Mitbestimmung bei Mehrarbeit
Hallo,
wir haben ein Arbeitszeitkonto, in dem man sich zwischen +/- 30 Stunden frei bewegen darf.
Wegen Abarbeitung von Rückständen ist eventuell eine Mehrarbeit über diesen Korridor hinaus notwendig.
Aus meiner Sicht ist es immer mitbestimmungspflichtig, egal wie man es dreht.
Ich stelle trotzdem mal meine Fragen, weil mir irgendwie gerade die letzten 5% Sicherheit fehlen.
1.) Wäre eine Mehrarbeit auch mitbestimmungspflichtig, wenn sie nicht angeordnet, sondern quasi auf freiwilliger Basis durch die MA abgeleistet wird? Oder kann das ohne BR per Einzelvereinbarung laufen?
2.) Habt Ihr hierzu Urteile parat? Ich habe bei der Suche nur die üblichen Seminarseiten ohne verbindliche Rechtsquellen gefunden.
Vielen Dank!
Community-Antworten (5)
02.04.2024 um 13:50 Uhr
Ist das nicht eher ein Gleitzeitkonto, wenn der MA sich in einem Rahmen frei bewegen darf? "Heute mache ich mal eine Stunde länger und gehe dafür nächste Woche mal früher" hat ja nichts mit Mehrarbeit zu tun. Mehrarbeit ist immer mitbestimmungspflichtig, auch wenn sie freiwillig geleistet wird. Für Mehrarbeit haben wir ein weiteres Zeitkonto pro MA. Dort würde bei uns auch die Mehrarbeit aus Abarbeitung von Rückständen gebucht werden (vorausgesetzt, das Gleitzeitkonto ist im erlaubten Rahmen).
Sorry, keine Urteile, nur Beschreibung wie es bei uns gelebt wird.
02.04.2024 um 14:09 Uhr
Man sollte zwischen "Mehrarbeit" und "Überstunden" differenzieren.
Überstunden werden angeordnet und sind uneingeschränkt Mitbesimmungs- und Vergütunspflichtig, inkl. alle Zuschläge etc.
Mehrarbeit fällt dann an, wenn über die regluräen Arbeitszeit hinausmal eine Stunde länger gemacht wird um eine Aufgabe noch eben ferti zu stelen. Mehrarbeit wird dann auch nicht angeordnet und ist nur dann ausgleichs- bzw. vergütungspflichtig wenn der Arbeitgeber von der Mehrarbeit kenntnis hat und diese zugelassen hat (konkludentes Handeln, muss nicht explizit sein). Deswegen eignen sich Stundenkonten sehr gut um diese Mehrarbeit abzufangen. Es liegt in der Art der Mehrarbeit, dass diese zunächst nicht unter der Mitbestimmung fällt, denn es sind oft die ad hoc Entscheidungen die typisch sind für mehrarbeit.
Allerdings ist die Grundlage für die Stundenkonten eine BV und da sehe ich dann ab ein gewissen Punkt doch wieder die Mitbestimmung um die Ecke kommen. Haben Beschäftigten mehr als die vereinbarte Stunden auf dem Konto, so muss geschaut werden ob dies ein strukturelles Problem (zuviel Arbeit) ist und was man unternehmen kann dies abzustellen. Dies ist eine Sache der Ordnung im Betrieb, sowie die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Bei ein Stundenkonto hat man die Mitbestimmung nicht aufgegeben, sondern nur klar geregelt in welchen Rahmen nicht jedes Mal der BR eingeschaltet werden muss.
Sind Auftragsrückstände (z.b. nach ein Maschinenstörung) aufzuarbeiten, so sehe ich da nicht die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Beschäftigten, sondern eher die Anordnung seitens des Arbeitgebers und somit wären diese anzuordnen. Damit wäre diese Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig und, insofern sie über dem in der BV "Arbeitszeitskonto" hinaus geht, auch nicht von eine puaschale Zustimmung gedeckt.
In dieser zusammenhang ist vielleicht folgendes Urteil interessant 1 AZR 350/20 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/1-azr-350-20/?highlight=Mitbestimmung+Mehrarbeit) aus der Urtilsdatenbank ds BAG.
02.04.2024 um 14:50 Uhr
Hab ich doch glatt die Begrifflichkeiten durcheinandergebracht.
Es wird bei einigen darauf hinauslaufen, dass die 30-Stunden-Marke durch die aufzuarbeitenden Rückstände durchbrochen werden.
Das Zeitkonto lässt es rein technisch auch zu, dass durch die regelmäßigen Zeitbuchungen auch mal +40 oder +50 Stunden zu Buche stehen. Das System generiert dann eine Mail an den Vorgesetzten. Aber die ist im Zweifel eben auch mal schnell in den Papierkorb verschoben.
Der BR kann also entweder nach Explosion der Zeitkonten ein aus §87 abgeleitetes Initiativrecht ausüben und Vorschläge zum Abbau machen, oder vorab auf die Mitbestimmungspflicht von angeordneten Überstunden hinweisen.
Die BV definiert "Mehrarbeit" als mitbestimmungspflichtige Tätigkeit, die über die 45 Wochenstunden hinausgehen. Alles darunter gilt als Überstunden im Zeitkonto. Was die 30-Stunden-Schwelle angeht, heißt es lediglich, dass Arbeitszeitkonten über 30 Stunden unzulässig sind. Technisch wird aber auch nichts gekappt.
Wie würdet Ihr damit umgehen?
02.04.2024 um 14:55 Uhr
Ergänzend kannst Du auch die Kommentierungen zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG anschauen.
02.04.2024 um 16:34 Uhr
Wenn die BV nur 30 Plusstunden zulässt, muss der BR zustimmen, wenn MA diese überschreiten wollen. Ende der Geschichte!
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