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Versetzung / Degradierung

M
MMM6666
Mrz 2024 bearbeitet

Es gibt die Abteilung XY mit Abteilungsleiter Z.

In dieser großen Abteilung gibt es mehrere Abteilungen (Bereiche) von A bis F. In den einzelnen Bereichen gibt es noch Teamleiter unter dem Bereichsleiter.

Abteilung A hat keinen Bereichsleiter, da ist auch der Abteilungsleiter Z = Bereichsleiter.

Der Bereich F soll geschlossen werden. Auch hier ist der Bereichsleiter = Abteilungsleiter Z. Ein Teamleiter mit seinem Team soll in den Bereich A wechseln, ist dann aber nicht mehr Teamleiter, das gesamte Team ist auf gleicher höhe eingegliedert, er wird also degradiert.

Ein paar andere aus dem Bereich F sollen in den Bereich G wechseln.

Es gibt keinen wirklichen Grund den Bereich F zu schließen, die Mitarbeiter behalten Ihre bisherigen Aufgaben, wechseln halt nur den Bereich.

Da einige Leute in einen anderen Bereich (Abteilung innerhalb der Abteilung) wechseln ist der BR in Mitbestimmung.

Gibt es etwas warum der BR seine Zustimmung verweigern kann? Die Leute sind nicht mit dem Wechsel einverstanden. Muss der AG Gründe nennen? (wird wahrscheinlich sagen dient der Optimierung und Effizienz, da die wechselnden Personen dann auch ggf. noch andere Aufgaben übernehmen können)

Ich hoffe es ist halbwegs verständlich kann leider kein Beispielorganigramm einfügen.

501011

Community-Antworten (11)

J
jutti1965

19.03.2024 um 14:53 Uhr

wenn eines davon zutrifft könnt ihr verweigern Verstoß gegen Vorschriften: Die Maßpnahme verstößt gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, gegen Bestimmungen in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, gegen eine gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung. Verstoß gegen personelle Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 1 BetrVG): Eine Auswahlrichtlinie kann z.B. beinhalten, dass betriebsinterne Bewerber für bestimmte Arbeitsplätze bevorrechtigt berücksichtigt werden sollen. Kündigung oder sonstige Nachteile für Arbeitnehmer: Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass in Folge der geplanten personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten. Benachteiligung bei Einstellung: Der einzustellende Bewerber wird durch die personelle Maßnahme benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber eine zu besetzende Stellen so ausschreibt, dass Bewerber aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität von vorneherein von der Auswahl ausgeschlossen sind (§ 7 Abs. 1 AGG). Innerbetriebliche Stellenausschreibung ist unterblieben: Eine vom Betriebsrat verlangte innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG) ist unterblieben. Dieses Zustimmungsverweigerungsrecht besteht auch, wenn der Arbeitgeber bestehende Ausschreibungsgrundsätze nicht beachtet. Ein solcher Verstoß liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber in der Stellenanzeige in einer Zeitung geringere Anforderungen an die Qualifikation der Bewerber stellt als bei der innerbetrieblichen Ausschreibung und sich für die Einstellung eines externen Bewerbers entscheidet (BAG v. 23.2.1988 - 1 ABR 82/86). Störung des Betriebsfriedens: Es besteht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass der für die Einstellung in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der im § 75 BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

D
Damei81

20.03.2024 um 00:50 Uhr

ggf. ist es eine Betriebsänderung nach 111 BetrVG und da muss der AG vorher einen Interessenausgleich verhandeln,

W
WiederDa

20.03.2024 um 08:50 Uhr

Ich würde an Eurer Stelle auch prüfen, ob es sich um eine Betriebsänderung handelt. Wenn ein Interessenausgleich zu verhandeln ist, könntet ihr auch einen Sozialplan verhandeln und zumindest Soziale Folgen kompensieren.

M
MMM6666

20.03.2024 um 10:52 Uhr

Danke. Betriebsänderung hört sich gut an, wir sind aber über 300 Beschäftigte und so wie ich das lese kommt in diesem Fall eine Betriebsänderung nur in Betracht wenn es sich um Nachteile für die gesamte Belegschaft oder einen erheblichen Teil handelt. Hier betrifft es nur 4 Personen. Also haben wir wohl keine Möglichkeit. https://www.betriebsrat.com/wissen/umstrukturierung-und-betriebsaenderung/betriebsaenderung?gad_source=1&gclid=CjwKCAjwkuqvBhAQEiwA65XxQCyi6H02vhun663RE2mtthlWF-YtaD29rNRSf-76DVY8XlpzagHO5BoC1dsQAvD_BwE

W
WiederDa

20.03.2024 um 10:55 Uhr

Soweit ich weis, geht es nicht um "Nachteile" sondern darum, wie viel MA betroffen sind.

M
MMM6666

20.03.2024 um 11:00 Uhr

Ja Nachteile oder Änderungen ist ja erst mal egal. Es betrifft aber nur 4 Personen.

D
Damei81

20.03.2024 um 12:31 Uhr

um was geht es dir?

WEnn die Leute in ihrem AV die genaue Abteilung oder die genaue Arbeiten stehen haben, greift das Direktionsrecht nicht. Wäre dann aber Individuallrecht!

W
WiederDa

20.03.2024 um 12:45 Uhr

"Ja Nachteile oder Änderungen ist ja erst mal egal. Es betrifft aber nur 4 Personen."

M.E. muss in etwa so gezählt werden: Anzahl der MA aus dem Team welches aus F zu A wechselt + Anzahl der MA, die in die Bereich G wechseln (welche offensichtlich nicht in Abteilung XY integriert ist. Eigentlich sind das alle Mitarbeiter aus dem Bereich F. Zu prüfen wäre auch, in wie weit man die MA aus den Bereichen A und G mitzählen könnte, da das die "aufnehmenden" Bereiche sind.

So lese ich das zumindest aus deiner Beschreibung oben.

D
Damei81

20.03.2024 um 12:53 Uhr

Wieviele MA betrifft es die nicht mehr so arbeiten wie bisher. Andere Abteilung, andere Kollegen. ggf. § 111 S. 4 BetrVG wenn lt § 17 KSchG 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer betroffen sind!

W
WiederDa

22.03.2024 um 07:01 Uhr

@mmm6666, schließe deine Frage lieber. Es gibt genug qualifizierte Antworten und nun scheint es, dass sich der Troll austoben möchte. (Tagträumer_9)

T
Trak

22.03.2024 um 13:39 Uhr

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