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Auskunftspflicht BR gegenüber gekündigtem MA

T
Tura
Apr 2024 bearbeitet

Welche Auskunftspflicht hat der BR gegenüber einem gekündigtem Mitarbeiter nach gewonnener Kündigungsschutzklage. Mir geht es um den konkreten Fall: einem Mitarbeiter wurde gekündigt. Nach Kündigungsschutzklage ist sowohl die fristlose wie auch die fristgerechte Kündigung unwirksam. Nun soll das entgangene Gehalt inkl. Bonus (dieser ist laut Arbeitsvertrag fester Gehaltsbestandteil)eingeklagt werden. Die Höhe des Bonus variiert von Jahr zu Jahr je nach Erfolg des Unternehmens. Dem Mitarbeiter fehlt die Information über die besagte Höhe und er bittet den BR um diese Auskunft (und weiterhin über die Gehaltserhöhung, die es in Unternehmen zum Jahreswechsel gab). Nun meldet sich der BR nicht: weder mit einer Absage noch mit der benötigten Zahl. Ist der BR zu dieser Auskunft verpflichtet? Wie sind die Möglichkeiten des Mitarbeiters? Ich freue mich über Meinungen und Tipps.

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Community-Antworten (5)

M
Muschelschubser

15.04.2024 um 11:21 Uhr

Zumindest würde es zum guten Ton gehören, dass der BR überhaupt erstmal eine Antwort gibt.

Dass der BR in der Pflicht ist, konkrete Zahlen zu liefern, sehe ich nicht. Wenn kein WA besteht, hat er u.U. nicht einmal Zugriff auf alles, was ggf. für den Prozess benötigt wird. Und selbst wenn, dann könnten Lohnbestandteile durchaus unter die Geschäftsgeheimnisse nach §79 BetrVG fallen. In welchem Zusammenhang das der Fall ist, kann letztendlich nur ein Jurist mit letzter Sicherheit sagen.

Insofern ist nicht davon auszugehen, dass ein BR ohne Legitimation eines Gerichts sämtliche Zahlen offenlegt. Zumal die ihm bekannten Zahlen aus o.g. Gründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Ist die Klage erhoben, sollte der AG ohnehin in der Pflicht sein, dem Gericht alle notwendigen Daten offenzulegen, damit es ein angemessenes Urteil fällen kann. Ich würde in dem Zuge dann schon eine offizielle Aufforderung erwarten, ohne dass der Betroffene selbständig den BR um Hilfe bemüht.

Wäre es daher nicht der einfachste Weg, dass der Betroffene mit seinem Arbeitsrechtler das weitere Vorgehen bespricht? Ich nehme mal an, dass er im Rahmen der Kündigungsschutzklage ohnehin vertreten wurde und der Kontakt bereits hergestellt ist.

E
enigmathika

15.04.2024 um 11:30 Uhr

Das sollte der Anwalt des Mitarbeiters ihm eigentlich sagen können.

I
IlkaB

15.04.2024 um 12:37 Uhr

Warum soll der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber diese Auskunft geben?

OH
Olav HB

15.04.2024 um 13:29 Uhr

Auskunftspflichtig ist der AG, nicht der BR. Erteilt der AG diese Auskunft nicht, so wird der mit einer Klage beauftragten Anwalt beim Arbeitsgericht ein Auskunftsbegehren anmelden. Der Richter schaut dann welche Auskünfte verlangt werden und bestimmt, welche Auskünfte der Arbeitgeber erteilen muss. Die Erforderlichkeit der Information hängt davon ab, was in der Klage entschieden werden muss.

G
ganther

15.04.2024 um 13:41 Uhr

vielleicht hat der AN eine Pfeife als RA ;)

Wenn der AN gut vertreten ist, dürfte diese Frage so eigentlich nicht gestellt werden. Wie hier beschriebe, ist der AG der Ansprechpartner für diese Fragen

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