Mehrarbeit/Überarbeit von schwerbehinderten TZ-Beschäftigten?
Habe eine Frage zur Mehrarbeit/Überarbeit von teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten. ich habe hier drei Kommentare liegen, die den § 124 SGB IX so auslegen, dass trotz der "BAG-Definition" von Mehrarbeit (also Mehrarbeit fällt erst nach 8 Stunden Arbeit an) hier die Überarbeit bereits nach der tarifvertraglich bzw. einzelvertraglichen Arbeitszeit beginnt. Laut den Kommentaren heißt das, dass ein sb MA - der vertraglich nur 6 Stunden täglich arbeitet - nicht verpflichtet werden kann, 7 oder 8 Stunden zu arbeiten, weil dies ja Mehrarbeit i.S.d. § 124 ist und ein sbMA Mehrarbeit ablehnen kann.
Liege ich da richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Diskutiere nämlich gerade mit einer Kollegin genau über dieses Thema und sie meint Mehrarbeit beginnt IMMER nach 8 Stunden unabhängig von "irgendwelchen Paragraphen oder Kommentaren des SGB IX"
Habe glaube bereits in dem Forum darüber gelesen und auch mal meine Meinung gesagt, aber ich benötige jetzt etwas "handfestes".
Würde mich über schnelle und konkrete Antworten freuen, da zukünftig im Hinblick auf die Umsetzung des ArbZG in unserer Klinik solche Fragen auftauchen werden. Danke
LG Dana
Community-Antworten (1)
17.10.2006 um 15:42 Uhr
Mehrarbeit beginnt nicht immer nach 8 Stunden. So ein Quatsch. Mehrarbeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertragliche geschuldeten Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten und z.B. der tariflichen Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
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