Erstellt am 17.05.2017 um 11:26 Uhr von ganther
Der AG ist ja verpflichtet dass trotz Nebenjob das ArbZG eingehalten wird. Wie soll er denn das ohne Auskunft machen?
Erstellt am 17.05.2017 um 11:26 Uhr von gironimo
Ich denke, das kann der AG verlangen. Schließlich muss sichergestellt werden, dass das ArbZG eingehalten wird.
Nimmt die Nebentätigkeit so viel Zeit in Anspruch, dass dadurch die Höchstgrenze überschritten wird, kann der AG so gar verlangen, dass der AN die Nebentätigkeit einschränkt oder wo möglich aufgibt.
Erstellt am 17.05.2017 um 11:31 Uhr von celestro
Diese Antwort wurde von "celestro" gelöscht.
Erstellt am 17.05.2017 um 11:38 Uhr von Schwammhalter
Das ist mir schon klar. Der AG verlangt es aber nur von einem AN und von allen anderen nicht! Dieser AN beschwert sich jetzt über die ungleiche Behandlung und wir wissen nicht, wie wir da jetzt handeln sollen ohne alle anderen AN (mit Nebenjob) zu verärgern.
Spielt es eigentlich eine Rolle, ob es eine selbstständige Tätigkeit oder nicht ist?
Erstellt am 17.05.2017 um 11:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (Schrankfalter):
"Spielt es eigentlich eine Rolle, ob es eine selbstständige Tätigkeit oder nicht ist?"
Ja!
Erstellt am 17.05.2017 um 12:02 Uhr von celestro
"Der AG verlangt es aber nur von einem AN und von allen anderen nicht! Dieser AN beschwert sich jetzt über die ungleiche Behandlung und wir wissen nicht, wie wir da jetzt handeln sollen ohne alle anderen AN (mit Nebenjob) zu verärgern."
Der BR ist zuständig, wenn es einen kollektiven Bezug gibt. Verlangt der AG dies nur von einem AN, so hat der leider Pech gehabt. Es gibt kein Gesetz, das alle AN hier gleich zu behandeln sind. Es sei denn, es gäbe hier einen Verstoß gegen das AGG. Das halte ich aber für ziemlich unwahrscheinlich.
Erstellt am 17.05.2017 um 12:16 Uhr von moreno
Na so einfach muss man es sich aber nicht machen!!!!!
Der Kollege könnte ja auch von seinem Beschwerderecht beim Betriebsrat Gebrauch machen über diese Ungleichbehandlung und dann mal schauen ob der AG deswegen in die Einigungsstelle gehen möchte....
Erstellt am 17.05.2017 um 12:49 Uhr von BR Hamburg
Habt ihr mal mit dem Arbeitgeber gesprochen? Vielleicht gibt es eine schlüssige Begründung warum es nur dieser eine Kollege ist.
Erstellt am 17.05.2017 um 12:56 Uhr von alter Mann
Entweder es gibt eine schlüssige Begründung, dann wird der AN die Zeiten wohl vorlegen müssen.
Oder es gibt keine. Dann erreicht der AN maximal, dass nun auch alle anderen die Zeiten vorlegen müssen...
Erstellt am 17.05.2017 um 13:16 Uhr von celestro
"Na so einfach muss man es sich aber nicht machen!!!!!
Der Kollege könnte ja auch von seinem Beschwerderecht beim Betriebsrat Gebrauch machen über diese Ungleichbehandlung und dann mal schauen ob der AG deswegen in die Einigungsstelle gehen möchte...."
Ich bin mir nicht sicher, ob man eine "Nicht-Zuständigkeit des BR" mit diesem "Kniff" umgehen kann.
Erstellt am 17.05.2017 um 14:08 Uhr von BrauseBär
Der BR ist hier schon auch zuständig.
Er ist hier zwar nicht in der Mitbestimmung, da hier aber ein Gesetz tangiert wird, gehört es zu seiner Aufgabe darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Normen des AZ und eine Kontrollpflicht hier für alle gilt. (§ 80 BetrVG)
Erstellt am 17.05.2017 um 14:28 Uhr von celestro
"Er ist hier zwar nicht in der Mitbestimmung, da hier aber ein Gesetz tangiert wird, gehört es zu seiner Aufgabe darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Normen des AZ und eine Kontrollpflicht hier für alle gilt. (§ 80 BetrVG)"
Das klingt durchdacht. ;-)))
Erstellt am 18.05.2017 um 08:44 Uhr von moreno
Celestro Du solltest Dich echt mal mit dem §85 BetrVG befassen! Das ist kein ,,Kniff" sondern Gesetz wie ein AN sich wehren kann wenn er ungerecht behandelt wird!
Erstellt am 18.05.2017 um 09:28 Uhr von celestro
Ich nehme an, Du wirst uns hier erklären können, worin das Unrecht liegen soll, wenn der AG sein Recht gegenüber einem AN einfordert.
Das es das Recht des AG ist, entnehme ich den Ausführungen von ganther und gironimo.
Erstellt am 18.05.2017 um 11:02 Uhr von moreno
Der AN beschwert sich beim Betriebsrat, dass er schlechter behandelt wird als andere AN. Der BR prüft die Beschwerde hält er sie für berechtigt kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Sind die Parteien sich nicht einig entscheidet halt die Einigungsstelle. Es ist zwar Recht vom AG die Zeiten von einem Nebenjob zu überprüfen dies müsste er dann aber von allen AN einfordern und nicht nur von einem um diesen zu schikanieren.
Erstellt am 18.05.2017 um 11:58 Uhr von Pjöööng
Ich kann nicht nachvollziehen, warum der Arbeitgeber hier verpflichtet sein sollte, diese Zeuiten von allen AN einzufordern, wenn er aus irgendwelchen Gründen dies nur bei einem AN kontrollieren will.
Anstatt hier über die Anrufung der Einigungsstelle nachzudenken, würde ich den Arbeitgeber einfach mal fragen, was der Hintergrund seines Begehrs ist. Vielleicht war der Arbeitgeber ja Abends in dem Biergarten in dem sein AN arbeitet und hat festgestellt, dass dieser zusätzlich zu seinem 8to5 Job dort noch von 18 bis 23 Uhr arbeitet und deshalb die Einhaltung der Ruhezeiten fraglich erscheint. Dann hätte das einen konkreten Anlass der den Arbeitgeber sogar zum Überprüfen dieses einen AN zwingt.
Erstellt am 18.05.2017 um 12:09 Uhr von moreno
Pjöööng nicht die Worte im Mund verdrehen ja? Wenn der AG so argumentieren kann dann würde der Betriebsrat dies ja dem AN so weiter geben und die Beschwerde hätte sich erledigt. Aber den Betriebsrat für nicht zuständig zu erklären weil es keinen kollektiven Bezug hat ist verkehrt.
Erstellt am 18.05.2017 um 13:20 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Pjöööng nicht die Worte im Mund verdrehen ja?"
Ok, deshalb Deinen Beitrag noch einmal im Originalwortlaut (copy, paste und damit unverdreht):
"Es ist zwar Recht vom AG die Zeiten von einem Nebenjob zu überprüfen dies müsste er dann aber von allen AN einfordern und nicht nur von einem um diesen zu schikanieren. "
Im Gegenzug wirst Du mir jetzt doch sicherlich die Stelle nenen, wo ich "den Betriebsrat für nicht zuständig (zu) erkläre(n) weil es keinen kollektiven Bezug hat".
Erstellt am 18.05.2017 um 13:27 Uhr von celestro
"Der AN beschwert sich beim Betriebsrat, dass er schlechter behandelt wird als andere AN. Der BR prüft die Beschwerde hält er sie für berechtigt kann er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken. Sind die Parteien sich nicht einig entscheidet halt die Einigungsstelle. Es ist zwar Recht vom AG die Zeiten von einem Nebenjob zu überprüfen dies müsste er dann aber von allen AN einfordern und nicht nur von einem um diesen zu schikanieren."
Im Seminar habe ich gelernt, das die von Dir beschriebene Sichtweise für den AN nicht funktioniert. Es gibt keine "Ungerechtigkeit im Recht". Soll heißen ... wenn ein AN rechtlich korrekt behandelt wird, dann kann er sich nicht darauf berufen, das andere AN anders behandelt werden. Es sei denn natürlich, der AN kann einen Verstoß gegen das AGG nachweisen.
Einfaches Beispiel ... kündigt der AG wegen Diebstahl von Firmeneigentum, sagen wir ein Laptop. Dann bringt es dem AN nichts vorzubringen, das die anderen 3 AN (die ein wertgleiches Laptop geklaut haben) nicht auch gekündigt wurden (sondern nur abgemahnt).
Erstellt am 18.05.2017 um 13:41 Uhr von moreno
Nein Celestro der AN kann sich beschweren über die Ungleichbehandlung und wenn der Betriebsrat der Ansicht ist, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt kann er auf Abhilfe bestehen. Wenn der AG jetzt nachweisen kann das er wie im Beispiel von Pjöööng meint bei dem Nachtkellner muss er mehr auf Ruhezeiten achten als bei jemand der noch Sonntags Morgen Zeitung austrägt ist es ja okay. Aber wenn jetzt beide Zeitungen austragen und der eine muss einen Nachweis bringen und der andere nicht dann ist es halt nicht okay! Was natürlich dabei raus kommen kann ist, dass alle einen Nachweis erbringen müssen aber das finde ich dann okay.
Erstellt am 18.05.2017 um 13:52 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"... und wenn der Betriebsrat der Ansicht ist, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt kann er auf Abhilfe bestehen."
Naja, er kann auch darauf bestehen dass es morgen Manna vom Himmel regnet...
Einen Anspruch auf Gleichmacherei hat aber weder der BR, noch der betroffene Arbeitnehmer. Grundsätzlich kann sich ein AN auch nur (wirksam) darüber beschweren, wie er behandelt wird, aber nicht darüber, wie andere behandelt werden. Es kommt also einzig und alleine darauf an, ob diese Maßnahme gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer rechtmäßig war, oder nicht...
Erstellt am 18.05.2017 um 14:04 Uhr von celestro
"Nein Celestro der AN kann sich beschweren über die Ungleichbehandlung und wenn der Betriebsrat der Ansicht ist, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt kann er auf Abhilfe bestehen."
Wie gesagt, der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat uns das im Seminar anders erklärt. Ich nehme an, Du nimmst mir nicht übel, wenn ich darauf mehr gebe, als auf die Erklärung eines mir unbekannten Users in einem BR-Forum. ;-)))
Erstellt am 18.05.2017 um 14:13 Uhr von moreno
Nö Pjöööng das ist falsch was Du schreibst! Wenn ein AN schlechter behandelt wird ohne ersichtlichen Grund verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ausschluss aus einer begünstigender Regelung) und ich glaube nicht, dass ein AG dies in einer Einigungsstelle ausdiskutieren möchte!
Erstellt am 18.05.2017 um 14:20 Uhr von celestro
"verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ausschluss aus einer begünstigender Regelung)"
Wenn der AG allen Mitarbeitern eine Prämie von 100 Euro gibt, so darf er nicht ohne "rechtfertigenden Grund" einem einzelnen Mitarbeiter diese Prämie verwehren.
Du kannst aber gerne mal Google verwenden und wirst finden, das der BR nichts machen kann, wenn ein MA die AU-Bescheinigung schon ab Tag 1 beibringen muß.
Wenn also der AG hingeht und die Regel aufstellt, das die Mitarbeiter erst ab Tag 3 die Bescheinigung beibringen müssen, so darf der AG nicht einen einzelnen AN davon ausnehmen. Sich aber auf das Gesetz zu berufen und bei einem einzelnen AN diese Bescheinigung früher zu fordern (ohne eigene Regelung) ist nicht angreifbar.
Erstellt am 18.05.2017 um 14:40 Uhr von moreno
Auch darüber kann sich ein AN beschweren da sollte der AG schon eine Antwort wissen warum er von einem einzelnen AN das Attest am ersten Tag haben will. In der Regel wird dies kein AN ohne viel Fehlzeiten sein.
Celestro hast Du Dir jetzt mal den 84er durch gelesen?
Erstellt am 18.05.2017 um 14:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Ausschluss aus einer begünstigender Regelung"
Von einer "begünstigenden Regelung" ist doch hier in dem Thread gar keine Rede! Die einzige Regelung um die es hier geht ist die Regelung dass ein bestimmter Arbeitnehmer die im Nebenjob aufgebrachte Zeit belegen soll. Wo ist denn da eine "begünstigende Regelung"?
Erstellt am 18.05.2017 um 14:55 Uhr von moreno
Mehrere Mitarbeiter haben einen Nebenjob....keiner braucht einen Zeitnachweis erbringen außer einen. Das nenne ich schon eine begünstigende Regelung Du nicht? Aber vielleicht kann Schwammhalter ja mal Licht ins Dunkle bringen ob sich die Nebentätigkeit so von den anderen abhebt, das grade dieser Kollege eine andere Regelung vom AG bekommt.
Erstellt am 18.05.2017 um 15:08 Uhr von celestro
@ Pjöööng
"Von einer "begünstigenden Regelung" ist doch hier in dem Thread gar keine Rede!"
Ach ja ?
"Wenn ein AN schlechter behandelt wird ohne ersichtlichen Grund verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ausschluss aus einer begünstigender Regelung)"
Quelle: moreno 18.05.2017 um 14:13 Uhr gerichtet an Pjöööng
Erstellt am 18.05.2017 um 15:27 Uhr von celestro
"Auch darüber kann sich ein AN beschweren da sollte der AG schon eine Antwort wissen warum er von einem einzelnen AN das Attest am ersten Tag haben will. In der Regel wird dies kein AN ohne viel Fehlzeiten sein."
Das ist falsch ... leider !
Zitat: "Der Arbeitgeber kann die Vorlage einer AU-Bescheinigung bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Einer besonderen Begründung bedarf es dazu nicht."
und weiter:
Zitat: "Arbeitgeber können die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten) nur dann ausschließen, wenn die Vorlagepflicht einen konkreten Einzelfall betrifft und nicht eine Gruppe von Arbeitnehmern."
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/mitbestimmungsrechte-des-betriebsrats-bei-der-pflicht-zur-vorlage-einer-au-bescheinigung-am-ersten-krankheitstag-26-09-2013.1906/
Und da läßt sich dann auch keine Beschwerde nach § 84 BetrVG draus konstruieren. Denn der BR müßte "im Einzelfall" deutlich machen: "Sorry, aber da haben wir nichts zu melden".
Erstellt am 18.05.2017 um 15:38 Uhr von moreno
So den Unterschied zwischen einer Beschwerdebehandlung und Mitbestimmung willst Du nicht kapieren oder?
Erstellt am 18.05.2017 um 16:35 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Mehrere Mitarbeiter haben einen Nebenjob....keiner braucht einen Zeitnachweis erbringen außer einen. Das nenne ich schon eine begünstigende Regelung Du nicht?"
Nein!
Es gibt hier nur eine Regelung: Ein AN muss diesen Nachweis bringen.
Eine "begünstigende Regelung" die die anderen AN davon befreit einen Nachweis zu bringen kann ich nirgendwo erkennen.
Erstellt am 18.05.2017 um 17:23 Uhr von celestro
"So den Unterschied zwischen einer Beschwerdebehandlung und Mitbestimmung willst Du nicht kapieren oder?"
Oh man ... versteh es bitte endlich.
Im Fall der AU-Bescheinigung, darf der AG dies im Einzelfall OHNE Betriebsrat fordern. Selbstverständlich darf sich der AN beim BR nach § 84 beschweren. ABER ... der BR kann diese Beschwerde nicht als gerechtfertigt ansehen ... WEIL SIE ES NICHT IST.
Denn weder ist es in der Sache gerechtfertigt (AG braucht keine Begründung), noch kann der BR hier eingreifen, weil die Mitbestimmung berührt ist.
Und genauso ist es auch im Fall der Bescheinigung der Arbeitszeiten. In der Sache wäre die Beschwerde nicht gerechtfertigt, da der Hauptarbeitgeber sicher gehen muß, das der AN nicht zuviele Stunden arbeitet UND der AN sich nicht darauf berufen kann, er müsse genauso behandelt werden, wie die anderen.
Richtig ist zwar, das der BR sich in soweit einmischen kann, das der AG bei allen AN die Sorge zu tragen hat. Aber das ermöglicht dem TE noch immer nicht, sich auf den Standpunkt "die anderen müssen nicht, dann brauche ich auch nicht" zu stellen.
Erstellt am 18.05.2017 um 17:37 Uhr von Ernsthaft
Man man, wie kann man sich bei so einem Thema nur so verrennen?
(Ausschluss aus einer begünstigender Regelung)"
Jau, ein AG und AN verstößt gegen eine Pflichtvorgabe (Gesetz) und weil ich der Erste oder vielleicht auch der Einzige bin, bei dem er eine Pflicht einfordert, entsteht für mich daraus das Recht, gesetzlich Geregeltes nicht einhalten zu müssen.
Schlimmer noch. Ich leite daraus auch noch eine Pflicht für einen BR ab, welche schon vom betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz her hier nicht vorliegen kann. Nämlich dem, dass nur solche Themen ein Thema für einen BR sein können, die nicht bereits an höherer Stelle geregelt wurden oder geregelt werden.
Um das Fass jetzt gänzlich zu füllen, leite ich davon auch noch die Befähigung einer Einigungsstelle ab: Darüber befinden zu können, ob ein Gesetz anzuwenden ist oder nicht.
Immer nach dem Motto: wenn ich mich schon verrenne, dann auch gleich richtig!
Erstellt am 18.05.2017 um 20:45 Uhr von Moreno
Also den Quatsch von Ernsthaft übersehe ich Mal in Zukunft!
Schau Celestro auch bei Abmahnungen ist der Betriebsrat eigentlich aussen vor aber trotzdem kann sich ein AN über eine Abmahnung beim Betriebsrat beschweren wenn er meint dass diese nicht gerechtfertigt ist! Und so sehe ich diesen Fall hier!
Erstellt am 18.05.2017 um 21:15 Uhr von celestro
"Schau Celestro auch bei Abmahnungen ist der Betriebsrat eigentlich aussen vor aber trotzdem kann sich ein AN über eine Abmahnung beim Betriebsrat beschweren wenn er meint dass diese nicht gerechtfertigt ist! Und so sehe ich diesen Fall hier!"
Ich zitiere mich mal selbst:
"Selbstverständlich darf sich der AN beim BR nach § 84 beschweren. ABER ... der BR kann diese Beschwerde nicht als gerechtfertigt ansehen ... WEIL SIE ES NICHT IST."
Denn der AN kann sich natürlich auch beim BR beschweren, weil sein Auto nach der Wäsche in der Mittagspause zum Feierabend von Tauben vollgeschissen wurde. Nur bringt ihm das nichts, genauso wie hier.
Es sei denn, der Threadersteller findet im Nachhinein raus, das der AG es fordert, weil er ein Mann ist. Aber über solche Ausnahmen brauchen wir angesichts der nicht vorhandenen Hinweise nicht reden.
Erstellt am 19.05.2017 um 09:48 Uhr von moreno
Na gut Celestro ich geb es auf! Du kapierst es scheinbar nicht!
Leid tun mir hier nur Eure Mitarbeiter wenn sie einen Betriebsrat haben der sie so im Regen stehen lässt wie Du! Oh Beschwerde da haben wir keine Mitbestimmung da können wir nichts machen! Wünsch Dir trotzdem ein schönes Wochenende!
Erstellt am 19.05.2017 um 11:20 Uhr von celestro
"Leid tun mir hier nur Eure Mitarbeiter wenn sie einen Betriebsrat haben der sie so im Regen stehen lässt wie Du!"
Tue Dir selbst einen Gefallen und laß die Glaskugel zu Hause. Wir sind ein 9er Gremium und es gibt kein anderes BRM, das sich so für die MA ins Zeug legt. Leider werde ich von den anderen immer wieder ausgebremst / überstimmt. Und das, obwohl wir alle Rechte der Welt hätten, dem AG in den Hintern zu treten.
Es macht allerdings keinen Sinn, hier unter BRMs falsche Hoffnungen zu verbreiten. Denn würde ein AG hier aus Ganze gehen, würde (sofern die Einigungsstelle zu Stande kommt), Dir selbige die Klamotte mächtig um die Ohren hauen.
Dir auch ein schönes WE !
Erstellt am 19.05.2017 um 11:40 Uhr von moreno
Ah : Es macht allerdings keinen Sinn, hier unter BRMs falsche Hoffnungen zu verbreiten. Denn würde ein AG hier aus Ganze gehen, würde (sofern die Einigungsstelle zu Stande kommt), Dir selbige die Klamotte mächtig um die Ohren hauen.
Da hast Du aber die Glaskugel angeschmissen! :-) erst mal mein ich, dass fast kein normaler AG wegen so was sich auf ein Einigungsstellenverfahren einlassen würde. Darum geht es mir eigentlich auch gar nicht sondern darum, dass mit dem Beschwerderecht der Betriebsrat mit in Spiel kommt auch wenn es nicht um mitbestimmungsfähige Belange geht. Ein einzelner Mitarbeiter wird schnell mal schlechter behandelt als andere und hier hat er die Möglichkeit sich dagegen zu wehren. Und der AG wird sich bedanken wen der BR fragt warum Kollege A etwas bescheinigen muss und Kollege B nicht. Dann sollte er eine vernünftige Begründung haben (siehe Beispiel Pjööng) oder die Sache wieder rückgängig machen.
Weiter verwechsle dies bitte nicht mit dem AGG (Es sei denn, der Threadersteller findet im Nachhinein raus, das der AG es fordert, weil er ein Mann ist...Zitat Celestro).
Der AN kann sich beschweren wenn er sich durch ein Handeln oder Unterlassen des AG oder anderer AN des Betriebes beeinträchtigt fühlt.
Erstellt am 19.05.2017 um 11:50 Uhr von Schwammhalter
Vielen Dank für Eure Infos, aber um diese Disskusion mal zu beenden:
Der AN hat seine Stelle auf 4 Tage verkürzt, um in seiner GBR und zusätzlich in einem Sicherheitsunternehmen arbeiten zu können. Der AN ist auch immer wieder durch Fehlzeiten aufgefallen und daher möchte der AG diese Infos von Ihm haben.
So die Erklärung des AG.
Erstellt am 19.05.2017 um 11:54 Uhr von Pjöööng
Manchmal denke ich hier im falschen Film zu sein.
Der Arbeitgeber will hier offensichtlich überprüfen ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird (übrigens ein "zugunsten der Arbeitnehmer" geltendes Gesetz ...).
Würde mich nun wirklich mal interessieren wie die selben BRM die sich hier so engagiert hinter den AN stellen argumentieren würden wenn sie den Verdacht hätten dass bei ihrem Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten wird und dieser ihnen die Überprüfung nicht zulassen würde.