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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Früher gehen wegen Krankheit

D
Dotty1
Apr 2024 bearbeitet

Bin diesen Monat, an einem Tag früher nach Hause wegen unwohl sein. Bin am nächsten Tag wieder zur Arbeit und habe keine Au. Jetzt wurden mir die restlichen Arbeitsstunden von dem Tag abgezogen. Ist es richtig, daß der Arbeitgeber mir eigentlich den ganzen Tag zahlen muss? Beziehe mich auf das Urteil LAG Köln 2018,4SA 290/17. Es besteht kein Arbeitsvertrag noch sind wir irgendwie tariflich gebunden und soweit ich weiß gibt es keine BV. Nur die Anweisungen ab dem 1Tag eine AU vorzulegen.

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Community-Antworten (8)

C
celestro

09.04.2024 um 02:34 Uhr

"Es besteht kein Arbeitsvertrag"

Wie bitte?

"Ist es richtig, daß der Arbeitgeber mir eigentlich den ganzen Tag zahlen muss?"

Ja, aber ... es gibt die Anweisung, am ersten Tag eine AU vorzulegen. Das KÖNNTE dazu führen, das der AG nicht komplett zahlen muss (weil Du ja keine vorgelegt hast).

K
Kehler

09.04.2024 um 09:46 Uhr

Da du keinen Arbeitsvertrag hast, indem der §616 BGB ausgeschlossen ist. Würde ich sagen du hast Recht. Der gesamte Tag wird als gearbeitet betrachtet, sodass die fehlenden Stunden nicht nachgeholt werden müssen, §616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit gilt der folgende Tag als erster Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung (Beginn des 3-Tage-Zeitraums).

M
Muschelschubser

09.04.2024 um 10:01 Uhr

Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht unbedingt der Schriftform. Der kann auch durch formlose Einigung und Aufnahme der Tätigkeit zustande kommen. Aber das ist hier nur insofern relevant, dass zumindest in dieser Form nichts über die Einreichung einer AU ab dem ersten Tag vereinbart wurde.

Aber: Habt Ihr denn einen BR?

Denn immerhin schreibst Du von einer Anweisung, dass ab dem 1. Tag eine AU vorgelegt werden muss. Das kann der AG ohne BR durchaus so machen. Mit vorhandenem BR ohne MBR natürlich nicht. Das wäre für mich erstmal entscheidend.

Im o.g. Urteil war nichts davon zu lesen, dass der AG Grundsätze zur Einreichung einer AU ab dem 1. Tag erlassen hat. Insofern ist das Urteil im dort genannten Fall anwendbar. Bei Euch sieht das eventuell anders aus, wenn es eine rechtskonform eingeführte Regelung zur Einreichung einer AU ab dem ersten Tag gibt.

F
Fried

09.04.2024 um 10:41 Uhr

Wenn der AG Dir vorgibt, eine AU ab Tag 1 vorzulegen, warum machst Du es nicht einfach?

C
celestro

09.04.2024 um 11:59 Uhr

"Ein Arbeitsvertrag bedarf nicht unbedingt der Schriftform. Der kann auch durch formlose Einigung und Aufnahme der Tätigkeit zustande kommen."

Da steht aber "es besteht kein Arbeitsvertrag" und nicht "ich habe kein Schriftstück bekommen". Ein Formulierungsfehler ist aber natürlich naheliegend.

Davon abgesehen käme ggf. ein Verstoß gegen:

https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

in Betracht.

M
Muschelschubser

09.04.2024 um 12:04 Uhr

Wenn er arbeitet, und der AG lässt ihn machen, ist ein Arbeitsvertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen.

Eventuelle Verstöße an anderer Stelle können zwar geahndet werden, verletzen aber nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (vgl. auch Az: 1 Sa 23/18 LAG SH).

E
esci

09.04.2024 um 14:13 Uhr

Zitat Fried: "Wenn der AG Dir vorgibt, eine AU ab Tag 1 vorzulegen, warum machst Du es nicht einfach?" Ganz einfach: der 1. Tag Krankheit gab es gar nicht, da der angefangene Tag nicht dazuzählt. Erst der folgende Tag wäre Tag 1 gewesen. Hier kam man aber wieder zur Arbeit.

M
Muschelschubser

09.04.2024 um 14:24 Uhr

"Ganz einfach: der 1. Tag Krankheit gab es gar nicht, da der angefangene Tag nicht dazuzählt."

So ist es.

Hier steht nochmal einiges dazu drin:

https://www.kk-bildung.de/vorzeitiges-verlassen-des-arbeitsplatzes-wegen-krankheit/#Brauche_ich_einen_Krankenschein

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