Erstellt am 08.02.2006 um 17:51 Uhr von Norden
Das mit der ATZ ist hier im Forum schon häufig gefragt worden.
http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=3132&nav=search&keyword=norden&page_article=1
Die gekündigten AN auch.
http://br-forum.waf-server.de/index.php?cmd=ArticleShow&page_answer=0&frage_nr=3180&nav=search&keyword=norden
Wird ein gekündigter Arbeitnehmer gewählt, so tritt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung im Allgemeinen ein Ersatzmitglied an die Stelle des gewählten Mitglieds in den BR ein.
Aus einer Verdi-Unterlage:
Bei Altersteilzeit in Form des „Blockmodells“ verliert der Arbeitnehmer regel-
mäßig sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase. Da jedoch im Einzelfall insbesondere tarifvertragliche Besonderheiten zu beachten sind, ist die intensive Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär geboten, wenn ein sich in Altersteilzeit befindender Beschäftigter nicht in die Wählerliste aufgenommen werden soll.
Im Übrigen behält auch der sich in Altersteilzeit befindende Mitarbeiter sein
Wahlrecht, da die vereinbarte Teilzeit die Arbeitnehmereigenschaft nicht verändert.
Auch einem Arbeitnehmer, dem ordentlich gekündigt wurde, steht selbst
nach Ablauf der Kündigungsfrist das Wahlrecht zu,wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat und von Seiten des Arbeitgebers tatsächlich weiter beschäftigt wird. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung verliert der Beschäftigte seine Wahlberech-
tigung mit Zugang der Kündigungserklärung, sofern nicht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung vorliegen. Die Einzelheiten sind sehr schwierig und umstritten,so dass in Zweifelsfällen eine intensive Rücksprache mit den betreu-
enden Gewerkschaftssekretären erfolgen muss.
Erstellt am 08.02.2006 um 23:36 Uhr von Rolli
Frage 1....Ja.
Die Altersteilzeitmitarbeiter, in der Arbeitsphase, dürfen wählen. Sie sind ja noch Teil der Firma. Nur AN die in der Freistellungsphase sind, können nicht mehr wählen.
Frage 2 ..... Ja
Das Gleiche gilt für Gekündigte wenn sie nach der Wahl,.
noch im Betrieb beschäftigt sind.
Gruss.....Rolli