Erstellt am 10.05.2017 um 12:12 Uhr von Pjöööng
Nein, das ist kein grober Verstoß. Der BR kann hier auch nichts direkt machen, er könnte allenfalls selber dem AN eine Kopie des Widerspruches aushändigen.
Ansonsten ist das Sache des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess die ordnungsgemäße Anhörung des BR zu rügen. Dann wird der AG die Unterlagen vorlegen.
Sollte der AN hier einen bei Kenntnis des Widerspruches von vornherein erfolglosen Kündigungsschutzprozess führen, so wäre evtl. eine Schadneersatzforderung an den AG denkbar.
Erstellt am 10.05.2017 um 12:18 Uhr von Erich Mühsam
Hallo Pjöööng,
vielen Dank für die Antwort. Wir hatten tatsächlich bereits daran gedacht, der MA die Stellungnahme selbst zuzuleiten. Haben bisher aber davon abgesehen, weil wir uns nicht sicher sind, ob darin dann nicht unsererseits ein Verstoß gegen irgendwelche Normen liegen würde. Im BetrVG heißt es ja ausdrücklich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stellungnahme auszuhändigen hat. Machen wir uns dann nicht angreifbar, wenn wir diese Aufgabe des AG übernehmen?
Erstellt am 10.05.2017 um 13:28 Uhr von gironimo
Wir leiten seit über 25 Jahre unsere Stellungnahme automatisch immer an den AN weiter (auf der Stellungnahme der Vermerkt : Kopie xyz)
Erstellt am 10.05.2017 um 14:06 Uhr von Pjöööng
Der Punkt wird immer wieder kontrovers diskutiert. Uns wollte es der Arbeitgeber auch mal verbieten. Unser Anwalt hat damlas ganz klar gesagt (und uns auch geschrieben) dass wir sowohl die Anhörung, wie auch die Stellungnahme des BR an den betroffenen AN weiterleiten dürfen, wenn die persönlichen Daten anderer AN geschwärzt sind.
Ich denke manchmal ist auch genau so etwas ein guter Punkt zum Arbeitgeber zu sagen: "Wir machen es einfach!" Der Arbeitgeber kann hier letztendlich nur verlieren wenn er versucht dem BR an den Karren zu fahren wegen etwas worauf der AN einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.