Änderung der Lohnauszahlung
Hallo,
bisher erhielten wir unseren Lohn + Zuschläge rückwirkend am 5 Werktag des Folgemonats. Ist in den Arbeitsverträgen auch so geregelt.
Auszug Arbeitsvertrag: "Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung nach ... Die Vergütung ist jeweils am 5. Werktag des Folgemonats fällig und wird auf das Konto des Arbeitsnehmers überwiesen. "
Dies soll nun per BV vom AG geändert werden:
"Das tarifliche Bruttogehalt sowie vertraglich fest vereinbarte Zulagen werden bis zum 30. eines Monats per Banküberweisung gezahlt. Variable Zuschläge werden im Folgemonat mit der nächsten Lohnabrechnung ausgezahlt."
Eine Mitarbeiterumfrage ergab ein klares NEIN zur neuen Regelung.
Würde die BV die Regelung in den Arbeitsverträgen ersetzen oder bekommt jeder einen "neuen" Arbeitsvertrag.
Kann der AG die BV mit dem Vermerkt "Unternehmerische Freiheit" durchsetzen?
Community-Antworten (17)
10.04.2024 um 15:26 Uhr
schau mal hier https://berweck.de/?contentid=22&blogAction=details&id=91
10.04.2024 um 15:27 Uhr
Eine BV bedeutet immer, dass eine Vereinbarung mit dem BR geschlossen wird. Allein kann er also gar nichts durchsetzen.
Man kann die Regelungen auf das Günstigkeitsprinzip prüfen - im konkreten Fall, ob hier Nachteile entstehen würden. Dann wäre eine solche BV abweichend vom TV unzulässig. Das finde ich in diesem Fall allerdings nicht ganz griffig. Das Grundgehalt scheint es 5 Tage eher zu geben, Zulagen allerdings später als sonst. Leider kann ich die Höhe der Zulagen nicht beziffern. Evtl. könnte man bei einer bestimmten Höhe mit entstehenden Dispozinsen o.ä. argumentieren.
Ansonsten würde ich mal den BR fragen, ob er als Verhandlungspartner einer BV wirklich gegen den Willen der Mitarbeiterabstimmung agieren möchte.
10.04.2024 um 15:39 Uhr
Es ist üblich, dass variable Zuschläge erst 1 Monat später bezahlt werden, nämlich dann, wenn diese auch feststehen. Wie soll ein AG beispielsweise Nachtschichtzuschläge bezahlen, wenn noch nicht feststeht, wie der Mitarbeiter arbeitet? Für die Buchhaltung gibt es nunmal ein Termin X, der für die Abrechnung ausschlaggebend ist.
10.04.2024 um 16:14 Uhr
@ Muschelschubser: Evtl. könnte man bei einer bestimmten Höhe mit entstehenden Dispozinsen o.ä. argumentieren Das Grundgehalt kommt doch jetzt früher? Wie willst du da was argumentieren?
Das Mitarbeiter"nein" kann ich mir hier nicht erklären.
Rechtlich (ohne Regelung), glaube ich hat der AG bis zum 15ten des Folgemonats Zeit das Gehalt auszuzahlen.
10.04.2024 um 16:22 Uhr
Egal was hier als Besser, schlechter oder üblich empfunden wird. Der Arbeitsvertrag zählt!
10.04.2024 um 16:47 Uhr
Welche Formulierung steht denn genau in den Arbeitsverträgen?
10.04.2024 um 17:29 Uhr
Von NadineBR am 10.04.2024 um 13:16 Uhr: "....bisher erhielten wir unseren Lohn + Zuschläge rückwirkend am 5 Werktag des Folgemonats. Ist in den Arbeitsverträgen auch so geregelt."
10.04.2024 um 17:35 Uhr
Es geht um die genaue Formulierung, was für Zuschläge konkret.
10.04.2024 um 17:51 Uhr
▶Egal was hier als Besser, schlechter oder üblich empfunden wird. Der Arbeitsvertrag zählt! ◀
Darüber denke bitte noch einmal nach.
https://berweck.de/?contentid=22&blogAction=details&id=91
@nicht brauchen
Nach § 614 BGB ist der Lohn Grundsätzlich am ersten Tag des folgenden Monats fällig (Ablauf eines Zeitabschnittes).
Da der AG hier ja aktuell nicht ganz rechtskonform zahlt, könnte er es auch ohne BV oder Beteiligung eines BR umsetzen. Das variable Lohnbestandteile im Folgemonat gezahlt werden, ist ja Standard.
10.04.2024 um 19:05 Uhr
"Darüber denke bitte noch einmal nach."
Er hat doch recht ... steht auch nicht anders in Deinem Link. Denn im Link steht "das gilt nur, wenn der AV entsprechend gestaltet ist".
Also nur WENN im AV drin steht "BV geht vor", dann geht die BV vor. Letztlich gilt dann aber eben trotzdem der AV ... denn der sagt ja "BV geht vor". ;-)))
"Da der AG hier ja aktuell nicht ganz rechtskonform zahlt, könnte er es auch ohne BV oder Beteiligung eines BR umsetzen. Das variable Lohnbestandteile im Folgemonat gezahlt werden, ist ja Standard."
Das sehe ich nicht so. Der BR ist hier in der Mitbestimmung ... das kann er mEn kein Stück dahingehend ändern, indem er die Auszahlung auf den Tag verlagert, wo es laut Gesetz spätestens sein müsste.
10.04.2024 um 20:11 Uhr
Ich glaube schon, dass moreno verstanden hat was ich meinte, du leider nicht. Sorry
10.04.2024 um 20:45 Uhr
Kucki wenn im AV steht am 5. werden Gehalt und Zuschläge ausgezahlt... direkt so und nicht als AGB dann hat sich der AG daran zu halten oder er muss diese Verträge kündigen. Eine BV kann dies nicht verändern. Ich glaube Celestro hat es schon verstanden!
10.04.2024 um 21:48 Uhr
Ich denke auch das celestro es verstanden hat.
11.04.2024 um 12:45 Uhr
Effektiv bedeutet dies für die Mitarbeitenden nur in einem Monat eine etwas geringere Zahlung, danach ergeben unterm Strich das Grundgehalt und die Zulagen aus dem Vormonat in Etwas die Summe, die man sonst 4 Wochen früher bekommen hätte- Scheidet jemanden aus dem Betrieb aus, bekommt er einen Monat nach dem austritt noch einmal eine kleinere Zahlung in Höhe der Zulagen.
Ich sehe also keine Grund diese Änderung nicht zuzustimmen.
Das die Belegschaft dies nicht möchte beruht mit großer Wahrscheinlichkeit darauf, dass niemanden den das so deutlich vorgerechnet hat.
11.04.2024 um 12:53 Uhr
Sehe ich genauso, nach 8 Wochen hat es sich eh eingespielt und wir sprechen von marginalen Beträgen. Schade, dass immer nur drumherum diskutiert wird und keiner in der Lage ist, dem Mitarbeiter klar zu machen, was das konkret bedeutet.
11.04.2024 um 16:21 Uhr
@moreno Sorry, leider hast du es entgegen meiner Annahme auch nicht verstanden.
Das von dir hier dargestellte generalisieren eines AV gibt es in dieser Form nicht. Nichts Anderes habe ich dir mit dem Link klarzumachen versucht.
▶Kucki wenn im AV steht am 5. werden Gehalt und Zuschläge ausgezahlt... direkt so und nicht als AGB dann hat sich der AG daran zu halten oder er muss diese Verträge kündigen.◀
Neeeee, Garnichts muss er.
Wenn die BV günstiger ist, und das ist sie in diesem Fall, geht sie einem AV solange vor wie sie besteht. Erst recht dann, wenn damit vorher nicht bestehende rechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Ich gehe jetzt sogar soweit und behaupte, dass ein derartiger Passus der nicht in einem Individualarbeitsvertrag, sondern z.B. in einem vom AG vorgelegten Formulararbeitsvertrag steht, aufgrund nicht eingehaltener gesetzlicher Normen – hier Fristen – einer Prüfung gemäß § 305 ff BGB nicht standhält. Bedenke hier auch, dass auch ein übereinstimmendes schlüssiges Verhalten einen nicht dazu befähigt, gesetzliche Normen zu biegen.
12.04.2024 um 14:23 Uhr
Das die hier zur Disposition gestellte Regelung von einem Gericht als günstiger eingestuft werden würde, ist mEn keineswegs sicher. Und in der Befragung haben sich die AN dagegen ausgesprochen.
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