Parkverbot wegen Veranstaltung ohne BR zu informieren?
Guten Morgen, in Kürze findet auf unserem Firmengelände eine eintägige Veranstaltung statt, die an sich nicht so groß ist, aber dazu führt, dass große Flächen als Parkplätze gesperrt sind. Darüber hat der AG weder die Angestellten noch den BR informiert oder gar nach § 87 Abs. 1 Satz 1 um dessen Zustimmung gebeten. Und das ist nicht das erste Mal, dass wegen Parkplätzen die Mitbestimmung des BR ignoriert werden. Tipps, was mir machen sollen / können? Danke und Euch allen einen schönen Sonn- und Muttertag.
Community-Antworten (5)
14.05.2017 um 13:08 Uhr
Was für eine Art Veranstaltung ist das denn? Nehmen daran Mitarbeiter teil? Ergeben sich nicht hier Ansatzpunkte.
Außerdem - ist die Parkplatzsituation so dramatisch, dass selbst dieser eine Tag unüberbrückbare Probleme mit sich bringt?
14.05.2017 um 13:34 Uhr
„was mir machen sollen / können?“ Mit dem AG sprechen und auf eine Mitbestimmung bestehen. Ihm dabei auch die Option, ihm andernfalls dieses durch Gerichtsbeschluss zu untersagen, mitteilen.
14.05.2017 um 15:45 Uhr
Ist denn der BR in der Mitbestimmung? Diese liegt doch nur vor, wenn der Arbeitgeber die Plätze einzelnen Personen zuordnen will. Wenn er aber dss Motto gilt, wer zuerst kommt parkt zuerst, kann ich keine Beteiligungsrechte für den BR erkennen. Ebenso wenig für die Erweiterung oder Verringerung der Stellplätze.
14.05.2017 um 16:41 Uhr
Der BR hätte ein Initiativrecht, wenn er eine Ordnung schaffen will (Behinderte haben Vorrang oder ähnliches).
Ich frage mich nur, welche Bedeutung diese Frage wirklich hat.
15.05.2017 um 13:18 Uhr
@ Catweazle „Ist denn der BR in der Mitbestimmung?“ „Ebenso wenig für die Erweiterung oder Verringerung der Stellplätze.“ Tja, das gehört jetzt in die Kategorie: wenn man sich schon irrt, dann bitte auch gleich richtig!
Da dieses ja jemandem gefallen hat und es als korrekt ansieht, warum sonst sollte es ihm auch gefallen?, dieser vermutlich auch nicht der Einzige sein wird der das so sieht, sehe ich hier doch dringenden Klärungsbedarf.
Zuerst müssen wir aber feststellen, welche Grundsätze hier überhaupt greifen.
- dass ein AG grundsätzlich nicht verpflichtet ist, für die bei ihm beschäftigten MA Parkplätze bereitzuhalten,
- dass es hiervon auch Ausnahmen gibt,
- dass es sich hier um ein eine Mitbestimmung auslösende Sozialeinrichtung handelt,
- dass hier nicht nur das MBR eines BR, sondern auch die Fürsorgepflicht eines AG, eine ev. betriebliche Übung und besonders die Billigkeit einer Entscheidung zu beachten ist,
- darüber hinaus auch besondere Schutzrechte einzelner Personen zu berücksichtigen sind,
- und letztlich auch Steuerrechtliches zum tragen kommen kann (Geldwertevorteil).
Ist es einem AG unter einem vertretbarem Aufwand möglich, kann sich aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen AN die Pflicht zur Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für die Fahrzeuge der MA ergeben. Dies gilt für Fahrräder, Mopeds und auch Pkws. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Betrieb nur mit eigenen Fahrzeugen erreicht werden kann, dieses ansonsten nur unter erheblichem Aufwand möglich und die Schaffung von Parkplätzen nach den gesamten Umständen einem AG auch zumutbar ist.
Aus § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX beispielsweise die Verpflichtung entstehen kann, einen Behindertenparkplatz einzurichten und den Zugang zum Betrieb barrierefrei zu gestalten.
Hat ein AG seinen MA jedoch einmal einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt, kann er diese Entscheidung nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen. Nur wenn im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung die Interessen des AG die eines AN „weit“ überwiegen, kann ein Parkplatz wieder entzogen werden.
Bei dem steuerrechtlichen (Geldwertevorteil) haben wir dann auch zwei zu beachtende Fälle vorliegen. Wie dieses dann jeweils einzuordnen ist, hängt von dem betrieblichen Bedarf, einer Nutzungsabsicht und dem Ort des Parkplatzes ab und kann individueller und/oder kollektiver Natur sein.
Kommen wir jetzt zu den kollektiven Beteiligungsrechten eines BR: Da es sich hier um die Errichtung einer Sozialeinrichtung und deren Nutzungsbedingungen handelt, liegen hier mehrere Beteiligungsrechte vor.
Hat ein AG die ev. freiwillige Entscheidung getroffen, für die Belegschaft einen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, hat ein BR bei der Festlegung der Parkflächen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt sowohl für innerhalb wie auch außerhalb des Betriebes liegende und beinhaltet auch angemietete.
Gibt es keinen BR oder erfolgt dieses aufgrund einer Pflichtvorgabe, z. B. der Fürsorgepflicht oder sonstiger externe Vorgaben, hat ein AG bei der Auswahl der Parkfläche die Grundsätze des billigen Ermessens i.S.d. § 315 Abs. 1 BGB zu beachten.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat ein BR bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen, Zweck der Mitbestimmung ist die Sicherung der innerbetrieblichen Verteilungsgerechtigkeit auch hinsichtlich ev. entstehender Geldwertevorteile. Demgemäß unterliegen auch Änderungen bei der Verteilung, der Zuordnung oder ein Abbau der Parkplätze der betrieblichen MB.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann ein BR auch die Einrichtung einer Sozialeinrichtung (Parkplatz) anregen. Wie sich aus § 88 Nr. 2 BetrVG ergibt, ist dieses aber nicht erzwingbar und kann lediglich über eine freiwillige Betriebsvereinbarung erreicht werden.
Siehe hierzu auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23.12.2011 - 9 L 4874/11.F, des LAG Hessen mit Urt. vom 16.11.2009, Az.: 17 Sa 900/09, sowie die des BAG mit Beschl. vom 07.02.2012, Az.: 1 ABR 63/10 zur Mitbestimmung eines BR bei Nutzungsbedingungen von den AN zur Verfügung gestellten Parkflächen.
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