Erstellt am 11.05.2017 um 09:09 Uhr von gironimo
Es gilt die Regel im Arbeitsvertrag.
Erstellt am 11.05.2017 um 09:11 Uhr von Hr Peppschmier
Du bist schon auf der richtigen Fährte.
Hier hat der Arbeitsvertrag Vorrang. Vom Tarif abweichende Regelungen sind im Arbeitsvertrag möglich,
Erstellt am 11.05.2017 um 10:37 Uhr von rsddbr
Bitte im AV auch prüfen, ob nicht irgendwo die generelle Bereitschaft zu Mehrarbeit und Arbeit an Samstagen vereinbart wurde. Dann kann der AG auch Arbeit am Samstag für diesen AN anweisen (unter Berücksichtigung MBR des BR).
Erstellt am 11.05.2017 um 11:28 Uhr von Pjöööng
Das ist durchaus etwas tricky. Beide Verträge wird man entsprechend auslegen müssen.
"Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass für folgende AN eine Samstagsarbeitszeit nicht zu vermeiden ist : Fahrpersonal und Handwerker." Dieser Satz steht siocherlich in irgendeinem Zusammenhang in dem es um die Arbeitszeiten geht. So alleine ist er schwer zu deuten, es ist auch eine ungewöhnliche Formulierung. Eine Verpflichtung zur Samstagsarbeit ist daraus meines Erachtens noch nicht abzuleiten. Die sollte woanders definiert sein.
Auch die Vereinbarung der Arbeitstage im Arbeitsvertrag kann unterschiedlich gedeutet werden. Wollte man hier vereinbaren dass an den nicht genannten Tagen auch nicht gearbeitet wird? Oder hat man die üblichen Arbeitstage niedergelegt und irgendwo ist das Thema Mehrarbeit auch an anderen Wochentagen niedergelegt.
Ohne beide Verträge vor sich liegen zu haben wird man das kaum entscheiden können.