Betriebsfeier : Arbeitszeit und Versicherungsschutz
Hallo zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage. Wir hatten vor kurzen eine Betriebsfeier ausser Haus. Beginn der Veranstaltung lag ausserhalb der Kernzeit, aber durchaus zu einer Zeit zu der viele Kollegen noch arbeiten. Die Teilnahme war freiwillig.
Es ergaben sich im nachhinein einige Fragen
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Kann der Arbeitnehmer verlangen, daß ihm die fehlenden Stunden zur durchschnittlichen Tagesarbeitszeit (8h) gutgeschrieben werden, wie wäre das dann mit Teilzeitkräften? Und was ist mit den Kollegen, die an der Veranstaltung nicht teilgenommen haben?
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Besteht auf der Veranstaltung bzw. auf dem Heimweg Versicherungsschutz? (Ein Kollege hat sich während der Veranstaltung leicht verletzt und hat dann auch den Heimweg nicht unbeschadet überstanden)
Gruß
meik
Community-Antworten (2)
28.08.2008 um 22:55 Uhr
@meik Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen in der Regel auch dann noch in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer derartigen Veranstaltung einen Betriebsunfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig. Versichert sind auch sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter. Dabei ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Tätigkeiten vom Veranstalter geplant und organisiert sind.
In keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen jedoch solche Aktivitäten mehrerer oder einzelner Teilnehmer, die nicht der Förderung des Gemeinsinns oder Zusammengehörigkeitsgefühls aller Betriebsangehöriger dienen, sondern allein dem persönlichen Interesse des Einzelnen. So verneinte das Bundessozialgericht den gesetzlichen Versicherungsschutz des Teilnehmers eines betrieblichen Grillfestes, der auf einer angrenzenden, nicht mehr zum Betriebsgelände gehörenden Koppel zur Belustigung der anderen seine "Reitkünste" auf einem dort weidenden Pferd vorführte. Beim Sturz von dem Tier zog er sich nicht unerhebliche Verletzungen zu, die nach dem Urteil des Bundessozialgerichts nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden konnten.
Urteil des BSG vom 27.06.2000
Soviel zum Versicherungsschutz! Wer beispielsweise auf so eine Feier verzichtet, darf nicht einfach nach hause gehen (wenn es innerhalb der Arbeitszeit ist), sondern muss ganz normal arbeiten. Ich kann mir nicht vorstellen, warum der AG die durchschnittliche Zeit bezahlen sollte aber vielleicht weis ja jemand mehr.
29.08.2008 um 13:02 Uhr
Hallo,
der AG kann das gestalten, wie er möchte: Er kann den Arbeitnehmern Arbeitszeit schenken (Zeitgutschrift), er kann aber auch entscheiden, dass die Kollegen Gleitzeit oder anteiligen Urlaub nehmen müssen. Anders wäre es vermutlich, wenn die Teilnahme Pflicht wäre. Absolut unüblich ist es, dass Leute, die wegen Urlaub oder Krankheit nicht an der Feier teilnehmen können, eine Zeitgutschrift bekommen. Es steht dem AG frei, Geld (auch Zeit ist Geld) zweckgebunden zur Verfügung zu stellen. I.d.R. sollen ja Betriebsausflüge zur Verbesserung der Zusammenarbeit oder Stimmung o.Ä. dienen.
Als Krönung kam bei uns in der Firma mal die Frage: Wir haben gehört, dass pro Person ein Budget von 50 Euro angesetzt wurden, bekomme ich die ausgezahlt, wenn ich nicht teilnehme´?
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