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§9 BetrVG Gremiumgrüße bei wechselnder Mitarbeiterzahl

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Katrina
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe eine etwas knifflige Frage und muss dementsprechen weit ausholen. Da wir bis jetzt keinen Betriebsrat hatten, haben wir letzte Woche einen Wahlvorstand gewählt. Desweiteren haben wir eine Mitarbeiterliste bekommen, darauf stehen rund1600 Mitarbeiter. Unser Betrieb hat seinen Sitz in einem großen Sportstadion, dementsprechend haben wir viele geringfügig Beschäftigte, Arbeit auf Abruf und befristet beschäftigte Mitarbeiter, darunter die sogenannten Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse. Bei Sportveranstanltungen arbeiten ca. 650 bis 900 Mitarbeiter pro Spieltag, diese fanden letzes Jahr 28x statt. Dazu kamen 1036 Veranstaltungen bei denen zwischen 1 bis 138 Mitarbeiter eingesetzt wurden. "Vergessen" hat unsere Geschäftsleitung die Vor-und Nachbereitung der Veranstaltungen.

Die Sportveranstaltungen finden abzüglich der Sommer- und Winterpause auf 9 Monate verteilt statt.

§9 BetrVG "Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel aus ..." Die Haupt-Events sind bei uns nun mal die Sportveranstaltungen. Reichen die durchschnittlich 3 Veranstaltungen im Monat als "in der Regel" aus? Dann müsste unser BR aus 13 Mitgliedern bestehen. Oder stimmt etwa der von unserem Arbeitgeber errechneter Durchschnitt (wie gesagt es wurden Einsätze "vergessen") von 123 Mitarbeiter? Dann hätten wir nur ein 7 köpfiges Gremium.

Was meiner Meinung nach schon alleine, weil nach §99 BetrVG jeder einzelne Ein-Tages-Arbeitsvertrag gesondert vom BR zugestimmt werden mmüssen, zu wenig ist.

Knifflig, oder?

Ich freue mich auf eure Antwort und sage schon mal im Vorraus Danke.

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Community-Antworten (5)

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MaJoK

10.03.2018 um 18:41 Uhr

Du hast geschrieben ihr habt eine Mitarbeiterliste vom AG mit 1600 MA erhalten. Dann ist das eure Wählerliste und somit die Basis für alle weiteren Berechnungen.

Um alles weitere fristgerecht abzuarbeiten und somit einer Wahlanfechtung vorzubeugen empfehle ich einen Anruf bei der für euch zuständigen Gewerkschaft. Die helfen euch sicher weiter. Übrigend hat euer Wahlvorstand ein Anrecht auf eine Schulung für die Durchführung der BR- Wahl.

K
krambambuli

10.03.2018 um 20:01 Uhr

Die Zahl der "in der Regel beschäftigte" ist nicht gleich zu setzen mit "wahlberechtigte" AN. Zu betrachten sind auch vorübergehend beschäftigte. Vereinfacht gesagt, ist bei schwankenden Arbeitnehmerzahlen die Zahl der Arbeitnehmer anzusetzen, die in einem Zeitraum größer als 6 Monate (auch gestückelt) beschäftigt waren bzw. auch in Zukunft sein werden (Prognose des Wahlvorstands). Leih-AN zählen dabei auch mit (siehe AÜG).

450.- - Job'ler, die einen ständigen Vertrag mit dem AG haben, sind ohnehin "normale" AN.

Ich empfehle auch den Kontakt zur Gewerkschaft. Eine kleine Übersicht findest du auch unter www.bzo-wissen.de dort unter Betriebsratswahl.

K
Katrina

10.03.2018 um 21:18 Uhr

Hallo MaJoK, Hallo Krambambuli, danke für eure schnellen Antworten. Wir stehen mit der Gewerkschaft in engen Kontakt, auch hat die Gewerkschaft uns bei der Betriebsversammlung mit Rat und Tat unterstützt. Leider liegt der Wurm auf unserer Seite. Es hat sich eine Kollegen aus dem Büro in den Wahlvorstand wählen lassen. Sie verzögert die Vorbereitungen und blockiert wo sie kann. Sie meint u. a. sie braucht kein Seminar, sie könne es auch so. Zum Glück sind die 2 anderen aus dem Wahlvorstand für einen Betriebsrat und werden zusammenarbeiten. Bei der nächsten Wahlvorstandssitzung, bei der unser Gewerkschaftssekretär und hoffentlich auch ein Rechtsanwalt dabei sein wird, wird beschlossen ein Seminar zu besuchen. Aber natürlich möchten wir schon vorher wissen, wie es weitergeht.

Bei meiner Recherche bin ich auch zu der Meinung gekommen, dass uns ein 13er Gremium zusteht. Damit würde ich eher zu deiner Antwort, Krambambuli, neigen.

Ich bedanke mich noch einmal Gruß Katrina

M
MaJoK

11.03.2018 um 09:36 Uhr

Mit der Kollegin die sich im Wahlvorstand querstellt sollte ihr mal den Schulungspunkt durchsprechen, Behinderung der Betriebsratarbeit :) Da gibt es nette Möglichkeiten zwecks Freiheitsstrafe oder Geldstrafe! Vielleicht sucht sie sich ja was aus ( Ironie). Solange sie nicht der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist dürfte ihre Verzögerungen nicht allzu maßgebend sein. Und ich hoffe sie zählt laut Definition nicht zu den Leitenden Angestellten. Dann hat sie im Wahlvorstand eh nichts verloren.

C
Challenger

11.03.2018 um 12:03 Uhr

Wie der Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck bringt, ist die Anzahl der „in der Regel“ tätigen Arbeitnehmer maßgebend. Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens für die bevorstehende Betriebsratswahl an (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, Az. 7 ABR 53/02).

Der Wahlvorstand hat bei der Bestimmung der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht nur auf den zufällig zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens bestehenden Personalbestand abzustellen, vielmehr sind Entwicklungen in der Vergangenheit ebenso zu berücksichtigen wie etwaige Entscheidungen des Arbeitgebers über Personalentwicklungen in der Zukunft.

(Quelle :www.gloistein-partner.de/veraenderungen-der-betriebsgroesse-innerhalb-der-wahlperi...)

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