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Cannabis Konsum am Arbeitsplatz/arbeitsrechtliche Konsequenzen

K
Küchenteufel
Feb 2026 bearbeitet

Hallo liebes Forum, durch die legalisierung des Konsums von Cannabis könnte es im Betrieb ein Problem geben. Hat den schon jemand von euch eine Regelung ( gerne in Form einer BV) über "Cannabis Konsum im Betrieb". Was ist wenn, ein Mitarbeiter in seiner Pause einen Joint raucht und danach weiterarbeitet! Kann der Arb.Geb. arbeitsrechtliche Konseqenzen (Abmahnung) androhen, bzw. aussprechen, wenn im Betrieb nichts geregelt ist, aber aus Arbeits-und Gesundheitsschutz der Arb.Geb. verpflichtet ist tätig zu werden. Der Arb.Geb. kann ja auf Grund des Persönlichkeitsrechts keinen Drogentest anordnen.

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Community-Antworten (13)

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rtjum

03.04.2024 um 15:35 Uhr

"Was ist wenn, ein Mitarbeiter in seiner Pause einen Joint raucht und danach weiterarbeitet! " Ich denke mal, das ! soll ein ? sein oder?

Was ist wenn ein MA in der Pause eine Flasche Korn trinkt und danach weiterarbeitet?

Eigentlich ist vieles davon klar: DGUV-Regel 100-001, 3.1.2 Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

2.6.2 Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

Wird ein kiffender Mensch also auffällig dann muss der AG ihn von der Arbeit entfernen wenn Umstände wie beschrieben dabei sind, genau wie bei einem Betrunkenen auch. Und natürlich hat ein AG dann auch das Recht eine Abmahnung auszusprechen, ggfls. auch mehr. Für mich im Betrieb wichtig ist eher die Prävention (die muss in der Schule anfangen m.M.n.) und auch Hilfsangebote für suchtkranke Kolleginnen und Kollegen.

R
RudiRadeberger

03.04.2024 um 15:39 Uhr

Er muss im Vorfeld den Genuss von Cannabis vertraglich oder auf andere Art und Weise verbieten.

Ansonsten gilt weiterführend die DGUV, Vorschrift 1, §15.

OH
Olav HB

03.04.2024 um 15:42 Uhr

In der Pause kann man alles machen was man will, solaange es die Fähigkeit seine Arbeit nach der Pause sicher weiter zu führen nicht beeinträchtigt. Das kann u.U auch bedeuten, dass jemanden ein legalen Joint raucht. ALLERDINGS: Die meiste BGs verweigern Leistungen bei Arbeitsunfälle sobald Alkohol und/oder Drogen benutzt wurden. Auch wenn eventuell gesetzliche Grenzwerte (bei Alk z.B.) nicht überschritten sind, die sind da ziemlich radikal. Besteht im Betrieb bereits eine BV in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit und -sicherheit beinträchtigenden Substanzgebrauch (alkohol, legalen und illegalen Drogen sowie Medikamenten), so ist die Erweiterung auf THC (Canabis) nicht erforderlich. Es kann aber sinnvoll sein, die Belegschaft noch einmal nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die BG Leistungen bei Unfälle ablehnt und der AG jemanden nach Hause schicken kann (wird), wenn jemanden nicht in der Lage erscheint sicher mit Maschinen umzugehen.

J
jutti1965

03.04.2024 um 15:46 Uhr

Wir haben das und andere bewusstseinsverändernde Substanzen (Alkohol, Medikamente usw.) in einer BV geregelt die besagt, dass der Konsum während der Arbeitszeit verboten ist. Des weiteren darf kein MA arbeiten der unter dessen Einfluss steht. Dazu gibt es ein Eskalationsstufen Modell wenn MA öfters berauscht angetroffen werden. Wie man aber feststellen will ob ein MA noch vom Vortag bekifft ist weiß ich nicht und ist gerade in der Diskussion...

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RudiRadeberger

03.04.2024 um 15:58 Uhr

"Wie man aber feststellen will ob ein MA noch vom Vortag bekifft ist weiß ich nicht und ist gerade in der Diskussion..."

Vermutlich muss man ähnlich wie beim Alkohol auf Ausfallerscheinungen achten.

M
Muschelschubser

03.04.2024 um 18:05 Uhr

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein generelles Verbot trotz DGUV mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wäre?

Denn man kann ja auch nach einem Bierchen oder einem Docht keinerlei Ausfallerscheinungen zeigen, insofern scheint mir das zu schwammig formuliert.

R
RudiRadeberger

03.04.2024 um 18:59 Uhr

Das ist korrekt. Ein Verbot wäre mitbestimmungspflichtig.

1.) Ordnung im Betrieb 2.) Verhütung von Arbeitsunfällen - Gesundheitsschutz

M
Muschelschubser

04.04.2024 um 10:35 Uhr

Was mir in dem Zusammenhang gerade einfällt:

Habt Ihr eine BV zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz? Wenn ja, was ist dort thematisiert?

Das wäre für mich der richtige Rahmen.

Wir haben bislang lediglich eine BV zum Nichtraucherschutz. Mein Gedanke beim Lesen dieses Threads war zum Beispiel, diese in Gesundheitsschutz umzubenennen, und neben dem Nichtraucherschutz auch Drogen, Alkohol und Suchtprävention mit aufzunehmen.

Was meint Ihr dazu?

J
jutti1965

04.04.2024 um 12:59 Uhr

Wir haben eine BV Suchtmittelprävention in der geregelt ist wie, was, wann abläuft. Mit verschiedenen eskalationsstufen und dementsprechende Handlungen. Diese haben wir einfach mit Cannabis ergänzt.

G
ganther

04.04.2024 um 20:49 Uhr

bei der Mitbestimmung müssen wir ja nun unterscheiden: dem MBR unterliegt die Untersagung Drogen im Betrieb zu sich zu nehmen. Auf Grund der DGUV-Vorschriften und der Fürsorge kann der AG dem bekifften AN untersagen zu arbeiten. Bin ja kein Brisant-Fan, aber das stimmt ja mal

D
DummerHund

04.04.2024 um 21:47 Uhr

@ganther " Bin ja kein Brisant-Fan, aber das stimmt ja mal" Ich eigentlich auch nicht. Aber hier wurde es kurz und prägnant erläutert und dazu noch ein Arbeitsrechtler benannt, deshalb habe ich es rein gesetzt.

M
Muschelschubser

05.04.2024 um 10:28 Uhr

Die DGUV-Vorschriften sind eine gute Grundlage, bleiben aber schwammig. Es gibt zum Beispiel Alkoholkranke, die bei 1.0 Promille erst in Normalform unterwegs sind und eher nüchtern Probleme bekommen. Und es gibt Menschen, die nach dem Cannabis-Konsum keinerlei Reaktionen nach außen zeigen.

Da wird es doch schwer, einen gefährdenden Zustand zu beweisen. Insofern finde ich es eigentlich zu schwammig, allein auf die DGUV-Vorschriften zu setzen. Ein generelles Verbot kann ich daher vollkommen nachvollziehen, aber der BR gehört dabei eben ins Boot.

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