Erstellt am 09.08.2011 um 16:58 Uhr von Kurzarbeiter
Der BR ist hier außer mit reden außen vor. Es geht hier um Induvidualrechte, daher muss der AN selbst klagen.
Der BR Koll. sollte sich aber einmal fragen, ob sein Verhalten für ein BRM OK ist. er sollte also sofort und zukünftig seinen Pflichten als Führunsgkraft/Verantwortlichen nachkommen
Erstellt am 10.08.2011 um 08:24 Uhr von Nieaufgeber
Hallo!
Erst einmal danke für Deine Antwort - auch wenn sie keinen praktischen Nutzen hat.
Das Verhalten meines BR-Kollegen ist aus meiner Sicht mehr als OK - wie kommst Du darauf, dass er seinen Pflichten als Führungskraft nicht nachkommt?? ...gibt es dafür einen Grund?? Würdest Du rückwirkend Personalanforderungsbögen unterschreiben, obwohl "die Aushilfe" gar nicht auf Deiner Kostenstelle gearbeitet hat??
Erstellt am 10.08.2011 um 09:10 Uhr von rkoch
> ehlte dazu ein "Anforderungsbogen" - den Ihrer Meinung nach - der Vorgesetzte (ein
> BR-Kollege) hätte für den Monat Juli ausfüllen müssen.
> wie kommst Du darauf, dass er seinen Pflichten als Führungskraft nicht nachkommt??
> Würdest Du rückwirkend Personalanforderungsbögen unterschreiben, obwohl "die
> Aushilfe" gar nicht auf Deiner Kostenstelle gearbeitet hat??
Sorry? Wie kann der BR-Kollege "der Vorgesetzte" sein der diesen Bogen hätte ausfüllen müssen, wenn die Aushilfe gar nicht seiner Kostenstelle zugeordnet ist? Was ist mit dem Vorgesetzten dieser Kostenstelle?
Irgendeiner der Vorgesetzten (der Kostenstellenverantwortliche) HAT definitiv eine massive Pflichtverletzung begangen wenn eine Lohnzahlung deshalb ausfällt weil er den Anforderungsschein nicht ausgestellt hat.
BTW: Als BR würde ich meine MBR nach §87 (1) Nr. 1 nutzen um einen derart bürokratischen und offenbar potentiell fehleranfälligen Weg des Arbeitsnachweises abzuschaffen. Die pure Anwesenheit (Stempelzeiten) müssen doch genügen um einen Lohnanspruch auszulösen. So weit eine Leistungsentlohnung im Raum steht kann man auch regeln das das Lohnbüro für einen anwesenden AN für den dieser Nachweis fehlt eine Holpflicht beim zugeordneten Vorgesetzten hat.