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Hinweis auf Anhörung BR in Kündigung?

H
huhu
Apr 2024 bearbeitet

​Hallo,

muss der AG in die Kündigung reinschreiben, dass der BR ordnungsgemäß angehört wurde und dass evtl. auch das Inklusionsamt bzgl. eines Präventionsverfahrens eingeschaltet wurde? Falls ja, woraus ergibt sich das bitte? ​ ​Danke.

Grüße

29704

Community-Antworten (4)

C
celestro

14.04.2024 um 22:37 Uhr

Muss er mWn nicht, Nein.

OH
Olav HB

15.04.2024 um 13:24 Uhr

Das eine Anhörungerfolgt ist, wird bei der Kündigung daran sichtbar, dass die Stellungnahme des BRs der Kündigung beigefügt wurde. Geschieht dies nicht, liegt der Beweislast der ordnungsgemäßen Anhörung beim BR. Die Aussage in der Kündigung "der BR wurde ordnungsgemäß angehört" hat nur geringen Wert. Vor Gericht reicht diese Aussage nicht, es muss nachgewiesen werden. So gesehen muss der AG nicht explizit darauf hinweisen, dass der BR "ordnungsgemäß" angehört worden ist.

C
celestro

15.04.2024 um 16:44 Uhr

"Geschieht dies nicht, liegt der Beweislast der ordnungsgemäßen Anhörung beim BR."

Du meinst wohl beim AG, oder?

OH
Olav HB

15.04.2024 um 18:24 Uhr

@Celesto: Danke für den Hinweis, ja der Beweislast liegt beim ARBEITGEBER.

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