.
18.04.2024 um 10:29 Uhr
Ehe ich es vergesse: Die BV enthält kein Wort zu betrieblichen Veranstaltungen.
18.04.2024 um 10:33 Uhr
Die BV enthält das Thema Überstunden leider nicht. Sie regelt lediglich Mehrarbeit, und die ist freiwillig.
Eine Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit ist nicht enthalten, da wir uns mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes begnügt haben. Es ist lediglich ein zeitlicher Korridor definiert, in welchem die Beschäftigten sich bewegen können.
18.04.2024 um 10:34 Uhr
"Ehe ich es vergesse: Die BV enthält kein Wort zu betrieblichen Veranstaltungen. "
Das muss sie auch nicht. Wenn der AG eine Versammlung einberuft, ist sie Arbeitszeit nach §44 Abs. 1 BetrVG Insofern geht es in der BV nur noch um das "wie".
Wenn man sich z.B. in einem Korridor von +/- 30 Stunden frei bewegen kann, ist es doch kein Problem.
Wenn aber die Höchstarbeitszeit in der BV dermaßen eingeengt wird dass sie durch die Versammlung überschritten wird, muss der AG Mehrarbeit anordnen und die Mitbestimmung beachten.
Aber so lange wir die genauen Regelungen im Wortlaut nicht kennen, tappen wir hier leider im Dunkeln.
18.04.2024 um 10:59 Uhr
Das hier könnte evtl. helfen: § 4 Wochenarbeitszeit
- Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist einzelarbeitsvertraglich geregelt.
- Als Arbeitstage gelten die Tage Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag. Samstag und Sonntag sind keine regelhaften Arbeitstage.
- Für Teilzeitkräfte erfolgt die Festlegung der Arbeitstage einvernehmlich mit der/dem Vorgesetzten entsprechend der arbeitsvertraglich festgelegten Anzahl der Wochenarbeitstage.
- Die Verteilung der Tagesarbeitszeit erfolgt einvernehmlich mit der/dem Vorgesetzten.
- Dienstliche Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten behandelt.
§ 5 Arbeitszeitrahmen
- Der Rahmen für die gleitende Arbeitszeit unterscheidet sich nach den unter §2 definierten Funktionsgruppen.
- Der Rahmen für die gleitende Arbeitszeit der Funktionsgruppe 1 ist 06:00 - 21:00 Uhr.
- Der Rahmen für die gleitende Arbeitszeit der Funktionsgruppe 2 ist 06:00 - 18:00 Uhr.
§ 7 Mehrarbeit Freiwillige Arbeit außerhalb des Gleitzeitrahmens kann als Mehrarbeit erfasst und im Rahmen der regulären Arbeitszeit ausgeglichen werden.
§ 8 Zeiterfassung
- Die Arbeitszeiten werden im Zeiterfassungssystem (derzeit Avero) selbständig durch die Mitarbeiter*innen tageszeitgenau verbucht. Das Führen handgeschriebener Listen oder Excel-Tabellen ist nicht zulässig.
- Die Genehmigung von Freizeitausgleich erfolgt durch die direkten Vorgesetzten. Werden mehr als zwei Tage Freizeitausgleich an einem Stück beantragt, hat die Genehmigung durch die Geschäftsführung zu erfolgen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über Avero.
- Zum 31.08. eines jeden Jahres wird das Arbeitszeitkonto auf Null gestellt. Mehrarbeitsstunden, die noch im August anfallen, bleiben bei der „Nullstellung“ unberücksichtigt.
§ 9 Rechte des Betriebsrates
- Der BR erhält quartalsweise einen Bericht über angefallene Mehrarbeitszeit.
- Der BR hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: • Anordnung von Überstunden • Beantragung von Überstunden mit Zustimmung des Arbeitgebers • Anordnung von Gleittagen bzw. von Ausgleichsstunden durch den Arbeitgeber • Ablehnung von Gleittaganträgen
- Verstöße gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes werden entsprechend § 16, Abs. 2 ArbZG aufgezeichnet und dem Betriebsrat monatlich fallweise vorgelegt.
Wie gesagt, hinsichtlich Veranstaltungen und Überstunden steht nichts drin.
18.04.2024 um 11:31 Uhr
Das ist doch schonmal was.
Zumindest scheint die Veranstaltung ja in die Zeit aus §5 zu passen.
Da §7 die freiwillige Mehrarbeit betrifft, greifen m.E. die Rechte nach §9 Abs. 2. und die Mehrarbeit wäre mitbestimmungspflichtig anzuordnen. Entscheidend ist hier, dass der AG scheinbar eine Anwesenheitspflicht anordnet, anders als es bei der ordentlichen Betriebsversammlung des BR der Fall ist.
Das Abfeiern kann ja so geschehen wie von ihm vorgeschlagen, dem steht die BV nicht entgegen.
Wie gesagt, Mitarbeiterversammlungen müssen insofern nicht aufgeführt werden, als dass sie per Gesetz ohnehin als Arbeitszeit zu werten sind. Aber darum geht es hier gerade nicht - es geht darum, dass sie hier nicht als möglicher Grund für Überstunden aufgeführt sind und somit dann tatsächlich mitbestimmungspflichtig als Mehrarbeit anzuordnen wären.
18.04.2024 um 11:42 Uhr
Wunderbar! Vielen Dank für die Antworten.
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